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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Inhalt des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • I. Begriff des Eigentums.
  • II. Erwerb des Eigentums.
  • III. Inhalt des Eigentums.
  • IV. Verlust des Eigentums.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

158 Buch III. Abschnitt 3. Das Eigentum. 
2. Der Notweg bedarf einer Konstituierung; denn sonst bliebe sein Um- 
fang und seine Richtung zweifelhaft, und ewiger Streit würde die Folge sein. 
Und zwar erfolgt die Konstituierung nicht durch einseitige Entscheidung des 
Wegeberechtigten oder Wegepflichtigen, sondern durch Vertrag oder gerichtliches 
konstitutives 12 Urteil. 
Das durch Vertrag oder Urteil konstituierte Wegerecht wird im Grundbuch nicht ein- 
getragen. Dennoch hat es dingliche Kraft wie eine eingetragene Wegegerechtigkeit; nur ent- 
behrt es des Besitzschutzes, da eine analoge Anwendung von BGB. 1029 auf nicht eingetragene 
Wegerechte unzulässig ist (s. unten S. 196). 
Unter mehreren über die Grundstücke verschiedener Eigentümer führenden Wegrichtungen 
hat der Berechtigte die Auswahl. Er muß die Auswahl aber nach billigem Ermessen treffen; 
denn er hat nicht irgendeine beliebige, sondern nur die „erforderliche“ Verbindung mit der 
öffentlichen Straße zu verlangen. 
3. Das Recht auf den Notweg versagt, wenn die Absperrung eines Grund- 
stücks von der öffentlichen Straße durch eine willkürliche Handlung des Eigen- 
tümers, insbesondre durch grundlosen Verzicht auf eine ihm vertragsmäßig be- 
stellte Wegegerechtigkeit, herbeigeführt ist (918 D. 
Doch gilt gerade für den wichtigsten hierher gehörigen Fall eine Ausnahme: wird von 
einer dem nämlichen Eigentümer gehörigen Grundstücksfläche, die bis jetzt an die Straße 
grenzte, das „Verbindungsstück"“, d. h. der gesamte die Straße berührende Streifen, abge- 
zweigt, indem der Eigentümer es veräußert und das nunmehr von der Straße abgesperrte 
Restgrundstück behält oder umgekehrt, so verbleibt dem Eigentümer des Restgrundstücks sein 
Anspruch auf einen Notweg; allerdings wird der Anspruch dahin beschränkt, daß er nur 
gegen den Eigentümer jenes ehemaligen Verbindungsstücks, nicht auch gegen die andern 
Nachbarn geht (918 11). 
4. Der Notwegberechtigte hat den Notwegpflichtigen zu entschädigen. Die 
Entschädigung geschieht in gleicher Art wie beim Überbau, nur daß sie stets. 
in Rente, nicht in Kapital zu leisten ist (917 II). 
VI. Landesrechtlich kann bestimmt werden, daß ein Grundstückseigentümer, 
der eine Baulichkeit hart an der Grenze besitzt, zwecks einer notwendigen Aus- 
besserung des Baus das Nachbargrundstück betreten und dort sogar ein Gerüst 
errichten darf (Gammerschlags= oder Leiterrecht); eine derartige Be- 
stimmung findet sich namentlich im hessen-darmstädtischen Recht, während sie 
in Altpreußen nur für die Ausbesserung von Planken gilt (EG. 124; hess. 
AusfGes. 83; pr. LR. 1 8 § 155). Ingleichen kann landesrechtlich bestimmt 
werden, daß bei der Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke eine mäßige 
Grenzüberschreitung, namentlich zum Wenden des Pfluges, statthaft ist (, An- 
wenderecht"); eine derartige Bestimmung findet sich in einigen Teilen 
Bayerns (EG. 124; bayr. AusfGes. 76,79), Thüringens (AusfGes. Weimar 115) usw. 
VII. 1. a) Nach Reichsrecht muß der Nachbar Bäume in der Nähe 
der Grenze“ dulden, wenn sie mit allen ihren Teilen jenseits der Grenze 
12) Abw. Biermann Anm. 2 zu § 917. 
13) A. Schmidt, Recht des Überhangs und Uberfalls (86); Ortloff, Arch. f. BR. 17 
S. 234.
	        

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