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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Gemeindeorganisation (Gemeindebeamte).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • I. Allgemeines. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Malz, Heidelberg.
  • II. Grundlagen der Verwaltung.
  • III. Gemeindeorganisation (Gemeindebeamte).
  • A. Preußen. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • B. Bayern. Von Oberbürgermeister Kutzer, Fürth.
  • C. Sachsen. Von Bürgermeister Dr. Seyffarth, Schleiz.
  • D. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • E. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • F. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt (auch im Nachtrag S. 938).
  • G. Elsaß-Lothringen. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin-Wilmersdorf.
  • H. Schutzgebiete. vgl. Selbstverwaltung (B. Kolonien).
  • IV. Gemeindeverwaltung.
  • V. Staatsaufsicht. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Baden — Hessen 
93 
  
dem oben angeführten engeren Sinne gebrauchte 
Bezeichnung „Gemeindebeamte“ auf alle in dieses 
Statut ausgenommenen Organe ausgedehnt. 
5 5. Die Disziplinargewalt über die Ge- 
meindeorgane liegt, 1. soweit es sich um un- 
mittelbare Organe handelt, fast ausschließ- 
lich in der Hand der staatlichen Aufsichtsbehörde 
(GemO u. StO 5 28). Nur gegenüber den Mit- 
gliedern des Bürgerausschusses und der Gem Ver- 
sammlung ist der Gem Vorstand zur Ausübung 
einer gewissen Disziplinargewalt mit berufen, 
indem er bei Ausbleiben von der Beratung gering- 
fügige Geldstrafen (4 oder 5 Mk.) festsetzen kann 
(GemO #55; St O # 53). Das staatliche Einschrei- 
ten kann sich immer nur gegen einzelne Mitglieder 
der Gem Kollegien richten; es ist ferner nur zuge- 
lassen gegenüber den Mitgliedern der Gem Ver- 
waltung. Das badische Recht kennt keine Befug- 
nis zur Auflösung weder des Gemeinde- (loder 
Stadt--)rates noch des Bürgerausschusses, und die 
Mitglieder des letztgenannten Kollegiums sind 
von dem oben angeführten Falle abgesehen, 
einer Disziplinargewalt überhaupt nicht unter- 
worfen. Die Disziplinarmittel be- 
stehen bei Willkürlichkeiten im Dienst, Dienstnach-- 
lässigkeiten und Ungehorsam gegen Anordnungen 
der Staatsbehörden zunächst in einem Verweis 
und in der Androhung der Entlassung; in schwe- 
reren Fällen, besonders wenn der Beschuldigte sich 
als dienstunfähig erwiesen, oder die öffentliche 
Achtung eingebüßt hat, ebenso wenn die Besse- 
rungsversuche nicht geholfen, tritt eventuell nach 
vorheriger einstweiliger Dienstenthebung die vom 
Bezirksrat auszusprechende Entlassung ein (Gem-O 
zz 33 ff; StO §§8 37 ff). Letztere kann auf Antrag 
des Bürgerausschusses auch „aus anderen Ursa- 
chen“ verfügt werden, „welche die Dienstführung 
sehr erschweren oder vereiteln". Der Oberbürger- 
meister und die Bürgermeister können selbst „nach 
bloßer Vernehmung" der Gem Vertretung seines 
Amtes enthoben werden, wenn ihre Dienstfüh- 
rung das staatliche Interesse in schwerer Weise 
gefährdet. Gegen jede Entschließung der Staats- 
behörde, welche eine Dienstentlassung ausspricht, 
steht dem Betroffenen (seit 1911 auch in den nicht 
der StO unterstellten Gem) eine Klage an den 
BGH zu (GemO # 38; StO 5s 42). Die Ent- 
lassung bewirkt Dienstunfähigkeit für die Dauer 
einer Wahlperiode (GemO # 36; StO 3# 40). 
In den StOtädten (nicht jedoch in den übrigen. 
Gem) bewirkt eine aus den beiden zuletzt ange- 
führten Gründen (nach § 26) ausgesprochene Ent- 
lassung eventuell den Eintritt der Pensionsberech= 
tigung. 
2. Die Mitglieder oder Kommissionen sind in 
disziplinärer Hinsicht den Mitgliedern des Gem- 
Vorstandes gleichgestellt, soweit es sich nicht um 
Personen handelt, die kraft besondern staatlichen 
Auftrages und in ihrer Eigenschaft als Staats- 
beamte in die Kommission berufen sind (GemO 
u. St O 5# 28). Gleiches gilt bezüglich der beiden 
notwendigen Beamten, d. h. des Ratschreibers und 
des Rechners. Ueber die Geltendmachung einer 
Disziplinargewalt gegenüber den übrigen mittel- 
baren Gem Organen fehlte es, von der mehrer- 
wähnten Ordnungsstrafbefugnis des Bürger- 
meisters oder Oberbürgermeisters abgesehen, bis- 
her an jeder gesetzlichen Vorschrift. Soweit es 
sich um „städtische Beamte“ handelt, konnte die 
  
