Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
ehmcke_woerterbuch_bgb_3_1904
Title:
Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band.
Author:
Ehmcke
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Dreyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
U.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Übersteigen; Übertragbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  • Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • T
  • U.
  • Überbau; Überbringer; Übereinstimmung; Übergabe.
  • Übergang.
  • Übergangsvorschriften; Übergebot; Übergehung; Überlassung.
  • Übermass; Übermittlung.
  • Übernahme.
  • Übernahmepreis; Übernehmer; Überschreitung; Überschuldung; Überschuss.
  • Übersendung; Übersetzung; Übersicht.
  • Übersteigen; Übertragbarkeit.
  • Übertragung.
  • Übertragungserklärung; Überwachung; Überweisung; Überweisungsbeschluss; Überzeugung.
  • Üblichkeit; Umbildung; Umfang.
  • Umfassung; Umlauf; Umrechnung; Umschreibung; Umsetzung.
  • Umgestaltung; Umstand.
  • Umtausch; Umwandlung.
  • Unanfechtbarkeit; Unausführbarkeit; Unbescholtenheit; Unbilligkeit.
  • Undank; Unehelichkeit.
  • Unentbehrlichkeit; Unerfahrenheit; Unfähigkeit; Unfall.
  • Unfallversicherung; Ungewissheit.
  • Ungültigkeit; Ungültigkeitserklärung; Unkenntlichkeit; Unkenntnis.
  • Unkündbarkeit; Unmöglichkeit.
  • Unmündiger; Unrecht.
  • Unrechtmässigkeit; Unrichtigkeit.
  • Unschädlichkeit; Unsicherheit; Unterstellbarkeit; Unterbleiben.
  • Unterbrechung.
  • Untergang.
  • Unterhalt.
  • Unterhaltsanspruch; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsberechtigte; Unterhaltspflicht.
  • Unterhaltspflichtiger; Unterhaltung.
  • Unterlassung.
  • Unternehmer.
  • Unterricht; Unterrichtsanstalt; Unterrichtung; Untersagung.
  • Unterscheidung; Unterscheidungsmerkmale; Unterschied; Unterstützung.
  • Untersuchung; Unterwerfung; Unterzeichnung; Untrennbarkeit.
  • Unübertragbarkeit; Unverbindlichkeit.
  • Unvermögen.
  • Unversehrtheit; Unvollständigkeit; Unwahrheit; Unwiderruflichkeit.
  • Unwirksamkeit.
  • Unwürdigkeit; Unzeit; Unzulässigkeit.
  • Urkunde.
  • Urkundsperson; Urschrift; Urteil.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • I. Ergänzung.
  • II. Berichtigung.
  • III. Nachtrag.
  • Empfehlenswerte Werke aus dem Verlag von Otto Dreyer. Berlin W.

Full text

übersicht 
8 
2090 
78 
1788, 
1837 
870 
Art. 
* 
717 
unterliegenden Vermögens des Mündels 
seitens des Vormundes s. Vormund- 
Sschaft — Vormundschaft. 
Ubersteigen. 
Testament. 
Ist jeder der eingesetzten Erben auf 
einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt 
und übersteigen die Bruchteile das 
Ganze, so tritt eine verhältnismäßige 
Minderung der Bruchteile ein. 2093, 
2157. 
Verein. 
Die einzelnen den Mitgliedern des 
Vereins oder den Liquidatoren auf- 
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag 
von dreihundert Mark nicht übersteigen. 
Vormundschaft. 
1837 Die einzelne dem Vormund 
auferlegte Ordnungsstrafe darf den 
Betrag von dreihundert Mark nicht 
übersteigen. 
Die einzelne dem Gegenvormund auf- 
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag 
von dreihundert Mark nicht über- 
steigen. 
Ubertragbarkelt 
s. auch Unübertragbarkeit. 
Besitz s. Ubertragung — Befitz. 
Einführungsgesetz 796 f. E.6. 
— E. G. 
Gesellschaft. 
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern 
aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen 
einander zustehen, sind nicht über- 
tragbar. Ausgenommen sind die 
einem Gesellschafter aus seiner Ge- 
schäftsführung zustehenden Ansprüche 
soweit deren Befriedigung vor der 
Auseinandersetzung verlangt werden 
kann, sowie die Ansprüche auf einen 
Gewinnanteil oder auf dasjenige, was 
dem Gesellschafter bei der Auseinander= 
setzung zukommt. 
61 
  
8 
847 
2317 
411 
1300 
übertragbarkeit 
Handlung. 
Im Falle der Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit sowie im Falle 
der Freiheitsentziehung kann der Ver- 
letzte auch wegen des Schadens, der 
nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 
Ein gleicher Anspruch steht einer 
Frauensperson zu, gegen die ein Ver- 
brechen oder Vergehen wider die Sitt- 
lichkeit begangen oder die durch Hinter- 
list, durch Drohung oder unter Miß- 
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses 
zur Gestattung der außerehelichen Bei- 
wohnung bestimmt wird. 
Pflichtteil. 
Der Anspruch auf den Pflichtteil ent- 
steht mit dem Erbfalle. 
Der Anspruch ist vererblich und 
übertragbar. 
Schuldverhältnis. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt 
den übertragbaren Teil des Dienst- 
einkommens, des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts ab, so ist die aus- 
zahlende Kasse durch Aushändigung 
einer von dem bisherigen Gläubiger 
ausgestellten, öffentlich beglaubigten 
Urkunde von der Abtretung zu be- 
nachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung 
gilt die Abtretung als der Kasse nicht 
bekannt. 
Verlöbnis. 
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem 
Verlobten die Beiwohnung gestattet, 
so kann sie, wenn die Voraussetzungen 
des § 1298 oder des § 1299 vor- 
liegen, auch wegen des Schadens, der
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work)

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz).
2 / 4
Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.