Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Preußen. Von Präsident des Oberlandeskulturgerichts A. Glatzel, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragend. Rat im Landeswirtschaftsministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • I. Preußen. Von Präsident des Oberlandeskulturgerichts A. Glatzel, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragend. Rat im Landeswirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Sachsen. Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
  • III. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • IV. Baden. Von Minister a. D. Exz. Dr. Karl Schenkel; bearbeitet von F. Lewld, Exz. Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Karlsruhe i. B..
  • V. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Tübingen.
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gemeinheitsteilungen (Preußen) 
159 
  
Württemberg, 1910, wo die Literatur verzeichnet ist; nach- 
zutragen sind noch die Abhondlungen von Jordan, Heins- 
heimer, Hegler in Bad. Rechtsprax. 1910, S 251 ff. 263 ff; 
1911 S 28 ff. Oegler. 
Gemeinheitsteilungen 
Gusammenlegung) 
I. preutzen 
#5*1. Allgemeines. 
I. Ost, und Westporeußen, Branden burg, 
Pommern tl(ausschließlich Neuvorpom 
mern und Rügen), Schlesien, Posen, 
Sachsen, Westsalen und die landrechtli- 
chen Kreise der Rheinprovins (S 160—166) 
#5 2. Rechtsgeschichte. 
A. Gemeinheitbteilung (S 160—164) 
5 3. Geltungsbereich der Gemeinheitsteilungsordnung v. 
7. 6. 1821. ## 4. Begriff, Zweck und Gegenstand der 
Gemeinheitsteilung. 1 5. Provokationsrecht. 1 6. Fest- 
stellung der Teilnahmerechte und ihres Wertes. 4 7. Tei- 
lungsgrundsätze und Landabfindungsplan. 1 8. Wirkungen 
der Auseinandersetzung. 1 9. Einführung neuer und Ein- 
schränkung bestehender Gemeinheiten. 
B. Zusammenlegung (S 164) 
5 10. Bedingungen. 1 11. Borschriften. 
II. Rheinprovinz (lausschließl. d. landrecht- 
lichen Kreise), Neuvorpommern und Rügen, 
Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein und die 
hohenzollernschen Lande (S 164—172) 
5 12. Charakteristik der Gesetzgebung. 
Rechtsstand in den einzelnen Landes- 
teilen (S 165—168) 
4 13. Die Rheinprovinz. ## 14. Neuvorpommern und 
Rügen. 14 15. Die Provinz Hessen--Nassau. A. Regie- 
rungsbezirk Kasiel. B. Regierungebezirk Wiesbaden. 
*4 16. Die Provinz Schleswig-Holstein. 17. Die 
hohenzollernschen Lande. 
2 
1. 
2. Gemeinsame Bestimmungen für diese 
Landesteile (S 168—170) 
##18. Gegenstand der Gemeinheitsteilung. 7# 19. Provo- 
kationsrecht. 3 20. Feststellung der Teilnahmerechte und ihres 
Wertes. 1 21. Art der Auseinandersetzung und Landabfin- 
dungsplan. 31 22. Wirkung der Auseinandersetzung. 
8. Hannover (S 170—172) 
* 23. Rechtsgeschichte. 1 24. Gemeinheitsteilungen. 
1 25. Ablöfungen von Weide- und anderen Berechtigungen, 
welche nicht auf Forsten haften. # 26. Ablösung der Forst- 
berechtigungen und Teilung gemeinschaftlicher Forsten. 
* 27. Berkoppelung. 
# 1. Allgemeines. GT, Servitutablösungen, 
Verkoppelungen, Konsolidationen, Separationen 
sind Maßregeln, die der Agrargesetzgebung im 
weiteren Sinne angehören und einen hervorragen- 
den Teil der Landeskulturgesetzgebung bilden. 
Sie bezwecken sämtlich die Beseitigung kultur- 
schädlicher und die Herstellung kulturförderlicher 
Verhältnisse des Grundeigentums; die einzelnen 
  
  
  
