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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
  
gern und Obersteigern; daneben wurde indessen 
auch auf die Erziehung von Rechnungsbeamten, 
Schichtmeistern usw. mehr oder weniger Rücksicht 
genommen. Zur Zeit gibt es in Preußen 10 
Berg Sch und 43 Berg VorSch. Bergakademien 
bestehen in Berlin, Klaustal und an der Techni- 
schen Hochschule in Aachen. Die Verbindung 
der Bergakademie in Berlin mit der Technischen 
Hochschule in Charlottenburg ist geplant. 
Im Königreich Sachsen: Bergakademie in Frei- 
berg (gegründet 1867) (7 Bergwesen Bd l S 4051. 
§5 #11. Navigations= und Schifferschulen; Fahr- 
schulen. Der Einrichtung von Navigations= und 
Schiffer Sch wandte die Preußische Regierung 
schon im Anfang des 19. Jahrhunderts ihre beson- 
dere Aufmerksamkeit zu. Einc der ersten war die 
am 19. 11. 1817 eröffente Kgl Navigations Sch 
zu Danzig. Der Zweck dieser Anstalt war die Bil- 
dung geschickter und kundiger Seeleute, Matrosen, 
Steucrmänner und Schiffsführer. Zur Zeit gibt 
es in Preußen 12 Navigations Sch und 7 Naviga- 
tionsvorschulen. [ Navigationeschulen.) 
Für die Ausbildung der Binnenschiffer dienen 
die Schiffer Sch, welche vielfach indessen nur den 
Charakter von einfachen Fortb Sch haben. Höhere 
Schiffsbau Sch sind in Bremen und Hamburg. 
Eine Fahr= und Chauffeur Sch befindet sich in 
Berlin. 
*s 12. Handelslehranstalten. Das kaufmän- 
nische Unterrichtswesen hat sich in Deutschland 
ziemlich regellos, anfangs fast ganz unter der Ini- 
tiative der privaten Spekulation (s. oben 8 1: 
Lese-, Schreib= und Rechen Sch), später auch un- 
ter der Beteiligung des Staats, der Kommunen 
und kaufmännischen Korporationen entwickelt und 
zeigt daher in bezug auf Organisation, Lehrplan, 
Lehrziel, Lehrmethode und Lehrzeit eine bunte 
Mannigfaltigkeit, die zwar den großen Vorzug hat, 
den vielscitigen und sehr verschiedenen Bildungs- 
bedürfnissen des Handelsstandes in weitgehendem 
Maße Rechnung zu tragen, andererseits aber auch 
den Nachteil, die Uebersicht über dieses Schulge- 
biet sehr zu erschweren. Man unterscheidet ge- 
wöhnlich „Kaufmännische Fortbildungsschulen“, 
„Handelsschulen“, „höhere Handelsschulen“ und 
„Handelshochschulen“; doch sind die Grenzen zwi- 
schen den drei ersten Schulgattungen ziemlich 
flüssig, weil eine allgemein anerkannte, durch be- 
stimmte äußere oder innere Merkmale erkennbare 
Unterscheidung fehlt. Die kaufmännischen Fortb- 
Sch sind für die schon als Lehrlinge in kauf- 
männischen Geschäften tätigen Handlungsbetlisse- 
nen bestimmt;: sie haben nur wenige Stunden in 
der Woche, die möglichst außerhalb der Geschäfts- 
zeit liegen und mit dem Unterricht in elementaren 
kaufmännischen Fächern, wie deutsche Korrespon- 
denz, kaufmännisches Rechnen, Buchführung, 
Handelsgeographie, Handels= und Wechsellehre 
ausgefüllt werden. Die Handels Sch und höheren 
Handels Sch behandeln einmal dieselben Unter- 
richtsgegenstände wie die kaufmännischen Fortb- 
Sch, jedoch umfassender und gründlicher, und 
erstrecken sodann ihren Lehrplan auch auf Volks- 
wirtschaftslehre, Handelsgeschichte, Warenkunde 
und fremde Sprachen (französische, englische, spa- 
nische, russische Korrespondenz usw.). Höhere 
Handels Sch und Handels Sch untericheiden sich 
dadurch, daß erstere eine größere Allgemeinbil- 
dung, die Einjährigen-Berechtigung, bei Mädchen 
Gewerbliches Unterrichtswesen (Handelsschulen, Gewerbeschulen) 
  
