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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

B Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
sondre einer Übergabe bestehn, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis ersetzt 
werden, das die Person, von der die Verfügung ausgehn soll, zur Vornahme 
der Verfügung verurteilt (ZPO. 894, 897). 
IV. Alle dinglichen Rechte sind auf individuell bestimmte Sachen gerichtet. 
Dingliche Rechte an Sachen, die nur der Gattung nach bestimmt sind, gibt 
es nicht. 4 
Dagegen ist die Bestellung von dinglichen Rechten, die alternativ entweder die eine 
oder die andre individuell bestimmte Sache ergreifen, wenigstens in bedingter Art möglich. 
Beispiel: der Weinhändler A. übergibt seinem Gläubiger B. den Schlüssel zu seinem Wein- 
keller mit der Erklärung, daß er ihm ein beliebiges, also durch B. frei auszuwählendes Faß 
Wein in dem Keller verpfände; hier hat B. ein durch seine Wahl bedingtes Pfandrecht an 
allen Fässern des Kellers erlangt. 
V. 1. Jedes dingliche Recht kann dadurch verstärkt werden, daß ihm, um 
seine Geltendmachung gegen gewisse einzelne Personen zu erleichtern, ein „An- 
spruch“ gegen diese Personen zur Seite gestellt wird: das dingliche Recht 
gewinnt dadurch zu seiner absoluten Wirkung gegenüber jedermann noch eine 
verschärfte Wirkung gegenüber dem Anspruchsschuldner. Ein solcher Anspruch 
wird, weil er lediglich im Dienst eines dinglichen Rechts steht, gleichfalls als 
dinglich bezeichnet (s. 221).3 
a) Die dinglichen Ansprüche entstehn meistens erst nachträglich, nachdem 
das dingliche Recht, dem sie dienen, längst begründet ist. Doch können sie 
auch zugleich mit diesem dinglichen Recht zur Entstehung gelaugen. 
b) Die dinglichen Ansprüche gehn entweder auf ein bloßes Unterlassen 
oder aber auf ein positives Tun des Gegners. 
Beispiele. I. 1. A. hat an dem Grundstück des B. durch Vertrag und Eintragung im 
Grundbuch ein Wegerecht erworben. Hier steht ihm kraft dieses Rechts zunächst irgendein 
„Anspruch“ weder gegen B. noch gegen einen Dritten zu: er kann von seinem Wegerecht 
eigenmächtig Gebrauch machen, aber von keinem andern irgend etwas „beanspruchen“. 
2. Dagegen ändert sich die Lage, wenn B. den A. jedesmal, sobald er das Weggrundstück 
betreten will, gewaltsam daran hindert. Hier erlangt A. einen dinglichen Anspruch gegen 
B., daß dieser eine derartige Becinträchtigung des Wegerechts in Zukunft unterlasse (1027). 
3. Sollte B. den dem A. zustehenden Weg durch ein verschlossenes Gatter sperren, so erwirbt 
A. noch den weiteren Anspruch gegen B., daß dieser das Gatter ganz beseitigt oder wenigstens 
öffnet. II. Wenn C. an dem Grundstück des D. gemäß 1287 eine Sicherungshypothek 
ohne Eintragung im Grundbuch erwirbt, so erwächst ihm sofort mit diesem dinglichen 
Recht auch der dingliche Anspruch gegen D., daß dieser in die nachträgliche Eintragung der 
Hypothek im Grundbuch einwillige (894). 
Die Theorie der dinglichen Ansprüche ist durchweg bestritten. Doch hat der Streit für 
das bürgerliche Recht keine große praktische Bedeutung und soll deshalb hier nicht weiter ver- 
solgt werden. 
2. Von dem Fall, daß mit dem dinglichen Recht ein lediglich in dessen 
Dienst stehender „diuglicher" Anspruch verbunden wird, ist der Fall zu unter- 
scheiden, daß sich an das dingliche Recht ein selbständiger, besondern Zwecken 
dienender Anspruch anschließt. Ein Anspruch dieser Art darf, er mag mit 
4) Siehe RG. 52 S. 385. 5) Langheineken, Anspruch (03) S. 19. 
 
	        

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