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Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Monograph

Persistent identifier:
gareis_bgb_1916
Title:
Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
Author:
Gareis, Carl
Place of publication:
Gießen
Publisher:
Emil Roth
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
533
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Mit einführender Einleitung, kurzen erläuternden Anmerkungen und ausführlichem Sachregister.

Chapter

Title:
Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neunzehnter Titel. Vergleich. §§. 779 -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.
  • Title page
  • Über die Einarbeitung der Gesetzesänderungen vom 8. Juni 1915.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Vorwort.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Introduction
  • I. Begriff und Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • II. Der bisherige Rechtszustand, - wie er entstand.
  • III. Die Herstellung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • IV. Die parlamentarische Behandlung des Entwurfs, die Annahme und die Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
  • V. Allgemeine Grundsätze über die Anwendung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gewohnheitsrechts.
  • Bürgerliches Gesetzbuch. RG vom 18. August 1896.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Theil.
  • Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse.
  • Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen.
  • Dritter Abschnitt. Erlöschen der Schuldverhältnisse.
  • Vierter Abschnitt. Uebertragung der Forderung. §§. 398 - 413.
  • Fünfter Abschnitt. Schuldübernahme. §§. 414 - 419.
  • Sechster Abschnitt. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§. 420 - 432.
  • Siebenter Abschnitt. Einzelne Schulverhältnisse.
  • Erster Titel. Kauf. Tausch. §§. 433 - 515.
  • Zweiter Titel. Schenkung. §§. 516 - 534.
  • Dritter Titel. Miethe. Pacht. §§. 535 - 597.
  • Vierter Titel. Leihe. §§. 598 - 606.
  • Fünfter Titel. Darlehn. §§. 607 - 610.
  • Sechster Titel. Dienstvertrag. §§. 611 - 630.
  • Siebenter Titel. Werkvertrag. §§. 631 - 651.
  • Achter Titel. Mäklervertrag. §§. 652 - 656.
  • Neunter Titel. Auslobung. §§. 657 - 661.
  • Zehnter Titel. Auftrag. §§. 662 -
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag. §§. 677 - 687.
  • Zwölfter Titel. Verwahrung. §§. 688 - 700.
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirthen. §§. 701 - 704.
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft. §§. 705 - 740.
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft. §§. 741 - 758.
  • Sechzehnter Titel. Leibrente. §§. 759 - 761.
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette. §§. 762 - 764.
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft. §§. 765 - 778.
  • Neunzehnter Titel. Vergleich. §§. 779 -
  • Zwanzigster Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntniß.§§. 780 - 782.
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung. §§. 783 - 792.
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber. §§. 793 - 808.
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen. §§. 809 - 811.
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung. §§. 812 - 822.
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen. §§. 823 - 853.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Familienrecht.
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. RG. vom 18. August 1896.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Art. 1 - 31.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen. Art. 32 - 54.
  • Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen. Art. 55 - 152.
  • Vierter Abschnitt. Uebergangsvorschriften. Art. 153 - 218.
  • Sach-, Personen- und Wortregister zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie zum Einführungsgesetze hiezu, zur Einleitung und zu den Anmerkungen.
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Ergänzungen und Druckfehler.

Full text

130 Zweites Buch: Recht 
der Schuldverhältnisse. 
3. wenn der Hauptschuldner mit 
der Erfüllung seiner Verbind- 
lichkeit im Verzug ist; 
4. wenn der Gläubiger gegen den 
Bürgen ein vollstreckbares Ur- 
theil auf Erfüllung erwirkt hat. 
Ist die Hauptverbindlichkeit noch 
nicht sällig, so kann der Hauptschuld- 
ner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, 
Sicherheit leisten. 
776. Giebt der Gläubiger ein 
mit der Forderung ver- 
bundenes Vorzugsrecht, eine für sie 
bestehende Hypothek, ein für sie be- 
stehendes Pfandrecht oder das Recht 
gegen einen Mitbürgen auf, so wird 
der Bürge insoweit frei, als er aus 
dem ausgegebenen Rechte nach § 774 
hätte Ersatz erlangen können. Dies 
gilt auch dann, wenn das aufgegebene 
Recht erst nach der Uebernahme der 
779. 
Bürgschaft entstanden ist. 
777. Hat sich der Bürge für eine 
bestehende Verbindlichkeit 
auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird 
er nach dem Ablaufe der bestimmten 
Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger 
die Einziehung der Forderung un- 
verzüglich nach Maßgabe des § 772 
betreibt, das Verfahren ohne wesent- 
liche Verzögerung fortsetzt und un- 
verzüglich nach der Beendigung des 
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, 
daß er ihn in Anspruch nehme. Steht 
dem Bürgen die Einrede der Voraus- 
klage nicht zu, so wird er nach dem 
Ablaufe der bestimmten Zeit srei, 
wenn nicht der Gläubiger ihm unver- 
züglich diese Anzeige macht. 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so 
beschränkt sich dic Oaftungdes Bürgen 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den 
AUmsang, den die Hauptverbindlich- 
keit zur Zeit der Beendigung des Ver- 
fahrens hat, im Falle des Abs. 1 Satz 
2 auf den Umfang, den die Haupt- 
verbindlichkeit bei dem Ablaufe der 
bestimmten Zeit hat. 
778.  Wer einen Anderen beauf- 
  tragt, im eigenen Namen 
und auf eigene Rechnung einem 
Dritten Kredit zu geben, haftet dem 
Beauftragten für die aus der Kredit- 
gewährung entstehende Verbindlich- 
keit des Dritten als Bürge. 
Neunzehnter Titel. 
Vergleich 1). 
Ein Vertrag, durch den der 
Streit oder die Ungewiß- 
heit der Parteien über ein Rechts- 
verhältniß im Wege gegenseitigen 
Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), 
ist unwirksam, wenn der nach dem In- 
halte des Vertrags als seststehend zu 
Grunde gelegte Sachverhalrder Wirk- 
lichkeit nicht entspricht und der Streit 
oder die Ungewißheit bei Kenntniß 
der Sachlage nicht entstanden sein 
würde. 
Der Ungewißheit über ein Rechts- 
verhältniß steht es gleich, wenn die 
Verwirklichung eines Anspruchs un- 
sicher ist. 
1) Dig. Tit. de transact. 2, 15, Cod. eod. tit. 2, 4. Windscheid, Pand. 
§ 413. Preuß. LR. 1 16 § 405 ff. Oester. BGB. 
§ 1380 ff. Sächs.  BGB. 
1409 ff. Code civ. art. 2044 ff. Bayer. LR. Th. IV Kap. 12 § 8 mit 
Sen- judiciar. Kap. 17 §§ 1—15.
	        

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