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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gesetz 
213 
  
vetare permittere punire; diese vier Zeitwörter 
umschreiben das Wesen rechtssatzmäßiger Nor- 
mierung) wie des kanonischen (vgl. c. 4 D. III) 
und wie des alten deutschen Rechts („Leges“: 
ilex“ ist das Recht, wonach das Volk lebt). 
Auf ihr beruht insbesondere der Sprachgebrauch 
der neueren und neuesten Privat-Straf= und 
Prozeßrechtskodifikationen, so des — in dieser 
Beziehung vorbildlichen (OV G 16, 54) — preuß. 
AL#d#n, dem der Satz „Gesetz im Sinne dieses Ge- 
setzbuches ist jede Rechtsnorm“ überall unausge- 
sprochen zu Grunde licgt, so vor allem des BGB 
und der Reichssfustizgesetze, deren Einführungs- 
gesetze diesen Satz ausdrücklich statuieren (E z. 
BGBa 2, z. ZPO a 12, z. St PO a 7, z. KO 
à 2). Auch die moderne Rechtswissenschaft ver- 
wendet die Ausdrücke „Gesetz“ und „Recht“ oft 
als gleichbedeutend (z. B. Lehre von der rückwir- 
kenden Kraft oder der Kollision der „Gesetze", 
d. h. der Rechtsnormen usw.). 
II. Gesetz im formellen Sinne. 
Neben den bisher besprochenen materiellen hat 
die moderne Staatsentwicklung einen fsormel- 
len Gesetzesbegriff gestellt: Gesetz gleich Akt 
der Legislative. Legislative aber ist das- 
jenige Staatswesen, welches zur Schaffung von 
Gesetzen im materiellen Sinne ausschließlich oder 
doch spezifisch berufen ist. 
Voraussetzung dieses Begriffes des Gesetzes im 
sormellen Sinne und seiner Verwirklichung ist, 
daß 1. der Staat überhaupt be fugt ist, Gesetze im 
materiellen Sinne zu geben, Recht zu setzen und 
2. zur Ausübung dieser Befugnis ein besonderes, 
selbständiges Organ besteht. Diese beiden Voraus- 
setzungen sind nicht selbstverständlich, auch nicht 
immer gegeben gewesen. Die erste der beiden 
bedeutet, daß die rechtssetzende Gewalt als Funk- 
tion der Staatsgewalt, anders ausgedrückt das 
Recht als Staatswille erscheint, ein Verhältnis 
zwischen Staat und Recht, welches nicht von allem 
Anfang an bestanden hat. Der altgermanische und 
frühmittelalterliche deutsche Staat hat nichts da- 
von gewußt, damals — und in gewissem Sinne 
das ganze Mittelalter hindurch — war „die gesetz- 
gebende Gewalt in der Staatsgewalt noch nicht 
enthalten“ (Sohm, Fränk. Reichs= und Rechts- 
geschichte 1. 102). Erst der nach Schluß des Mittel- 
alters emporkommende Absolutismus nimmt, 
mit festem Willen zur Macht und auf antike An- 
schauungen zurückgreifend, das Recht zur Gesetz- 
gebung im materiellen Sinne für die Staatsge- 
walt in Anspruch. Bildet so dic erste der beiden 
Voraussetzungen des formellen Gesetzesbegriffes 
eine Errungenschaft der ersten Phase moderner 
Staatsbildung, des Absolutismus, so ist dic andere 
Vorausseotzung, die Verselbständigung der Legis- 
lative als eines besonderen, zur Ausübung der 
rechtssetzenden Macht berusenen Staatsorgans der 
zweiten Phase zu verdanten: dem Konstitutiona- 
lismus. Die konstitutionelle Staatssorm fordert 
organisatorische Trennung der rechtssetzenden von 
der rechtsanwendenden — richterlichen sowohl 
wie vollziehenden — Gewalt. Der den Absolutis- 
mus kennzeichnenden Vereinigung der drei „Ge- 
  
