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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Grundlagen der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gemeindemitglieder (Gemeindeangehörige, Gemeindebürger).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Einzelne Staaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayern. Von Oberbürgermeister Kutzer, Fürth.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Gebäudesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gebiet. siehe Staat, Landesgrenzen, Gemeindebezirk.
  • Gebühren. Von Professor Dr. Otto Gerlach, Königsberg i. Pr..
  • Gebührenäquivalent. siehe Amortisationsrecht, Erbschaftssteuer, Kiautschon.
  • Gefängniswesen. Von Erstem Staatsanwalt Klein Berlin.
  • Geheimmittel. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Geistliche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Geistliche Gesellschaften. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Geld. siehe Münzwesen, Notenbanken, Reichsbank, Papiergeld.
  • Geleit (freies, sicheres). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i Pr..
  • Gemeinde.
  • I. Allgemeines. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Malz, Heidelberg.
  • II. Grundlagen der Verwaltung.
  • 1. Gemeindebezirk (Grenzveränderungen). Von Prof. Dr. Fritz Stier-Somlo, Köln a. Rh..
  • 2. Gemeindemitglieder (Gemeindeangehörige, Gemeindebürger).
  • A. Ueberblick. Von Professor Dr. Stier-Somlo, Köln a. Rh..
  • B. Einzelne Staaten.
  • Preußen. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • Bayern. Von Oberbürgermeister Kutzer, Fürth.
  • Sachsen. Von Bürgermeister Dr. Seyffarth, Schleiz.
  • Württemberg. Von Regierungsrat Dr. Hofacker, Stuttgart.
  • III. Gemeindeorganisation (Gemeindebeamte).
  • IV. Gemeindeverwaltung.
  • V. Staatsaufsicht. Von Beigeordnetem Dr. Markull, Barmen.
  • Gemeindegerichte. Von Professor Dr. A. Hegler, Tübingen.
  • Gemeinheitsteilungen (Zusammenlegungen).
  • Gendarmerie. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Genehmigung. siehe Bestätigung, Konzession.
  • Generalkommissionen. vgl. Auseinandersetzungen, Band I. S. 243-245 (Preußen), 253 (Sachsen); Band II, S. 946.
  • Generalsuperintendent. siehe Evangelische Kirche (Bd. I S. 745).
  • Genfer Konvention. vgl. Kriegssanitätswesen S. 685, 689.
  • Gerichtskosten. Von Geh. Rechnungsrat, Bureauvorsteher im Reichsjustizamt Pfafferoth, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gerichtsverfassung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Karl Freiherr von Stengel, Münnchen, bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon in Berlin.
  • Gesandte. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Geschäftssprache (Staatssprache). Von Professor Dr. Hubrich, Greifswald (Für Elsaß-Lothringen vom Herausgeber).
  • Gesetz. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Gesetzblatt. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Gesindepolizei. Von Landgerichtsdirektor Geh. Justizrat Rotering, Magdeburg (für Hessen vom Herausgeber).
  • Gesundheitswesen. (Medizinalbehörden). Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Minden i. W..
  • Gewässer.
  • Gewerbe.
  • Gewerbegericht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Gewerbekammern. siehe Handelskammern, Handwerkskammern.
  • Gewerbestatistik. siehe Berufszählung, Handelsstatistik.
  • Gewerbesteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gewerbliches Unterrichtswesen. Von Geh. Oberregierungsrat Simon, vortragend. Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Wilmersdorf.
  • Gewicht. siehe Maß und Gewicht.
  • Gewissensfreiheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinchius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Gewohnheitsrecht. Von geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Gifthandel. Von Geh. Medizinalrat Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Glaubensfreiheit. siehe Gewissensfreiheit.
  • Gottesdienst. siehe Religionsgesellschaften, Gewissensfreiheit, Kirchenhoheit, Kirchengebäude, Heilige Sachen, Evangelische Kirche, Katholische Kirche.
  • Grenze, Grenzen. siehe Landesgrenzen; Gemeindegebiet Bd. 2 S. 43
  • Grundsteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Gutsbezirke (selbständige).
