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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

Gerichtskosten (Strafsachen — Auslagen — Kostenerhebung) 
191 
  
Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten 
Rechtsmittels auferlegt werden, sind von ihm 
Geb zu erheben, und zwar die Sätze, welche nach 
vorstehendem zu liquidieren sein würden, wenn er 
als Privatkläger ein Rechtsmittel eingelegt hätte. 
Erledigen sich Anträge, Einsprüche und Rechts- 
mittel durch Zurücknahme oder Einstellung des 
Berfahrens, so werden nur /0 der für eine zu- 
rückweisende Entscheidung entstehenden Geb er- 
hoben. 
Wie im Zivilprozesse stellen sich endlich noch die 
Geb für tscheidungen, welche Anträge auf 
Festsetzung der zu erstattenden Kosten, 
oder die Vollstreckung einer über eine Ver- 
mögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung 
von Kosten ergangene Entscheidung betreffen. 
Für die bei der Strafvollstreckung er- 
sorderlich werdenden gerichtlichen Entscheidungen 
sind Geb nicht vorgesehen. 
D. Anslagen 
11. Im allgemeinen; Schreibgebühr ins- 
besondere. 1) Von den den Gerichten erwachsenen 
Auslagen werden die nachstehend aufsgezählten 
dem Schuldner in allen Fällen, selbst dann, wenn 
er GebFreiheit genießt (oben §& 7), in Rechnung ge- 
stellt, nämlich: a) die Schreib Geb in der unten 
näher angegebenen Begrenzung; b) die Telegra- 
phen Geb und die im Fernverkehr zu entrichtenden 
Fernsprech Geb; c) die durch Einrückung einer Be- 
kanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden 
Kosten (Insertions Geb); d) die gemäß der GebOrd- 
nung an Zeugen und Sachverständige zu zahlen- 
den Geb; e) die bei Geschäften außerhalb der Ge- 
richtsstelle den Gerichtsbeamten nach reichs= oder 
landesrechtlicher Vorschrift zustehenden Tagegel- 
der und Reisekosten; f) die an andere Behörden 
oder Beamte (z. B. Gerichtsvollzieher, Kalkulato- 
ren, Konsuln, Gesandte, Polizei u. a.) oder an 
Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden 
Beträge; 8) die Kosten eines Transports von 
Personen und h) die Haftkosten nach Maßgabe der 
landesrechtlichen Vorschriften. Außerdem wer- 
den zur Deckung sonstiger Auslagen (insbesondere 
von Post= und Schreib Geb) noch Pauschsätze, 
und zwar in Höhe von ½16 einer jeden zum Ansatze 
gelangenden Geb, erhoben, im einzelnen aber höch- 
stens 50 Mk. Im Falle der Erhebung einer Klage 
(ebenso bei Ladung nach Widerspruchserhebung 
gegen einen Zahlungsbefehl oder bei Einspruchs- 
einlegung gegen einen Vollstreckungsbefehl) be- 
trägt die Summe der Pauschsätze für jede Instanz 
mindestens 50 Pf. und höchstens 100 Mk. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zu- 
stellungen — z. B. nicht verkündeter Be- 
schlüsse und Verfügungen, von Zeugenladungen, 
Kostenfestsetzungsbeschlüssen — werden nur die- 
jenigen baren Auslagen erhoben, die durch die 
Zustellung im Ausland oder bei der öffentlichen 
Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern entstehen. 
Mit Ausnahme der Pauschsätze und der Schreib- 
Geb werden die Auslagen in der Höhe der wirklich 
bar verlegten Beträge angesetzt. 
2) Schreibgebühren werden lediglich für 
solche Ausfertigungen und Abschriften angesetzt, 
die nur auf Antrag erteilt werden, oder die ange- 
sertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem 
  