(Kant), jenes neue Prinzip entgegengesetzt: die 
Teilung der Gewalten; eine Opposition mit 
zunächst wissenschaftlichem, dann aber praktischem 
Erfolg, welcher den absoluten Staat, der ein be- 
sonderes Gesetzgebungsorgan nicht kannte, 
nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung umgestal- 
tet, den konstitutionellen Staat und in ihm eine be- 
sondere Legislative geschaffen hat, womit nun erst 
die Möglichkeit von Gesctzen im sormellen Sinne 
gegeben war. Bei der Errichtung des konstitu- 
tionellen Staates kam es vor allem hierauf, d. h. 
darauf an, die Rechtsordnung zwar als Staats- 
wille, aber als eine Macht erscheinen zu lassen, 
welche dem Willen der Untertanen wie ihrer Re- 
gierer, der beherrschten wie der herrschenden Per- 
sonen, auch des Monarchen, gleicherweise über- 
geordnet ist; dies läßt sich nur dadurch erreichen, 
daß man 1) die rechtssetzende Gewalt (den Erlaß 
der Gesetze im materiellen Sinne) einem be- 
sonderen Staatsorganc überträgt und 2) diesem 
Organe, der „Legislative“, eine Einrichtung gibt, 
welche den Willen des Trägers der Regierungs- 
gewalt, in der Monarchie also des Monarchen, hier 
nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit 
einem andern, von ihm unabhängigen Organ- 
willen, der Volksvertretung, entscheiden 
läßt. Ein Blick auf dic einschlägigen Bestimmun-) 
gen unserer Verfassungen zeigt, daß der Aufbau 
der Legislative im Reich wie in den Einzelstaaten 
jenen konstitutionellen Forderungen entspricht: 
das nach deutschem Reichs= und Landosstaatsrecht 
zur Ausübung der rechtssetzenden Gewalt be- 
rufene Organ, die Legislative, ist der Träger der 
Staatsgewalt (Bundesrat, Monarch) im ver- 
fassungsmäßigen Zusammenwirken mit der Volks- 
vertretung (Reichstag, Landtag); vgl. RV a5, 
preuß. Vll a 62. 
Dic von der Legislative ausgehenden Staats- 
akte, sie alle und nur sic sind und heißen „Gesetze“, 
d. h. Gesetze im formellen Sinne. Sic führen 
diesen Namen lediglich um ihres Ursprungs und 
ihrer Form willen, ohne Rüctsicht auf ihren In- 
halt, der aus Gesetzen im materiellen Sinne, 
Rechtssätzen, bestehen kann, in der Regel bestehen 
wird, aber nicht bestehen muß. 
Die Gesetzesform ist unvertretbar: sie kann, 
wo sie verfassungsmäßig notwendig ist, durch keine 
andere Form ersetzt werden außer mit Ermächti- 
gung der Legislative selbst. Sie bewirkt den Vor- 
rang der in ihrem Gewande erscheinenden Staats- 
willenserklärungen gegenüber allen andern Staats- 
willenserklärungen. Das Gesetz im formellen 
Sinne ist jedem Millen im Staat unbedingt über- 
legen, es bricht alle ihre entgegenstehenden Wil- 
lenserklärungen und bindet alle — Einzelne und 
Staatsorgane — dic es angeht; in ihm offenbart 
sich die Staatsgewalt in ihrer vollen Stärke und 
Macht. Daraus folgt, daß die in einem Gesetze 
walten“ (d. h. Staatsgrundsunktionen) in der 
melle Gesetzeskraft). 
Hand des Herrschers wird mit der Begründung, 
daß solche Vereinigung die Freiheit vernichte 
(Montesquien), „daß cine Regierung, welche zu- 
gleich Gesetze gibt, despotisch zu nennen wäre“ 
im sormellen Sinne getroffenen Bestimmungen 
nur von dem, der sie getroffen hat, also von der 
Legislative selbst in dem für das Zustandekommen 
der formellen Gesetze vorgeschriecbenen Verfahren 
(s. u. § 4) abgeändert, aufgehoben, authentisch 
ausgelegt oder durch Ausnahmen (Dispensationen, 
Privilegien) durchbrochen werden können (fsor- 
Im Einklang mit dem Sprachgebrauch der 
Verfassungen und der Staatsrechtswissenschaft 
wird im folgenden das Wort Gesetz im Sinne des
	        

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