  
  
—..———22 
  
die höhere Mädchen Sch voraussetzen, während 
sich die Handels Sch mit der Volks= und Mittel- 
schulbildung begnügen. 
Die höchste kaufmännische Ausbildung vermit- 
teln die Handelshochschulen, die zugleich 
die Aufgabe der Heranbildung von Handels- 
lehrern haben. Sie behandeln den kaufmännischen 
Unterricht als Wissenschaft, nach allgemeinen und 
höheren Gesichtspunkten und erstrecken ihr Lehr- 
gebiet auch auf die den kaufmännischen Wissen- 
schaften verwandten Disziplinen der Rechtskunde, 
Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, Statistik 
usw. Handelshoch Sch bestehen in Berlin, Leipzig, 
Köln, Frankfurt a. M., Mannheim, Königsberg 
i. Pr. (Hochschulkurse) und München. 
Die kaufmännischen Fortb Sch sind entweder 
selbständige Anstalten oder gewerblichen Fortb Sch 
oder auch Handels= und höheren Handels Sch an- 
geglicdert. Handels Sch und Klassen sind häufig 
mit Real- und OberrealSch, Handelshoch Sch mit 
anderen Hoch Sch verbunden. 
Handels Sch finden sich und zwar sowohl für 
Knaben, als auch für Mädchen, wolche letztere 
teils in besonderen Anstalten, teils in getrennten 
Abteilungen derselben Anstalt, teils aber auch 
gemeinsam mit den Knaben unterrichtet werden, 
in allen größeren und vielen mittleren Städten, 
so in Berlin, Dresden, München, Nürnberg, 
Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Darmstadt, 
Frankfurt a. M., Köln, Krefeld, Düsseldorf, Dort- 
mund, Görlitz, Braunschweig, Magdeburg, Halle, 
Hannover, Danzig, Hamburg, Bremen, Leipzig, 
Chemnitz, Breslau, Posen, Potsdam usw. 
In Bayern sind 26 Real- und Oberreal ch mit 
Handelsabteilungen verbunden. 
Ueber Einrichtung und Lehrpläne kausmännischer Forlb- 
Ech und kaufmännischer Fachllassen an gewerblichen Fortb- 
Sch in Preußen s. Min Erl v. 1. 7. 1911 (MinBl Hand.= u. 
Gewer 1911 Nr. 140. — Material in der deutschen Wirt- 
schaftszeitung u. in den Berichten der Kongresse für kausm. 
Bildungswesen. 
#* 13. Handwerker-, Gewerbe= und Kunst- 
gewerbeschulen. Während die im Vorstehenden 
aufgeführten Fach Sch sich nur mit einem oder 
höchstens mit wenigen nahe verwandten Gewerben 
befassen, dienen die Handwerker-, Gewerbe- und 
Kunstgewerbe Sch in der Regel der Ausbildung in 
den verschiedensten Gewerben. Insofern nähern 
sie sich dem Charakter der Fortb Sch, deren Schüler 
auch den verschiedensten Berufen angehören; sie 
unterscheiden sich indessen von letzteren auch wieder 
dadurch, daß bei ihnen die rein sachliche Ausbildung 
gegenüber der elementaren, erzieherischen und all- 
gemein bildenden stark in den Vordergrund tritt und 
sohr häufig in derselben Weise und ebenso gründ- 
lich erfolgt, wie in den betreffenden Spezialfach- 
schulen; mit letzteren haben sie auch die praktische 
Ausbildung in Lehrwerkstätten gemein, welche in 
immer größerer Zahl eingerichtet werden, um die 
praktische Lehre zu ergänzen und zu ersetzen. Die 
Organisation der Handwerker= und Kunstgewerbe- 
schulen ist sehr verschieden und den örtlichen Be- 
dürfnissen, denen sie dienen sollen, durchaus an- 
gopaßt. In der Regel arbeiten sie nicht nach einem 
genauen Lehrplan, mit bestimmten Lehrzielen, 
von vornherein bestimmter Ausbildungedauer, 
abgeschlossenen Kursen und Abgangsprüfungen, 
vielmehr pflegen sie den wechselnden örtlichen und 
zeitlichen Bedürfnissen, den Auffassungen, Nei-
	        

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