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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
218 
Gesetz — Gesetzblatt 
  
v. Martistz in 3BStaatsw 36, 241ff; Haenel, Das 
Gesetz im formellen und mat. S. (Studien zum deutschen 
Staatsrecht II), 1888; Arndt, Das Verordnungsrecht 
des Deutschen Reichs, 1884; Derselbe, Staatsr. d. 
Deutschen Reichs 156 ff; Bornhak 1, 475 ff; Der- 
selbe, Art. „Gesetz“ in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs; 
Derselbe, Grundriß des Deutschen St. R. 90 ff, 
1907; Hubrich in Annalen 1904, S 770 ff, 801 ff. 911 ff; 
Derselbe, Das Reichsgericht über den Gesetzes= und 
Verordnungsbegriff nach Reichsrecht, 1905; Lukas, 
Ueber die Gesetzes-Publikation, 1903; Derselbe, Fehler 
im Gesetzgebungsverfahren, 1907: Fleischmann, Der 
Weg der Gesetzgebung in Preußen, 1898; Derselbe, 
Das Borrecht des Abgeordnetenhauses bei Finanzgesetzen, 
DJ38 1907 S734 f; Frormann in Arch Oefsk 14, 31 ff. 
#Anuschütz. 
Gesetzblatt 
Das Gesetz erlangt seine Verbindlichkeit für die 
Staatsangehörigen erst durch die Verkündigung- 
Deren Formen haben jedoch mehrfach gewechselt. 
Bis in die neuere Zeit war es allgemein üblich, 
die neuen landesherrlichen Erlasse an die einzelnen 
Ortsobrigkeiten zu versenden und durch deren 
Vermittlung die Verkündigung zu bewirken, in- 
dem die Erlasse entweder von der Kanzel verlesen 
oder an öffentlichen Orten angeschlagen wurden. 
Erst seit Anfang des 19. Jahrhunderts bildet sich 
unter dem Einflusse des französischen Rechts 
immer mehr die Sitte aus, die lokalisierte Ver- 
kündigung aufzugeben und in einen Formalakt 
umzugestalten, indem der Abdruck in der amtlichen 
GSals Verkündigung des Gesetzes betrachtet wird. 
Die GS# selbst haben dadurch einen ganz anderen 
Charakter gewonnen als früher. Während die GBl 
der früheren Zeit, mochten sie von Privaten oder 
von Staats wegen herausgegeben werden, nichts 
anderes sind als Mittel zur Erlangung der Kennt- 
nis der Gesetze, aber die allein von der örtlichen. 
Verkündigung abhängende Frage der Gesetzesver- 
bindlichkeit unberührt ließen, hat jetzt der Abdruck 
eines Gesetzes in der GS eine rechtliche Bedeu- 
tung, indem durch den Abdruck allein der Formal- 
akt der Verkündigung vorgenommen, und damit 
die Verbindlichkeit des Gesetzes begründet wird. 
In diesem Sinne bestehen GBl sowohl für das 
Reich wie für die Einzelstaaten?). 
1. Das Reich. Nach a 2 RV übereinstimmend 
mit a 2 der Vull des vormaligen Norddeutschen 
Bundes, erhalten die Reichs= bezw. Bundesgesetze 
ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung 
von Reichs bezw. Bundes wegen, welche vermit- 
tels eines besonderen Gl geschieht. Sofern nicht 
in dem verkündeten Gesetze ein anderer Anfangs- 
termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, 
beginnt diese mit dem 14. Tage nach dem Ablaufe 
desjenigen Tages, an dem das betreffende Stück 
des GBl in Berlin ausgegeben worden ist. Dem- 
gemäß wurde durch V v. 26. 7. 67 ein BGBl für 
den Norddeutschen Bund eingeführt, das im 
  
1) Soweit nicht eine Darlegung an dieser Stelle erfolgt, 
sind die Artikel unter dem Stichwort der einzelnen 
Staaten zu vergleichen (in der Regel am Schlusse un- 
ter „Quellen“"). 
Für die Schutzge biete 7 Kolonialrecht. 
Ueber die Bekanntgabe kirchlichen Rechts 7 Evan- 
gelische Kirche, Katholische Kirche. 
  
