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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • I. Preußen. Von Präsident des Oberlandeskulturgerichts A. Glatzel, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragend. Rat im Landeswirtschaftsministerium, Berlin.
  • II. Sachsen. Von Geh. Regierungsrat R. Kraft, Dresden.
  • III. Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • IV. Baden. Von Minister a. D. Exz. Dr. Karl Schenkel; bearbeitet von F. Lewld, Exz. Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Karlsruhe i. B..
  • V. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Tübingen.
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
176 
Gemeinheitsteilung (Württemberg — Baden) 
  
die einer solchen Gemeinschaft obliegen, kann der 
Natur der Sache nach nur gemeinschaftlich bean- 
tragt werden, wozu ein besonderes, dem Feldbe- 
reinigungsverfahren I#l| nachgebildetes Vorver- 
fahren vorgesehen ist. Die Abstimmungsverhand- 
lung kann von mindestens ½0 der Beteiligten 
verlangt werden, die Anmeldung der Abstimmun 
gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit nicht nach 
Kopfzahl sondern nach Verhältnis der Nutzungs- 
oder Leistungsanteile zustimmt oder infolge Nicht- 
erscheinens als zustimmend anzusehen ist. Gilt 
die Anmeldung als beschlossen, so werden Bevoll- 
mächtigte zur Führung der weiteren Verhand- 
lungen gewählt. Dritten ist durch öffentliche Be- 
kanntmachung Gelegenheit zur Anmeldung ihrer 
Ansprüche zu geben. Sodann hat das Oberamt 
nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverstän- 
digen den Ablösungsplan entwerfen zu lassen und 
den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Nach 
Erledigung etwaiger Anstände erfolgt die endgül- 
tige Feststellung des Ablösungsplans in münd- 
licher Verhandlung. Abgeschlossen wird das Ver- 
fahren dadurch, daß das Oberamt über das Er- 
gebnis der Ablösung eine Urkunde aufnimmt und 
der Kreisregierung zur Genehmigung vorlegt. 
Nach etwa erfolgter Genehmigung sind den be- 
teiligten Staatsbehörden Abschriften der Ab- 
lösungsurkunde zur Richtigstellung der 
öffentlichen Bücher zu übersenden. In Wirksam- 
keit tritt die Ablösung mit dem Beginn des der 
Genehmigung folgenden Rechnungsjahres, falls 
nichts anderes vereinbart wird. Die Ablösung ist 
als abgabenfrei erklärt worden. 
d) Die Kosten unbegründeter Beschwerden 
oder Anträge tragen die Beschwerdeführer oder 
Antragsteller, im übrigen fallen die Kosten den 
Parteien zu gleichen Teilen zur Last. 
e) Die Rechtsmittel sind den Rechts- 
mitteln bei Felbbereinigungen snachgebildet. 
1) Die Neubestellung oder Erweite- 
rung von Realgemeinderechten 
ist verboten. 
t-3t) Stand der Ablösungen. Bis 
1. 1. 1911 sind 257 Realgemeinden, somit etwa 
die Hälfte derselben, aufgelöst worden, eine Reihe 
weiterer Ablösungen steht bevor, die Durchfüh- 
rung des Gesetzes vollzieht sich ohne Anstände. 
Literatur: Doll, Gemeindeangehörigkeitsgesetz, 
1886; Bazille, Gemeindeangehörigkeitsgesetz, 1910. 
Hofacker. 
IV. Baden 
## 1. Geschichte und Bedeutung der Gemeinheitsteilung. 
#52. Ihre Ausschließung. 1 8. Voraussetzung für ihre Zu- 
lässigkeit. 
# 1. Geschichte und Bedentung der Gemeisn= 
heitsteilung. Als im Anfang dieses Jahrhunderts 
das Großherzogtum Baden aus einer großen Zahl 
von Gebietsbruchstücken gebildet wurde, waren 
meist die politischen Gemeinden im Besitze be- 
deutenden liegenschaftlichen Eigentums, nament- 
lich an Wald und Weide, zum Teil auch an Wiesen 
und Ackerfeld. Nur in wenigen Gebietsteilen war 
dieses Areal ins Eigentum besonderer, von den 
politischen Gemeinden unterschiedener Realge- 
  