  • Gymnasien. siehe Unterrichtswesen (höheres).
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Gemeindemitglieder (Bayern, Sachsen) 53 
  
unterstützung, Einleitung eines Entmündigungs- 
oder Konkursverfahrens (siehe GemO a 13, 
Pf. Gem O a 11). Krankenunterstützung, Not- 
standshilfe, Erziehungsbeiträge, Anstaltspflege 
gebrechlicher Angehöriger und erstattete Unter- 
stützungen schaden nach dem Gv. 4. 4. 10 dem 
Anspruche nicht. 
Auch ohne daß ein Anspruch vorliegt, kann 
die Gem jedem Befähigten das Böürgerrecht auf 
Ansuchen verleihen. 
Die Gem kann von jedem ausfgenommenen 
Bürger eine Aufnahmsgebühr erheben 
und die Wirksamkeit der Verleihung des Bürger- 
rechts von der Bezahlung dieser Gebühr ab- 
hängig machen. Die Gebühr ist durch das Gesetz 
nach oben begrenzt; der Höchstsatz ist für die Gem 
mit mehr als 20 000 Einwohnern 171,43 Mk. 
Für Landesfremde können die Gebührensätze bis 
zum Doppelten erhöht werden. Gewisse befähigte 
Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes 
und zur Zahlung der Aufnahmsgebühr auf Auf- 
forderung verpflichtet, nämlich diejenigen, 
welche seit 5 Jahren in der Gem wohnen und 
während dieser Zeit mit direkten Steuern im jähr- 
lichen Gesamtbetrage von 6,86 Mk. in den Gem 
mit über 20 000 Einwohnern und von 5,14 Mk. 
in kleineren Gemeinden angelegt waren. Von 
dieser Verpflichtung gibt es aber Ausnahmen 
(val. a 17 II GemO). Auch haben gemäß a 13 
Gew O Gewerbetreibende, wenn sie zum Bürger- 
rechtserwerbe gezwungen werden, keine Auf- 
nahmsgebühr zu entrichten, es sei denn, daß sie 
neben der Gewerbesteuer noch mit einer anderen 
Steuer von entsprechender Größe angelegt sind. 
Das Bürgerrecht geht mit dem Verluste der 
Befähigung zum Erwerbe des Bürgerrechts ver- 
loren, falls nicht einer der Fälle gegeben ist, die 
trotz mangelnder Befähigung Bürgerrechtserwerb 
zulassen (s. oben). Insbesondere geht also das 
Bürgerrecht in der Regel durch Aenderung des 
Wohnortes verloren. — Ein Verzicht auf das 
Bürgerrecht ist unzulässig. 
II. In der Pfralz ist derjenige kraft Gesetzes 
Bürger, der in der Gem „heimatberechtigt“ ist, 
wenn er befähigt ist (s. oben). Das Bürger- 
recht erlischt aber nicht mit dem Wegfalle seiner 
Voraussetzungen, sondern nur mit dem Verlust 
der Heimat. Doch ruht die Ausübung des Bürger- 
rechts, solange der Bürger nicht in der Gem 
wohnt, nicht mehr in ihr mit einer direkten Steuer 
angelegt ist, nicht mehr selbständig ist. Personen, 
die in einer rechtsrheinischen Gem beheimatet 
sind, haben in der Pfalz hinsichtlich des Bürger- 
rechts Anspruch und Pflicht (unter Entrichtung 
der Heimatgebühr) unter den gleichen Voraus- 
setzungen, unter welchen sie Anspruch und Pflicht 
nach rechtsrheinischem Rechte besitzen. 
Streitigkeiten über den Besitz des 
Bürgerrechtes, also auch über die Gültigkeit der 
Verleihung, das Vorhandensein ihrer Voraus- 
setzungen, dann über das Recht und die Pflicht 
zur Erwerbung des Bürgerrechts, über den Ver- 
lust desselben, sowie über die aus dem Bürgerrecht 
sich ableitenden Rechte und Pflichten sind Ver- 
waltungsrechtssachen. 