von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze die 
erforderliche Anzahl von Abschriften boigaste bie 
Die Schreib Geb wird seitenweis nach einem 
bestimmten Satze berechnet. Sie beträgt für die 
Seite, die mindestens 20 Zeilen von durchschnitt- 
lich 12 Silben enthält, 20 Pfennig, auch wenn die 
Herstellung auf mechanischem Wege durch Druck, 
Metallographie u. a. stattgefunden hat. Das was 
mehr auf eine Seite geschrieben ist, bleibt unbe- 
rücksichtigt; jede angefangene (einzige oder letzte) 
Seite wird voll berechnet. 
#* 12. Zengen= und Sachverständigengebühren. 
Die Vergütung der Zeugen und Sachverständigen 
ist durch die Geb O v. 30. 6. 78 und Nov. v. 11. 6.90 
und 17. 6. 98 — in der Fassung der Bek v. 20. 5.98 
— folgendermaßen geregelt: 
Die Geb wird nach der aufgewendeten geit be- 
rechnet und zwar erhalten Zeugen 10 Pf. bis 1 
Mark, Sachverständige bis 2 Mark für die Stunde, 
an einem Tage aber höchstens für 10 Stunden. 
Die Zeugen Geb dient als Entschädigung für die 
Zeitversäumnis und wird unter Berücksichtigung 
des versäumten Erwerbes bemessen; Handwerker 
und Personen niederen Standes erhalten aber 
auch, wenn solche Versäumnis nicht stattgefunden 
hat, doch den geringsten Satz. Der Sachverstän- 
dige erhält die Geb für seine Leistungen unter Be- 
rücksichtigung der Erwerbsverhältnisse und mit 
Vergütung der Auslagen, der verbrauchten Stoffe 
und Werkzeuge. Daneben kann er bei schwierigen 
Untersuchungen und Sachprüfungen eine beson- 
dere Vergütung nach dem üblichen Preise erhalten. 
Muß ein Weg außerhalb des Aufenthaltsortes bis 
zur Entfernung von mehr als 2 Kilometer zurück- 
gelegt werden, so wird noch Reiseentschädigung je 
nach den Transportmitteln, mindestens 5 Pf. für 
das Kilometer, sowie eine Aufwandsentschädigung 
bis 5 Mark für den Tag und 3 Mark für jedes 
Nachtquartier gewährt. 
Bei gewissen Arten von Sachverständigen, wie 
Feldmessern, Medizinalbeamten, Aerzten u. a. 
kommen die etwa bestehenden Taxen zur Anwen- 
dung. Oeffentliche Beamte und Personen des 
Soldatenstandes erhalten wie bei Dienstreisen 
Tagegelder (X und Reisekosten, wenn sie in Aus- 
übung oder aus Veranlassung ihres Amtes als 
Zeugen oder Sachverständige zugezogen werden. 
Die Festsetzung kann durch Beschwerde ange- 
fochten werden. Der Anspruch auf die bezeich- 
neten Geb erlischt in 3 Monaten; er verjährt in 
2 Jahren (BGB F 196 Z. 17). 
E. Die Kostenerhebung 
5#13. Allgemeines. Die Kostenerhebung, d. h. 
der Ansatz und die Einziehung der Kosten, erfolgt 
im allgemeinen nach Beendigung des Verfahrens, 
zum Teil aber auch schon während bezw. (als 
Vorschuß) bei Beginn des Verfahrens. 
Reichsgesetzlich ist nur über die wichtigen Fra- 
gen, von wem und wann die Kosten zu erheben 
sind, sowie über das Armenrecht und die bei Ein- 
iehung der Kosten zu gewährende Beihilfe Be- 
hümmu#g getroffen, wogegen die Art und Weise 
der Einziehung zu regeln — abgesehen von den 
beim Reichsgericht aufkommenden Kosten — den 
einzelnen Bundesstaaten überlassen ist. Wegen 
des Ansatzes von Geb und Auslagen kann sich der 
als Zahlungspflichtige Bezeichnete, wenn er ihn
	        

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