  
nossenschaften gelangt oder schon im vorigen Jahr- 
hundert durch GTden einzelnen Besitzern aus- 
geliefert worden. Das im Eigentum der politi- 
schen Gemeinde befindliche liegenschaftliche Gut 
hatte vielfach gemeinderechtlich die Zweckbestim- 
mung, durch die Gemeindebürger oder einzelne 
Klassen derselben genutzt zu werden, entweder 
derart, daß, insbesondere hinsichtlich des Weide- 
lands, eine gemeinschaftliche Benutzung statthatte, 
oder derart, daß, wie beim Wald, die von der Ge- 
meinde bezogenen Erträgnisse ganz oder teilweise 
an die berechtigten Gemeindebürger ausgefolgt 
(Bürgergabeholz), oder endlich derart, däß, wie bei 
Wiese und Ackerland, bestimmte Allmendgrund- 
stücke (Lose) den Bürgern oder den berechtigten 
Klassen derselben auf gewisse Zeit zur gesonderten 
Bewirtschaftung zugewiesen wurden. Ein be- 
trächtlicher Teil dieser Gemeindeliegenschaften 
war mit derartigen Nutzungsrechten nicht belastet 
und als Gemeindegut im engeren Sinne dazu be- 
stimmt, von der Gemeinde selbst verwaltet, genutzt 
oder verpachtet zu werden und mit seinen Erträg- 
nissen zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben 
der Gemeinde zu dienen. Die in dem 2. Konsti- 
tutions-Edikte von 1807 enthaltenen Vorschriften 
über die Gemeindeverfassung und -Verwaltung 
beschränkten die kommunalen Organe sehr wirk- 
sam in der Verfügung über das liegenschaftliche 
Gemeindeeigentum, indem eine Veräußerung 
oder Teilung desselben nur mit oberpolizeilicher 
Staatsgenehmigung und auf Grund eines Ge- 
meindebeschlusses gestattet war. Als durch Gv. 
31. 12. 31 die Verfassung der Gemeinden aus- 
führlich geregelt wurde, sind auch die Voraussetzun- 
en, unter denen eine Teilung des liegenschaft- 
ichen Gemeindebesitzes gestattet ist, neu bestimmt 
worden. Im Unterschiede von der norddeutschen 
Gesetzgebung sind daher die Vorschriften über die 
GT in Baden außer jedem Zusammenhang mit 
der Grundlastenablösung und der Auseinander- 
setzung durch die Gem O geregelt; auch bei der 
praktischen Ausführung der agrarischen Maßnah- 
men ging die GT mit der Lastenablösung niemals 
Hand in Hand; überhaupt ist die G, teils infolge 
der sie beschränkenden gesetzlichen Vorschriften, 
teils wegen der Abneigung der Bevölkerung gegen 
eine Teilung des Gemeindeguts, praktisch nur 
selten zur Anwendung gelangt. Die im Jahre 1831 
erlassenen Bestimmungen, die ungeachtet mannig- 
facher sonstiger Umgestaltungen der Gemp, bis 
jetzt keine materielle Aenderung erfahren haben, 
sind folgende. 
s# 2. Ausschließung der Gemeinheitsteilung. 
Nicht geteilt werden dürfen: a) die der Ge- 
meinde gehörigen Waldungen, und zwar 
auch dann nicht, wenn den Bürgern ein gemeinde- 
rechtlicher Gabholzanspruch daran zusteht (§ 127 
Abs 4 GemO); b) das eigentliche Ge- 
meindegut, wenn und soweit das Erträgnis 
desselben in absehbarer Zeit zur Bestreitung der 
öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinde erforder- 
lich ist; unter dem eigentlichen Gemeindegut ver- 
steht man diejenigen Gemeindeliegenschaften, 
welche nicht durch die Gemeindebürger genutzt 
werden. 
g 3. Boraussetzung für Zulässigkeit der Ge- 
meinheitsteilung. Im übrigen ist die Teilung 
der der Gemeinde zu Eigentum gehörigen nutz- 
bearen Liegenschaften nur unter folgenden Voraus-
	        

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