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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Alleinerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • I. Der Besitz.
  • II. Die Inhabung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 409. Nachlaßschulden. Vorläufig unbeschränkte Haftung des Erben. Wartefrist. 799 
a) bei dem Urteil, daß ihm seine Haftbeschränkung ausdrücklich vorbe- 
halten werde (ZPO. 305, 780), 
6) bei der Zwangsvollstreckung, daß sie sich auf solche Maßregeln be- 
schränke, die zur Vollstreckung eines Arrests zulässig sind, d. h. also, daß sie 
an der Stelle aufhöre, wo die Zwangsvollstreckung den Gläubigern nicht bloß 
Sicherung, sondern Befriedigung verschafft (ZPO. 782, 928 ff.). 
Beispiel. Der Erbe muß es sich gefallen lassen, daß die zum Nachlaß gehörige Fahrnis 
während der Frist gepfändet, nicht aber auch, daß sie versteigert werde. 
Man beachte, wie die Regeln zu 1 und 2 sich gegenseitig ergänzen. Vor allem: bald 
ist die Frist zu 1 länger, bald die Frist zu 2. Ferner: zu 1 freie Zwangsvollstreckung in 
den Nachlaß, keine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen; zu 2 beschränkte Zwangs- 
vollstreckung sowohl in den Nachlaß wie in das Privatvermögen. Endlich: die Aufrechnung 
von Forderungen der Nachlaßgläubiger gegen Privatforderungen des Erben ist zu 1 statt- 
haft, zu 2 ausgeschlossen. 
3. Sind die beiden Fristen abgelaufen, so zeigt sich die vorläufig unbe- 
schränkte Haftung des Erben in voller Strenge: unterschiedslos unterwirft sie 
nicht bloß den Nachlaß, sondern auch das Privatvermögen des Erben dem 
Zugriff der Nachlaßgläubiger. Ihre Vorläufigkeit zeigt sich fortab nur darin, 
a) daß sie vom Erben willkürlich abgeschüttelt werden kann, 
b) daß das Recht hierzu dem Erben auf sein Verlangen in jedem von 
einem Nachlaßgläubiger wider ihn erstrittenen Erkenntnis ausdrücklich vorbe- 
halten werden muß (s. ZPO. 780). 
IV. Die vorläufig unbeschränkte Haftung endigt, wenn nach den alsbald 
zu besprechenden Regeln ein Fall der beschränkten oder der endgültig unbe- 
schränkten Haftung des Erben eintritt. Hiervon abgesehn dauert sie fort, bis 
die letzte Nachlaßschuld erloschen ist ; insbesondre dauert sie auch dann fort, 
wenn der Erbe frist= und formgerecht ein Nachlaßinventar errichtet hat. 
V. 1. Der Regel, daß der Erbe den Nachlaßgläubigern vom Erbfall an 
nicht bloß mit dem Nachlaß, sondern auch mit seinem Privatvermögen haftet, 
entspricht der Satz, daß er vom Erbfall an seinen Privatgläubigern nicht bloß 
mit seinem Privatvermögen, sondern auch mit dem Nachlaß haftbar ist. Es 
geraten demnach Nachlaß= und Privatgläubiger hüben wie drüben in Kon- 
kurrenz. Und zwar stehn sie bei dieser Konkurrenz zu gleichem Recht. Dem- 
nach sind die drei soeben entwickelten Regeln, daß die Nachlaßgläubiger bis 
zur Erbschaftsannahme keine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen des 
Erben betreiben dürfen, daß ihnen binnen der Wartefrist die Befriedigung aus 
dem Gesamtvermögen des Erben verweigert werden darf, daß nach der Erb- 
schaftsannahme und dem Ablauf der Wartefrist den Nachlaßgläubigern der 
Zugriff auf das Privatvermögen des Erben unbeschränkt offensteht — es sind 
alle diese Regeln auch gegenüber den Privatgläubigern mit Bezug auf den 
Nachlaß anzuwenden (s. ZPO. 778 II, 783). 
2. Doch haftet der Erbe, gerade wie gegenüber den Nachlaßgläubigern, so 
8) Abw. Endemann 3 § 89 17. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 51
	        

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