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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • I. Begriff des Eigentums.
  • II. Erwerb des Eigentums.
  • III. Inhalt des Eigentums.
  • IV. Verlust des Eigentums.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Dritter Abschnitt. 
Das Eigentum. 
  
I. Begriff des Eigentums. 
195. 
I. Das Eigentum hat einen umfassenden Inhalt (903): der Eigentümer 
kann mit seiner Sache schalten und walten, wie er will, es sei denn, daß sich 
ihm ein an der nämlichen Sache bestehendes Recht eines andern oder eine 
gesetzliche Eigentumsbeschränkung entgegenstellt. Insbesondre ist er, vorbehalt- 
lich der Rechte andrer und der gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen, befugt, 
die Sache zu besitzen, 
sie nach Willkür zu gebrauchen und zu nutzen, 
sie nach Willkür zu verändern oder gar zu zerstören, 
rechtlich über sie zu verfügen, 
Eingriffe andrer von ihr abzuhalten. 
II. Hiernach tritt das Eigentum in deutlichen Gegensatz zu den be- 
schränkten dinglichen Rechten. 
1. Freilich darf man diesen Gegensatz nicht dahin formulieren, daß das 
Eigentum ein unbeschränktes Recht sei, da es in Wahrheit allen möglichen Be- 
schränkungen zugänglich ist. Der Gegensatz liegt vielmehr darin, daß bei den 
„beschränkten“ Rechten die Beschränktheit in deren innerem Wesen begründet 
ist, während dem Eigentum eine etwaige Beschränkung von außen ausgezwungen 
wird; dort stellt sie also ein positives Charakteristikum des Rechts dar, während 
sie hier nur eine negative Bedeutung hat, eine bloße Hemmungserscheinung 
bildet; dort ist sie eine begriffliche Notwendigkeit, so daß man jene Rechte gar 
nicht beschreiben kann, ohne zugleich ihrer Beschränkung zu gedenken, während 
sie hier eine bloße Möglichkeit ist. Wir können demgemäß die Formel auf- 
stellen: der Inhaber eines beschränkten Rechts darf mit der seinem Recht 
unterworfenen Sache nur das vornehmen, was ihm besonders erlaubt ist, 
  
1) Schloßmann, Jahrb. f. Dogm. 45 S. 289.
	        

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