Maßregeln werden jedoch, abgesehen von den 
Servitutablösungen, nicht überall gleich aufgefaßt. 
Unter Gemeinheitsteilung wird ge- 
wöhnlich die Teilung von Grundstücken verstan- 
den, die von Miteigentümern (Gesamteigentü- 
mern, Genossenschaften, Reolgemeinden) unge- 
teilt besessen und gemeinschaftlich benutzt werden; 
die Teilung erfolgt, indem iedem Teilnehmer ein 
Anteil der aufgehobenen Gemeinheit zum aus- 
schließlichen Eigentum überwiesen wird. Das 
Korporationsvermögen der Gemeinden (Kämme- 
reigut) unterliegt solcher Teilung nicht, während 
ihr vielfach diejenigen Grundstücke unterworfen 
sind, welche zwar im Eigentum der Gemeinden 
sich befinden, deren Nutzung aber den einzelnen 
Gemeindegliedern zusteht (Gemeindegliederver- 
mögen, Allmenden). Servitutablö-= 
sung ist die Aufhebung von Dienstbarkeitsrech- 
ten, namentlich Grundgerechtigkeiten gegen eine 
aus dem belasteten Grundstück oder in Geld erfol- 
gende Entschädigung. — Die Verkoppelung 
(Zusammenlegung,) bezweckt einen Um- 
tausch der zerstückelten und vermengt liegenden 
ländlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer 
dergestalt, daß für jeden eine möglichst zusammen- 
hängende Lage und eine für die zweckmäßige Be- 
wirtschaftung günstigere Gestaltung der Grund- 
stücke herbeigeführt wird. In diesem Sinne wird 
die Zusammenlegung auch Konsolidation (Arron- 
dierung) und — wenn sie mit Abbau des Gehöfts 
verbunden ist — Vereinödung genannt. In ein- 
zelnen Gegenden Deutschlands (Nassau) wird aber 
unter Konsolidation ein Verfahren be- 
griffen, bei welchem zwar eine Zusammenlegung 
gleichfalls, aber nur innerhalb kleinerer, hierzu 
bestimmter Bezirke der zu konsolidierenden Ge- 
markung stattfindet und der Hauptzweck nicht in 
der Zusammenlegung, sondern in anderen Kultur- 
maßregeln, in der sog. „allgemeinen Feldregulie- 
rung“ besteht (unten & 15 B). 
In einer von der oben gegebenen Erklärung 
abweichenden — weiter gehenden — Bedeutung 
wird als Gemeinheitsteilung oder Se- 
paration auch bezeichnet: die Aufhebung einer 
gemeinschaftlichen Benutzung auf ländlichen oder 
Forstgrundstücken — gleichviel, ob die eine solche 
Benutzung begründenden Gerechtsame auf einem 
gemeinschaftlichen oder Gesamteigentum oder 
auf einem Dienstbarkeitsrechte beruhen — in der 
Art, daß den Teunehmern an Stelle ihrer Berech- 
tigungen eine angemessene Entschädigung aus 
Teilen des gemeinschaftlichen oder boelasteten 
Grundstücks in zusammenhängender Lage zur 
ausschließlichen und freien Verfügung überwie- 
sen wird. Betrifft eine solche G2 die Aufhebung 
der auf den vermengt belegenen Grundstücken 
einer Feldmark stattfindenden Weiderechte und 
wird mit ihr eine Zusammenlegung der Grund- 
stücke verbunden, so liegt eine Spezialsepa- 
ration vor;: bei dieser wird, unter Beseitigung 
aller die Feldmark belastenden Weiderechte, der 
Grund und Boden der Feldmark an die Beteilig- 
ten nach Maßgabe ihrer Entschädigungsansprüche 
sowohl für Weide, als auch für das private Grund- 
eigentum in zusammenhängenden und wirtschaft- 
lich gelegten Plänen (Roppeln) — soweit nötig, 
nach vorheriger Regulierung der Wege und ande- 
rer allgemeiner Meliorationsanlagen — neu ver- 
teilt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment