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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gebühren (Reichsrecht) 7 
dig, einschließlich der Tarife, geordnet, auf andern 
nur die Bewegungsfreiheit der Bundesstaaten 
eingeschränkt. 
I. Ducch RNeichsrecht geregelte Gebühren 
Ueber Gerichtskosten, Porto val. besondere Artikel!) 
5. Konfulatsgebähren (G v. 8. 1I1. 67 
4# 8, 10 BGB S 139; v. 10. 7. 79 5 44 Rl 204; 
v. 17. 5. 10, RGl 847). Die Berufskonsuln er- 
heben die G. für Rechnung der Reichskasse, die 
Wahlkonsuln für sich. Der Tarif unterscheidet 
G. der Konsulate in Europa ausschließlich der 
Türkei und G. der Konsulate außerhalb Europas 
sowie in der Türkei; die G. der zweiten Gruppe 
sind meist 50 bis 100 c% höher als die der ersten. 
Die G. Pflicht erstreckt sich auf die mannigfachen Amts- 
geschäfte der Konsulate. Die höchste G. beträgt 15—150 
bezw. 30 bis 300 Mk., nach Umfang der Arbeit, für die Mit- 
wirkung bei Rettungs- und Bergungsmaßregeln. bei Schiffs- 
unfällen sowie für die Aufmachung einer Dispache. In 
Prozenten des Werts werden G. erhoben: 1. bei Aufbewah- 
rung, Erhebung, Eintreibung, Auszahlung, Ueberweisung 
von Geldern, Wertsachen oder sonstigen Gegenständen, außer 
den G. für besondere Amtshandlungen 1K## bezw. 2 W% 
2. in Nachlaßsachen für Inventarisierung, Sicherstellung ein- 
schließlich der Siegelung, Erhebung, Eintreibung, Aufbe- 
wahrung, Beräußerung, Auszahlung und Ueberweisung eines 
Nachlasses 2 bezw. 3% , 3. für die Aufnahme eines Notariats- 
aktes 1 bezw. 1 1½9%, 4. für öffentliche Berkäufe 2 bezw. 3%, 
5. für die Abgabe eines Schiedsspruches 1 bezw. 1 %. Bei 
Benutzung einer anderen als der deutschen Sprache er- 
höhen sich die G. Im Falle der Bedürftigkeit der Beteilig- 
ten müssen die G. für die im Tarif von 1910 aufgeführten. 
Amtshandlungen erlassen werden. In den Rechtssachen, 
auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßord- 
nung oder die Konkursordnung Anwendung findet, eilt das 
Gerichtskostengesetz. In den Angelegenheiten der Kon- 
sulargerichtsbarkeit, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit 
nicht gehören, sind in betreff des G. Wesens, soweit reichs- 
gesetzliche Borschriften nicht bestehen, die Bestimmungen 
der im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts 
geltenden Landesgesetze maßgebend 7 Konsuln l. 
z 6. Gebühren der Berwaltung. 
1. Pässe:s Nach dem G über das Paßwesen 
v. 12. 10. 67 & 8 (Boön 34) darf an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungs G. zusammen nicht 
mehr als 1 Rthlr. erhoben werden. 
2. Arbeitsbücher. Die für Minder- 
jährige vorgeschriebenen Arbeitsbücher sind 
kosten- und stempelfei. Nur wenn ein neues Ar- 
beitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, 
eines verloren gegangenen oder vernichteten Ar- 
beitsbuchs ausgestellt wird, kann eine G. bis zu 
50 Pf. erhoben werden. Auf Antrag des Arbeiters 
hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das 
Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausge- 
stellte Zeugnis kosten-- und stempelfrei zu beglau- 
bigen (GewO 5# 108, 109, 114). — Den Preis 
des Seefahrtsbuchs hat der Bundesrat 
auf 35 Pfennige festgesetzt. Die Ausfertigung 
erfolgt kosten= und stempelfrei (SeemannsO v. 
2. 6. 02, RGBl 175, 5 11; Bek v. 20. 3. 03 RZBl 
120). 
