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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
286 
militärischen Ehrenbezeugung vor dem Sanctissi- 
mum), aber auch zur Leistung von Ab- 
gaben für die religiösen Zwecke 
einer anderen Religionspartei 
(soweit nicht gewisse kirchliche Lasten, wie die 
Baulast, den Charakter der Reallasten angenom- 
men haben I/ Kirchenbaulast, Kirchliche Ab- 
gaben)). 
2. Insbesondere befreit die moderne Perso- 
nenstandsgesetzgebung von jedem mit 
der Beurkundung des Personenstandes oder der 
Eheschlichung verbundenen Zwang zu religiösen 
Handlungen (RG v. 6. 2. 75). In der Konsequenz 
dieser Gesetzgebung liegt die Beseitigung alles 
konfessionellen Eherechts, wie sie durch das BGB 
endgültig füridas Reichsgebiet vollzogen ist. 
3. Im Begräbniswesen sichert der 
Staat die Möglichkeit eines von der Konfession 
unabhängigen Begräbnisses, wo ein solches nicht 
durch den kommunalen Charakter der Friedhöfe 
gewährleistet ist, durch die Verpflichtung der kirch- 
lichen Friedhofseigentümer, im Notfall fremde 
Leichen aufzunehmen IX Bestattungswesen 8 21. 
4. Im Schulwesen vermeidet der Staat 
möglichst den Zwang, Kinder in die Schule einer 
anderen Konfession zu schicken, insbesondere an 
dem Religionsunterricht einer solchen teilnehmen 
u lassen. Wo die Schulen Konfessionsschulen 
fino, ist die Freiheit, die Kinder von der Konfes- 
sionsschule oder mindestens von dem Religions- 
unterricht fernzuhalten, dadurch bedingt, daß die 
Eltern in anderer Weise für die Erteilung des 
allgemeinen bezw. des Religionsunterrichts Sorge 
tragen [J Volksschule, Religionsunterricht!). Im 
allgemeinen handelt es sich hier aber lediglich um 
die Darbictung obligatorischen Lehrstoffs, nicht so 
sehr um Zwang zu einer religiösen Betätigung. 
5. Der Staat gewährleistet dem Einzelnen in- 
sofern seine religiöse Freiheit, als er ihm ermög- 
licht, aus seiner bisherigen Reli- 
gionsgesellschaft mit bürgerli- 
cher Wirkung auszuscheiden, ohne 
Rücksicht darauf, ob deren inneres Recht diese 
Möglichkeit vorsieht, und ohne den Zwang, sich 
einer anderen wieder anzuschlicßen (letzteres nicht 
überall unbestritten, Meyer-Anschütz 811 Anm. 15). 
Mit dem Austritt oder doch mit einem bestimm- 
ten darauf folgenden Zeitpunkt (nach dem preuß. 
Gv. 14. 5. 73 betr. den Austritt aus der Kirche 
§ 3z. B. Fortdauer der Verpflichtung zu vermö- 
genswerten Leistungen bis zum Schlusse des auf 
die Austrittserklärung folgenden bezw. zweit- 
solgenden Kalenderjahrs) hören die Wirkungen 
der Zugehörigkeit jedenfalls für das weltliche 
Rechtsgebiet auf (Arthur B. Schmidt, Der Aus- 
tritt aus der Kirche, 1893, Darstellung und Quellen 
für alle deutschen Staaten; dazu Friedberg KR' 
292 f). Diese religiöse Selbstbestimmung besteht 
von der Erreichung eines staatsgesetzlich verschie- 
den bestimmten Alters (Diskretionsjahr) ab; 
bis dahin ist das landesrechtlich sehr verschieden 
gestaltete elterliche Bestimmungsrecht maßgebend 
IX Religiöse Kindererziehungl. 
