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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 174. Grundbuch. Grundbuchbezirk. Grundbuchblatt. 9 
sogar, wenn sie bereits registriert worden sind, auf Verlangen des Eigentümers 
nachträglich im Grundbuch wieder gestrichen werden sollen (Rr Ordn. 90 II; pr. 
Gr V. 1). Ahnliche Regeln finden sich auch in Bayern (V. v. 1. Juli 1898), 
Elsaß-Lothringen (V. v. 11. Dez. 1899) usw. 
2. Die Registrierung erfolgt regelmäßig bezirksweise (RrOrdn. 2 D. 
Das will besagen: das ganze Reichsgebiet ist in eine große Anzahl von 
Grundbuchbezirken geteilt, und jeder Bezirk erhält für die in ihm be- 
legnen Grundstücke ein eignes Grundbuch. Doch wird dieser enge Zusammen- 
hang zwischen dem Grundbuchbezirk und seinem Grundbuch gelockert, wenn in 
einem Grundbuch für mehrere Grundstücke ein „gemeinschaftliches Grundbuchblatt"“ 
angelegt wird (s. unten zu 4); denn auf einem solchen gemeinschaftlichen Blatt 
dürfen auch Grundstücke registriert werden, die in dem Bezirk eines andern 
Grundkuchs liegen (RGrOrdn. 4). Außerdem können die Landesgesetze be- 
stimmen, daß gewisse Arten von Grundstücken aus dem allgemeinen Grund- 
buch ihres Bezirks auszuscheiden und in einem Sondergrundbuch, das sich oft 
auf eine größere Anzahl von Grundbuchbezirken erstreckt, zu registrieren sind 
(RErOrdn. 85); in Preußen ist das namentlich für Bergwerke, in Mecklenburg 
für Rittergüter geschehn (pr. Gr Min Verf. 23; mecklenb.-schw. V. v. 9. April 
1899 § 22). Ob die einzelnen Grundbuchbezirke mit den Sprengeln der 
einzelnen Grundbuchämter zusammenfallen und demgemäß jedes Amt nur ein 
einziges Grundbuch führt oder ob zu jedem Amt mehrere Grundbuchbezirke 
und also auch mehrere Grundbücher gehören, hat die Landesjustizverwaltung 
zu bestimmen (RGrOrdn. 1 1.). 
Beispiele s. unten zu 3. 
3. Innerhalb jedes Grundbuchs erfolgt die Registrierung getrennt nach 
Grundbuchblättern. Dabei sind drei verschiedene Systeme in Gebrauch: 
entweder erhält jedes Grundstück, es sei noch so klein, sein besondres Grund- 
buchblatt (System der Realfolien); oder es wird den Grundbuchämtern 
gestattet, mehreren Grundstücken, falls sie dem oder den nämlichen Eigentümern 
gehören, ein gemeinsames Grundbuchblatt zu widmen (System der Real- 
personalfolien); oder es werden endlich die Grundbuchblätter nicht auf 
die Grundstücke als solche, sondern auf deren Eigentümer bezogen, indem für 
jeden Eigentümer oder jede Gruppe von Miteigentümern ein auf deren Namen 
lautendes Grundbuchblatt gebildet wird und die ihnen gehörigen Grundstücke 
erst hinterher darauf verzeichnet werden (System der Personalfolien). 
Zwischen diesen drei Systemen hat die Landesgesetzgebung die freie Wahl 
(RKör Ordn. 1 II, 3, 4, 86); Preußen hat sich ausschließlich für die Real- 
personalfolien, Sachsen für die Realfolien entschieden, während Württemberg 
den Grundbuchämtern die Führung sowohl von Real= wie von Personalfolien 
gestattet (pr. Gr Min Verf. 5; sächs. V. v. 26. Juli 1899 § 6; württemb. 
Mir Verf. v. 2. Sept. 1899 §§ 21, 22). Ebenso hängt es von landesrecht- 
licher Bestimmung ab, ob die verschiedenen zu einem und demselben Grundbuch
	        

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