Bureau des Bundeskanzlers herausgegeben wer- 
den sollte. Dieses Blatt nahm mit der Nr. 4 des 
Jahrganges 1871 die Bezeichnung „Bundes- 
gesetbüatt des deutschen Bundes“ und mit der 
r. 19 desselben Jahrganges die Bezeichnung 
„Reichsgesetzblatt“ an, die es noch heute 
führt. Der Tag der Ausgabe in Berlin ist auf dem 
Blatte anzugeben. 
2. Preußen. In Preußen gelangte ein GBl 
im rechtlichen Sinne zur Einführung durch die V 
v. 27. 10. 1810 (GS 1810 S 1): „Gesetz- 
sammlung für die Kgl preuß. Staaten“. 
Hiernach wurden alle Gesetze und Verordnungen, 
die mehr als ein einzelnes Regierungsdepartement 
betrafen, durch die GSe bekannt gemacht. Die V 
v. 28. 3. 1811 (GSe 165) führte außerdem De- 
partementsamtsblätter zur Verkündigung der das 
Departement allein betreffenden Anordnungen 
ein. In den Amtsblättern sollten aber auch die 
in der G enthaltenen Gesetze nach Titel, Datum 
und Nummer angeführt werden, und erst hiermit 
die Verkündigung als gehörig geschehen gelten, 
sofern nicht an dem betreffenden Orte die G 
erweislich schon vorher bekannt war. Der Zeit- 
punkt der Verbindlichkeit richtete sich, sofern das 
Gesetz nichts darüber bestimmte, nach der Zeit des 
Bekanntwerdens. Dieses wurde aber vermutet 
acht Tage nach Ausgabe des ABl. Das G v. 
3. 4. 46 (GS 151) gab die Verkündigungsform 
durch das Al auf und bestimmte, daß nunmehr 
alle landesherrlichen Erlasse Gesetzeskraft nur durch 
die Aufnahme in die GS erlangen sollten. Der 
Zeitpunkt der Verbindlichkeit bestimmte sich, so- 
fern das betr. Gesetz darüber nichts enthielt, nach 
der Ausgabe des betr. Stückes der G#verschieden 
für die einzelnen Reg Bezirke, je nach ihrer Ent- 
fernung von Berlin. Das G v. 10. 4. 72 (GS# 357) 
änderte diese Vorschriften nach doppelter Richtung 
hin ab. Einmal sollte die Verbindlichkeit des Ge- 
setzes im ganzen Staatsgebiete, sofern das einzelne 
Gesetz nichts anderes bestimmt, mit dem 14. Tage 
nach dem Ablauf desjenigen Tages beginnen, an 
dem das betr. Stück der G in Berlin ausgegeben 
war. Der Verkündigung durch die GS sollten alle 
Gesetze und königlichen Verordnungen unterliegen. 
Ausgenommen bleiben jedoch die landesherrli- 
chen Erlasse einschließlich der durch diese beglaubig- 
ten und genehmigten Urkunden, sofern sie betreffen: 
1. die Verleihung des Expropriationsrechts; 2. die 
Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee- 
und Wegebau= und Unterhaltungsmaterialien; 
3. die Verleihung des Rechts zur Erhebung von 
Chaussee= und Wegegeld; 4. die Statuten der 
Deichverbände und der Genossenschaften zu Melio- 
rationen durch Entwässerung und Bewässerung; 
5. die Erteilung von Konzessionen zum Bau und 
Betriebe von Eisenbahnen, sowie die Statuten der 
Unternehmer; 6. die Reglements für die öffent- 
lichen und Privat-Feuersozietäten; 7. die Regle- 
ments für die landschaftlichen Kreditvereine und 
äahnliche Kreditinstitute; 8. die Einrichtung des 
Landarmen= und Korrigendenwesens; 9. die Pri- 
vilegien zur Ausgabe von Papieren auf den In- 
haber, Verordnungen dieser Art erhalten allein durch 
die Verkündigung im Anl Rechtsverbindlichkeit. 
Der Name des Verkündigungsorgans ist seit 
dem 1. 1. 07 gemäß AE v. 24. 11. 06 (GS 439) 
„Preußische Gesetzsammlung“". 
3. Bayern. In Bayern wurde ein Gl zuerst 
  
 
	        

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