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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Erwerb des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • I. Begriff des Eigentums.
  • II. Erwerb des Eigentums.
  • III. Inhalt des Eigentums.
  • IV. Verlust des Eigentums.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

122 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
Beispiele. I. A. wirft dem Bettler B. eine Mark zu, und B. nimmt sie dankend an. 
Hier fallen der eigentliche Ubereignungs= und der Übergabevertrag zusammen. II. C. ver- 
einbart am 1. Mai mit D., daß er ihm eine bei dem Bankier E. verwahrte Aktie der 
Dresdner Bank schenke, und übernimmt es zugleich, dem E. die Aushändigung des Papiers 
an D. aufzutragen; er erteilt denn auch diesen Auftrag tatsächlich, und am 5. Mai liefert E. 
das Papier auftragsgemäß dem D. aus. Hier liegt es nahe, gleichsalls ein Zusammenfallen 
des eigentlichen Ubereignungs= und des Übergabevertrages anzunehmen, nämlich beide Ver- 
träge in dem Akt der Aushändigung der Aktie von E. an D. vereinigt zu denken. In- 
des wäre diese Annahme irrig; denn E. weiß ja gar nicht, ob D. das Papier zu Eigentum 
oder zu Pfandrecht oder vielleicht bloß zur Aufbewahrung erhalten soll; es findet also zwischen 
ihm und D. eine Einigung über das Eigentum des Papiers durchaus nicht statt; diese 
Einigung kommt vielmehr unmittelbar zwischen C. und D. zustande und ist bereits in der 
Schenkung vom 1. Mai enthalten. 
2. Der ÜUbereignungsvertrag und die Übergabe sind vorbehaltlich der 
Regeln des folgenden Paragraphen für die rechtsgeschäftliche Ubereignung von 
Fahrnis gleich wesentlich: weder die Übergabe ohne Übereignungsvertrag noch 
der Übereignungsvertrag ohne Übergabe gibt dem Erwerber Eigentum. 
Beispiel. Man nehme in dem zweiten Beispiel zu 1 an, daß C. dem E. irrtümlich 
die Aushändigung einer Aktie der Diskontogesellschaft an D. aufträgt und E. diesen Auftrag 
auch ausführt. Hier erlangt D. Eigentum weder an der geschenkten Dresdner noch an der 
übergebenen Diskontoaktice, auch wenn eine (etwa zulässige) Anfechtung der Aushändigung 
wegen Irrtums unterbleibt; denn dort fehlt der Übergabe-, hier der eigentliche Üübereig- 
nungsvbertrag. 
3. Maßgebender Zeitpunkt für den Eigentumsübergang ist der Augenblick, 
in dem sowohl Ubereignungsvertrag als Ubergabe wirksam geworden sind. 
Beispiel. In dem zweiten Fall zu 1 erlangt D. das Eigentum erst am 5. Mai. 
II. 1. Der Übereignungsvertrag im engern Sinn kann formlos, ja still- 
schweigend abgeschlossen werden. 
Beispiele. I. A. hat dem Bibliotheksdirektor B. für dessen Bibliothek schon viele 
Schenkungen gemacht und ihm auch neuerdings wieder versprochen, ein großes wissenschaft- 
liches Nachschlagewerk der Bibliothek zwecks Aufstellung im Lesesaal zu schenken; bald darauf 
sendet er auch das Werk mit dem kurzen Vermerk „für den Lesesaal“ an die Bibliothek und 
empfängt von B. den herzlichsten Dank für die große Liebenswürdigkeit; später verlangt A. 
die Rückgabe mit der Behauptung, er habe bei der Zusendung gar nicht an sein früheres, 
übrigens ungültiges Schenkungsversprechen gedacht und das Werk dem Lesesaal nur leih- 
weise überlassen. Hier ist A. im Unrecht; denn nach Lage des Falls ist in der Zusendung 
des Werks eine stillschweigende Ubereignung zu sehn, die zugleich das mündliche Schenkungs- 
versprechen A.## nachträglich rechtswirksam machte. II. Gleicher Fall; nur hat A. der 
Bibliothek noch nie eine Zuwendung gemacht und auch die Schenkung des Nachschlagewerks 
an die Bibliothek dem B. nicht versprochen. Hier ist A. im Recht; denn es geht nicht an, 
unter diesen Umständen in der Zusendung des Werks eine stillschweigende Ubereignung 
zu erblicken. 
2. Für jede der Parteien kann beim Abschluß des Übereignungsvertrages 
kraft gehöriger Vertretungsmacht ein Stellvertreter tätig werden, ja sogar ein 
gemeinschaftlicher Vertreter für beide Parteien (181). Hierbei bedürfen zwei 
Fragen der Erörterung. 
aà) Ist die Ubereignung nicht auch dann gültig, wenn sie von einem Ver- 
treter des Veräußerers ohne Vertretungsmacht ausgeht, sofern dieser im Besitz
	        

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