III. Das Ehrenbürgerrecht kann voll- 
jährigen, selbsrändigen Männern verliehen werden; 
es begründet jedoch weder die Rechte noch die 
  
  
Der Ausdruck „Forensen“ ist den Gesetzen 
fremd, a 25 (18 Pf?GO) legt Personen, die 
in der Gem begütert sind, ohne in ihr zu wohnen, 
die Pflicht auf einen bevollmächtigten Einwoh- 
ner zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzu- 
stellen, wenn es die Gem verlangt. 
Kutzer. 
Sachsen 
Der Kreis der Gem Mitglieder deckt sich nicht 
mit dem der Einwohner. Er ist teils weiter, teils 
enger. Es gehören zu ihm 1) alle physischen Per- 
sonen, die selbständig sind und außerdem entweder 
im Stadtbezirke wesentlich wohnhaft sind oder ein 
Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe 
betreiben. Mitglieder des Königshauses werden 
Gem Mitglieder von Städten nur durch den 
Besitz von Grundstücken. Ueber den Begriff der 
„Selbständigkeit“ gibt das Gesetz keine Auskunft. 
Nach O G 11. 7. 03 (Jahrb 4, 335) ist als selb- 
ständig anzusehen jede vollgeschäftsfähige Person 
(i. S,. des BG) die über sich frei verfügen kann. 
Daß sie in einem auf längere Zeit berechneten 
Arbeitsverhältnis steht, wird nicht verlangt. 
Ebensowenig braucht sie einen eigenen Hausstand 
zu haben (auch „Schlafburschen“ können selbstän- 
dig sein). Das Erfordernis des „Wohnsitzes“ er- 
fährt durch den Zusatz „wesentlich" nach O- 
14. 1. 04 (Jahrb 5, 171) keine Verschärfung, ver- 
trägt sich also mit dem Vorhandensein noch an- 
derer Wohnsitze derselben Person. Unter dem „Be- 
sitzer" eines Grundstückes verstehen die Gem-O 
den Eigentümer. 2) Die juristischen Personen, 
die im Gem Bezirke Sitz oder Niederlassung haben; 
ausgenommen sind der Staatsfiskus sowie ge- 
meinnützige Stiftungen und Vereine, sofern sie 
weder ein Gewerbe betreiben noch ansässig sind. 
Die Mitglieder der Land Gem (mit Ausnahme 
Angehöriger des Kgl Hauses und juristischer Per- 
sonen) haben sich beim Einzug in die Gem oder 
sobald sie zu letzterer in das Verhältnis der Mit- 
gliedschaft treten, beim Gem Vorstand zu melden 
und sind von diesem zu verpflichten. 
In den Städten sondert sich aus dem Kreise 
der Gem Mitglieder eine engere Gruppe Gem An- 
gehöriger aus: die Bürgerschaft. Die Auf- 
nahme als Bürger erfolgt durch besonderen Akt. 
Der Aufzunehmende gelobt mittels Handschlags, 
die ihm als Bürger obliegenden Pflichten zu er- 
füllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und der 
Stadt Bestes nach Kräften zu fördern. Darauf 
erteilt ihm der Stadtrat das Bürgerrecht und 
händigt ihm hierüber eine Urkunde (den Bürger- 
brief) aus. Mitglieder des Königshauses sind von 
dem Bürgergelöbnisse entbunden. An Sporteln. 
dürfen höchstens 3 Mk. (ausschließlich barer Ver- 
läge) erhoben werden. Oeffentliche Beamte, 
Gceistliche und Lehrer, die das Bürgerrecht er- 
werben müssen (s. unten), sind von Sporteln 
und Auslagen befreit. Sind mit dem Bürger- 
rechte besondere nutzbare Berechtigungen verbun- 
den, so hat der Ausfzunehmende die Wahl zwischen 
Verzicht auf diese Berechtigungen und der Zah- 
lung eincs statutarisch festzustellenden Einkaufs- 
geldes. 
Der Erwerb des Bürgerrechtes ist freiwillig 
oder notwendig. Berechtigt zum Erwerbe 
Pflichten der Bürger (a 24 GemO, a17 PfGO).C sind alle Gen Mitglieder, die sächsische Staats-
	        

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