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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
0) ob der Inhalt des Buchrechts nachträglich abgeändert ist; 
d) ob der Inhaber des Buchrechts zugunsten bestimmter Personen in der 
Verfügung über das Recht beschränkt ist (892 1 Satz 2)2, es sei denn, daß 
die Beschränkung auf den Familienverhältnissen des Berechtigten beruht; 
e) ob das Buchrecht nachträglich erloschen ist. 
3. Außerdem kann das Grundbuch noch über andre Beziehungen der 
Grundstücke, insbesondre über ihre Größe und ihren Wert, Angaben enthalten. 
Doch haben derartige Angaben mit dem Publizitätsprinzip nichts zu tun und 
entbehren deshalb auch jeder rechtlichen Bedeutung. 
4. Keine Auskunft gibt, falls das Landesrecht nicht im Rahmen seiner 
Zuständigkeit ein andres bestimmt, das Grundbuch: 
a) über die öffentlichrechtlichen Beziehungen der Grundstücke (Grundsteuern, 
Deichlasten usw.); 
b) über den Besitz an Grundstücken; 
) über ihre Miet= und Pachtverhältnisse; 
d) über die Geschäftsfähigkeit und die Familienverhältnisse der Buch- 
berechtigten; 
e) über eine Verfügungsbeschränkung, die einem Buchberechtigten nicht 
bloß zugunsten bestimmter einzelner Personen, sondern mit absoluter Wirkung 
gegenüber jedermann auferlegt ist. 
2. Bie Einrichtung der Grundbücher. Das Spezialitätsprinzip. 
§ 174. 
Das im vorigen Paragraphen festgestellte Publizitätsprinzip setzt, wie wir 
gesehn haben, das Vorhandensein von Grundbüchern voraus. Mit der 
Führung dieser Bücher sind die Grundbuchämter betraut. Die Ein- 
richtung der Bücher ist die folgende: 
I. Die erste Hauptaufgabe der Grundbücher ist die Registrierung der 
einzelnen Grundstücke als solcher. 
1. Zu registrieren sind grundsätzlich sämtliche deutsche Grundstücke ohne 
Rücksicht darauf, wie groß sie sind, wem sie gehören und welchen Zwecken 
sie dienen (RGrOrdn. 3). Doch können die Landesgesetze gewisse Aus- 
nahmen vorsehn (Ruör rdn. 90 1). Namentlich ist in Preußen bestimmt, daß 
die Grundstücke des Fiskus, der Kommunalverbände, der Kirchen und 
Schulen, 
die Grundstücke der öffentlichen Eisenbahnen, 
die öffentlichen Wege und Gewässer 
nur dann registriert werden, wenn der Eigentümer es beantragt, und daß sie 
2) NG. 62 S. 216. 3) Vgl. R. 59 S. 400. 
 
	        

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