3. Die Kosten der Musterungsverhand- 
lungen, einschließlich der Ausfertigung der Mu- 
sterrolle, fallen dem Reeder zur Last. Der Bun- 
desrat hat die Kosten für alle Seemannsämter 
innerhalb des Reichsgebiets in gleicher Höhe fest- 
  
  
zustellen (Seemanns O # 26). Sie betragen für 
die Aussertigung einer neuen Musterrolle, nach 
der Größe des Schiffes, 6 bezw. 3 Mk., für die 
Anmusterung sowie für die Abmusterung eines 
Schiffsmannes 75 Pf., für sonstige Abänderungen 
der Musterrolle 3 bezw. 1,50 Mk. (Bek v. 22. 2. 73, 
RnBl 62). Hochseefischerei-Segelfahrzeuge zahlen 
für Musterungsverhandlung innerhalb des Bun- 
desgebietes eine feste G. von 5 Mk. jährlich (Bek 
9525. 11. 85, R 8 Bl 525; Bek v. 17. 11.99, RZB#l 
4. Prüfungsgebühren. Für die ärzt. 
liche Vorprüfung 90 Mk., für die ärztliche Prü- 
fung 200 Mk. (Bek des RK betr. die PrüfungsO 
für Aerzte v. 28. 5. 01, RZBl 136, 5/8 18, 58); 
für die zahnärztliche Vorprüfung 80 Mk., für die 
zahnärztliche Prüfung 155 Mk. (Bek v. 15. 3. 09, 
R3l 85, ##8 19, 52); für die pharmazeutische 
Borprüfung 24 Mk., für die pharmazeutische 
Prüfung 140 Mk. (Bek v. 18. 5. 04, R.Bl 150, 
# 7, 33); G. für die Schifferprüfung für Küsten- 
fahrt 5 Mk. und für kleine Fahrt 15 Mk., die 
Steuermannsprüfung 15 Mk., die Schiffer- 
prüfung für große Fahrt 30 Mk. (Bek v. 16. 1. 04 
#46, Rl 14); für die Prüfung für Führer von 
Fahrzeugen der kleinen und mittleren Hochsee- 
fischerei 5 Mk. (Bek v. 5. 5. 04 8 13, RGVl 166); 
für die Prüfung von Maschinisten auf Seedampf- 
schiffen der deutschen Handelsflotte IV. und III. 
Klasse 10 Mk., II. Klasse 20 Mk., I. Klasse 30 Mk.; 
für die Vor= und Hauptprüfung von Schiffs- 
ingenieuren 30 und 50 Mk. (Bek v. 7. 1. 09 +10, 
RGBl 217). 
5. Prägegebühr. Die Münzen wer- 
den für Rechnung des Reichs auf den Münz- 
stätten derienigen Bundesstaaten, welche sich dazu 
bereit erklären, ausgeprägt. Der Reichskanzler 
bestimmt unter Zustimmung des Bundesrats die 
den Münzstätten für die Prägung jeder einzelnen 
Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver- 
gütung (MünzG v. 1. 7. 09 § 7, Rl 509). 
Sie beträgt für die Ausmünzung eines Pfundes 
Feingold (in 1395 Mk.) in Doppelkronen 2,75, 
in Kronen 4,75 Mk.; für die Prägung der Fünf- 
markstücke ½4% des ausgeprägten Nominalwerts, 
der Zweimarkstücke 1 ½800, Einmarkstücke 1 3400, 
Fünfzigpfennigstücke 2½%%, Zehnpfennigstücke 
3% , Fünfpfennigstücke 6%, Zweipfennigstücke 
15% , Einpfennigstücke 30% (Bheschl v. 29. 
5. 75. Vierte Denkschrift über die Ausführung der 
Münzgesetzgebung, Deutscher Reichstag 1875/76, 
StBer Bd. III, Anlagen S 247, Nr. 70); für 
Dreimarkstücke 1,10% und für Fünfundzwanzig- 
pfennigstücke 1,290. Privatpersonen haben das 
Recht, auf den Münzstätten Zwanzigmarkstücke 
für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die 
Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. 
Der Reichskanzler setzt mit Zustimmung des Bun- 
desrats die für solche Ausprägungen zu erhebende 
G. fest; sie darf den Betrag von 14 Mk. für das 
Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Die 
Münzstätten erhalten davon denselben Betrag, 
den die Reichskasse für die Ausprägung von 
Zwanzigmarkstücken gewährt; das Mehr fließt in 
die Reichskasse (Münzh § 7). Die G. beträgt 
3 Mk. für das Pfund Feingold; außerdem 3 Mk. 
für die Bestimmung des Feingehaltes jedes Bar- 
rens durch zwei Proben (Bek des RK v. 8. 6. 
75, R3ZBl 348). Da die Reichsbank verpflichtet
	        

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