  
entsprechende Regelung auf statutarischem Wege 
erfolgen. Die Novelle v. 26. 9. 10. schreibt nun 
vor, daß in den zu erlassenden Statuten auch Vor- 
schriften über das gegen die übrigen Beamten 
einzuhaltende Disziplinarverfahren aufzunehmen 
seien und gibt denjenigen Beamten, die bereits 
einen Ruhegehaltsanspruch erworben haben, das 
Recht gegen einen auf Dienstentlassung lautenden 
Beschluß der Gem den Bezirksrat und den VG#M# 
anzurufen (Gem O ## 31, 38, StO ss 31, 42) 
Literatur: Wielandt, Die bad. Gem Gesetz 
gebung im engeren Einne', 1893; Ströbe, Entwurf der 
bad. Gem Berf 1894; Lederle, Das Recht der Gem- 
Beamten in Baden 1909; Schriften des Bereins für Sozial- 
volitik Bd. 120 Heft 3, Verkassungs-- und Verw Organisation 
der badischen Städte (von Walz, Landmann und Ehrler); 
Hertrich, Disziplinarrecht der bad. Gem Beamten (8 für 
bad. Verwaltung 1910 S 241). Walz. 
F. Bessen 
# 1. Stadtgemeinden und Landgemeinden; A. Stadtge- 
meinden: 32. Stadtverordnetenversammlung; 1 3. Bür- 
germeister, Beigeordnete; § 4. Magistratsverfassung; 35. Ge- 
meindebeamte; B. Landgemeinden 16.; 1 7. Staats- 
aussicht; 3 8. Reformen. 
z 1. SEtadtgemeinden und Landgemeinden. 
Allgemeines. Die Gem als die mit Korporations- 
rechten auf dem Gebiete des öffentlichen und pri- 
vaten Rechtes ausgestatteten Organe haben die 
Aufgaben der Selbstverwaltung und des Staates 
zu erfüllen. Sie sind in Hessen entweder Stadt- 
oder Land Gem. Entscheidend für den Unter- 
schied ist die Einwohnerzahl, Ortschaften mit min- 
destens 10 000 Einwohnern (nach der Reform: 
15.000) sind Gem im Sinne der Städteordnung, 
Orte mit 3—10000 Einwohnern (nach der Reform: 
3—15000) sind Land Gem, es sei denn, daß der 
Luandesherr auf Antrag nach Anhörung des Kreis- 
tags das Stadtrecht besonders verliehen hätte. 
Orte unter 3000 Einwohnern sind immer Land- 
Gem. Die Bildung, Umgestaltung und Auflösung 
einer Gem ist von der Genehmigung der Staats- 
regierung abhängig. Die Vereinigung zweier Gem 
kann nach übereinstimmendem Beschluß der bei- 
derseitigen Ortsvorstände nach Anhörung des 
Kreistags von dem Landesherrn genehmigt wer- 
den. Die Vereinigung hat sich auf die Gemar- 
kung, das Vermögen und die Schulden zu be- 
ziehen. Jede Gem soll einen bestimmten räumlich 
umgrenzten Bezirk (die Gemarkung) haben. Die 
Bewohner dieser Gemarkung bilden die OrtsGem 
im weiteren Sinne, während die Gem im engeren 
Sinne nur die Ortsbürger umfaßt. Nicht immer 
ist jedoch die Gemarkung die Unterlage für den 
Wirkungskreis der Gem. Es gibt gemarkungs- 
freien oder gemarkungsselbständigen Grundbesi. 
So zum Beispiel standesherrliche oder Domanial= 
waldungen, welche von dem Gem Gemarkungs- 
recht nicht erfaßt werden und nur in bezug auf 
polizeiliche Aufsicht und Erhebung der Staats- 
abgaben einer politischen Gem zugeteilt sind. Die- 
ses selbständige Gemarkungsrecht äußert sich in 
der Befreiung von der Pflicht des Beitrags zu 
den Gem Lasten. Die sogen. Ortsbürger Gem 
(Gem im engeren Sinne) umfaßt, mit Ausnahme
	        

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