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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Besitz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • I. Der Besitz.
  • II. Die Inhabung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

#l 133d. Verlust des mittelb. Besitzes. § 193e. Mittelb. Besitz höherer Stufe. 99 
Interesse des C. auszuüben. Hier ist B. Unterbesitzer erster, A. Oberbesitzer erster und zu- 
gleich Unterbesitzer zweiter, C. Oberbesitzer zweiter Stufe. 
2. In derselben Art kann an einer Sache auch noch ein mittelbarer Be- 
sitz dritter Stufe, vierter Stufe usw. bestehn. 
Beispiel. A. hat an einer Kuh, die dem B. gehört, den Nießbrauch; diese Kuh hat 
er an C. verpachtet; C. hat sie dem Tierarzt D. zur Pflege übergeben. Hier hat B. an 
der Kuh den Oberbesitz dritter Stufe. 
II. Für den mittelbaren Besitz höherer Stufe gelten durchweg analoge 
Regeln wie für den mittelbaren Besitz erster Stufe (s. 871). 
II. Die Inhabung. 
8 1831. 
I. 1. Jemand hat eine Sache in seiner Inhabung (detentio), wenn er 
sie in seiner tatsächlichen Gewalt hat, ohne daß diese Gewalt den Charakter 
einer „Herrschaft“ über die Sache trägt. 
a) Die einzige im Gesetz ausdrücklich anerkannte und deshalb auch die 
einzige unumstrittene Art der Inhabung liegt vor, wenn jemand die tatsächliche 
Gewalt über eine Sache für einen andern in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft 
oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, „vermöge dessen er den sich auf die 
Sache beziehenden Weisungen des andern Folge zu leisten hat“. Hier soll der 
Ausüber der Gewalt nicht Besitzer, sondern bloß Inhaber der Sache oder, wie 
man in diesem Fall auch sagt, Besitzdiener oder Besitzhalter sein (s. 855). 
Beispiele. I. A. hat ein unvermögendes Mädchen geheiratet und deshalb den ganzen 
Hausrat aus eignen Mitteln angeschafft. Hier befindet sich das Küchengerät nicht etwa im 
Besitz der Köchin und auch nicht im Besitz der Hausfrau, sondern im Besitz des Hausherrn, 
auch wenn dieser sich nie in die Küche getraut; denn sowohl die Köchin wie, wenn sie in 
der Küche erscheint, die Hausfrau ist nur Besitzdienerin. II. Der Arzt B. fährt seit Jahren 
mit demselben Kutscher C.; anfangs kutschierte C. einen Wagen, der dem Fuhrherrn D., bei 
dem er angestellt war, gehörte; später, nachdem er sich selber als Fuhrherr aufgetan hatte, 
saß er auf seinem eignen Bock; schließlich war er in den Privatdienst des B. getreten und 
fuhr mit einem Wagen, den B. sich von E. gemietet hatte. Hier war Besitzer des Doktor- 
wagens anfangs der Fuhrherr D., dann der Fuhrherr-Kutscher C., endlich der Dienstherr B. 
b) Von andern im Gesetz nicht erwähnten und deshalb mehr oder minder 
streitigen Arten der Inhabung seien die folgenden genannt: 
a) jemand hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache ohne den Willen 
erlangt, über sie zu herrschen (s. oben S. 68 II); 
jeemand hat die tatsächliche Gewalt über eine Sache derart erlangt, 
daß von vornherein anzunehmen ist, diese seine Gewalt werde nicht von 
Dauer sein (s. oben S. 67 1); 
7) jemand hat ein Grundstück als Vormund des minderjährigen Eigen- 
tümers in seiner Gewalt und verwaltet es im Namen des Mündels. 
7#
	        

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