6. Die entschiedenste Ausnahme vom Prinzip 
der Freiheit von religiösem Zwang liegt in der 
staatlichen Eidcespflicht, auch sofern 
der staatliche Eid neuerdings interkonfessionell 
gefaßt ist. Von diesem Zwang kann allerdings das 
Gewissensfreiheit 
  
Landesrecht nach den Reichsjustizgesetzen (GVG 
*51, 8O 484, StO d5# 64, 288) bezüglich 
der Angehörigen bestimmter Religionsgesellschaf- 
ten zugunsten gewisser anderer Beteuerungs- 
formeln eine Ausnahme machen (Hubrich, Kon- 
jollionelI Eid oder religionslose Beteuerung? 
#4k. Die Gewissens= und Religionsfreiheit in 
den deutschen Schutzgebieten. Das Schutzgeb G 
14 gewährt die GF. nur in beschränktem Maße: 
„Den Angehörigen der im Deutschen Reiche an- 
erkannten Religionsgemeinschaften werden in den 
Schutzgebieten GF. und religiöse Duldung ge- 
währleistet. Die freie und öffentliche Ausübung 
dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienst- 
licher Gebäude, und die Einrichtung von Missio- 
nen I/I der bezeichneten Religionsgemcinschaften 
unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch 
Hinderung". Soweit die Schutzgebiete zugleich 
in den Bereich der Kongoakte fallen, steht der § 14 
mit a 6 Abs 3 der letzteren in Widerspruch, die 
Religions-- und GF. ohne Beschränkung auf be- 
stimmte Religionsgemeinschaften vorsicht (Jacobi, 
Z f. Kirch R 14, 373, Fleischmann, Völkerrechts- 
quellen 199 Anm 9, Freytag, Z. f. Kol Politik 10). 
#5. Verhältnis der Gewissens= und Reli- 
gionsfreiheit zur staatlichen Ordunng. Das 
staatliche Recht gewährleistet einerseits die Frei- 
heit der religiösen Sphäre. Anderseits aber hat 
es die Berührungen dieser an sich gewährleisteten 
Gewissens= und Religionsfreiheit mit dem Gebiet 
der weltlichen Ordnung zu regeln. Es weist den 
Individuen und Gemeinschaften, die von der 
Gewissens= und Religionsfreiheit Gebrauch ma- 
chen, als solchen eine bestimmte allgemeine 
rechtliche Stellung an, und es hat ferner Stellung 
zu nehmen zu einzelnen Konflikten, die zwi- 
schen der Ausübung dieser Freiheiten und der 
staatlichen Ordnung eintreten können. 
1. Den Individuen dürfen aus der Tat- 
sache ihres Glaubens oder auch ihres Mangels an 
jedem Glauben nicht irgendwelche Nachteile auf 
dem Gebiet der weltlichen Rechtsordnung erwach- 
sen. Dieser Grundsatz ist als das Ergebnis einer in 
der Hauptsache erst im 19. Jahrhundert vollzo- 
genen Entwicklung für das Reich (mit Ausnahme 
von Elsaß-Lothringen, wo schon in französischer 
Zeit dasselbe galt) festgestellt durch das Bundes G 
v. 3. 7. 69 betr. die Gleichberechtigung der Kon- 
sessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher 
Hinsicht (dessen Geltungsbereich — ob auch für 
Ausländer — bestritten ist: Meyer-Anschütz 811, 
anders R# St 13, 208; Rönne-Zorn II 19, 179). 
2. Im Gegensatz dazu sind die Betätigungs- 
formen der Religionsfreiheit, die religiösen 
Vereine und Versammlungen, nicht 
sämtlich auf gleichem Fuß behandelt. Die vom 
RVereins G v. 19. 4. 08 5P§ 24 aufrechterhaltenen 
Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und 
religiöse Vereine und Versammlungen enthalten 
zahlreiche privilegia odiosa für diese im Gegensatz 
zu weltlichen Vereinen und Versammlungen, 
Beschränkung der öffentlichen Religionsübung auf 
einzelne Religionsgesellschaften, Erschwerung der 
Bildung von Religionsgesellschaften oder des Er- 
werbs der Korporationsrechte durch diese (Bei- 
spiele oben § 2). Auch innerhalb der Religions- 
gesellschaften differenzieren die deutschen Staa-
	        

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