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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • I. Der Besitz.
  • II. Die Inhabung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 194. Alteres Recht. 105 
lungen vorgenommen hatten, wurde vorläufig diejenige Partei geschützt, die die letzte ruhige 
Besitzhandlung nachweisen konnte. 3 
b) Dagegen ist der langfristige Herausgabeanspruch bereits im älteren 
deutschen Recht entwickelt gewesen. Inwiefern er von dem des bürgerlichen 
Gesetzbuchs verschieden war, läßt sich nicht sicher feststellen; jedenfalls stimmten 
beide in folgenden drei Hauptpunkten überein: erstlich standen sie dem Besitzer 
als solchem zu, auch wenn er sich über die Art seines Besitzerwerbes nicht 
ausweisen konnte; zweitens waren sie — der Regel zu 1 entsprechend — auf 
Fahrnissachen beschränkt; drittens griffen sie, wenn sie eine dem Vorbesitzer 
abhanden gekommene Sache betrafen, auch gegen den redlichen Besitznachfolger 
durch."““ Durch die Rezeption wurde der Anspruch beseitigt; an seine Stelle 
trat die actio publiciana des römisch-kanonischen Rechts, die nur demjenigen 
Besitzer zustand, der sich über seine Redlichkeit beim Erwerbe des Besitzes aus- 
weisen konnte, gleichmäßig für Grundstücke und für Fahrnis galt und gegen- 
über demjenigen Besitznachfolger versagte, der die Streitsache, mochte sie auch 
dem Vorbesitzer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen 
sein, in gutem Glauben von einem Dritten erworben hatte.15 Das preußische 
Landrecht und der code civil haben aber den altdeutschen Besitzanspruch von 
neuem zur Geltung gebracht. 
3. Die Befugnis des Besitzers zur Selbsthülfe ist im bisherigen Recht 
öähnlich bestimmt worden wie im bürgerlichen Gesetzbuch; nur das preußische 
Landrecht hat die Selbsthülfe auf den Fall beschränkt, daß Gefahr im Verzuge 
und obrigkeitliche Hülfe nicht zu erlangen war.¼ 
Zusatz zu Abschnitt II. 
Die Kollisionsnormen und Übergangsvorschriften sind teils nach den allgemeinen 
Regeln des Sachenrechts, teils nach Analogie der für das Eigentum geltenden Regeln zu 
bestimmen. Nur die mit der Einrichtung des Grundbuchs zusammenhängenden Regeln sind 
auf den Besitz und das Besitzrecht nicht anwendbar, weil Besitz und Grundbuch nichts mit- 
einander zu tun haben. 
13) Windscheid-Kipp S. 718 1. 14) Gierke, D. Pr R. 2 S. 247; Hübner S. 393. 
15) Windscheid-Kipp 1 8 199. 
16) Pr. LR. I, 7 § 184, I, 15 § 34; c. c. 2279. Über den Lösungsanspruch des Besitz- 
nachfolgers s. unten § 215. 
17) Pr. LKR. I, 7 8 142.
	        

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