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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1828
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1828
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Chronologische Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz-Blatte des Jahres 1828.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab. 599 
Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordnete, Schöffen 
usw.) und aus ihrer Zahl der Vorsitzende werden vom Bürgermeister 
ernannt. Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst in 
die Schuldeputation einzutreten und den Vorsitz mit vollem Stimmrechte 
zu übernehmen. Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung 
werden von dieser gewählt; die des Erziehungs= und Volksschulwesens 
kundigen Personen werden von den der Schuldeputation angehörigen 
Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Stadtverordneten- 
versammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs 
Jahren. Für die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes gilt das- 
selbe wie für die unbesoldeten Gemeindeämter. Die Gewählten sind 
berechtigt, ihr Amt nach 3 Jahren niederzulegen. Die Beschlüsse der 
Schuldeputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die 
Beschlußfassung kann gültig nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder zugegen ist; wird die Schuldeputation zum zweiten 
Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so 
sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl be- 
schlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese 
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Sind Mitglieder an 
Verhandlungen und Beschlüssen persönlich interessiert, so dürfen sie 
nicht hieran teilnehmen. Ausschluß eines Mitgliedes der Schuldeputation 
ist auf Grund einer Verfügung der Schulaufsichtsbehörde, gegen welche 
dem davon Betroffenen binnen 2 Wochen Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren beim Bezirksausschusse zusteht, zulässig wegen Pflicht- 
verletzung in seiner Mitgliedseigenschaft, oder wenn er sich durch sein 
Verhalten innerhalb oder außerhalb seiner Tätigkeit als Mitglied der 
Schuldeputation der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, welche 
die Zugehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert, unwürdig macht 
oder gemacht hat (§ 44). 
Als Organe der Schuldeputation für eine oder mehrere Volksschulen 
können durch einen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde be- 
dürfenden Gemeindebeschluß Schulkommissionen eingesetzt werden, 
welche die besonderen Interessen dieser Schulen wahrzunehmen, in 
Ausübung der Schulpflege die Verbindung zwischen Schule und Eltern 
zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schuldeputation 
zu stellen, auch verpflichtet sind, deren Aufträge auszuführen. Die 
Schulkommissionen bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von 
diesem ernannten Magistratsmitgliede oder Kommissionsmitgliede als 
Vorsitzenden, dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor, Ortspfarrer 
der evangelischen und katholischen Kirche, Rektor, Lehrer und mehreren 
Einwohnern aus dem Schulbezirke; die Vertreter der letzteren Kategorien 
find von der Schuldeputation zu wählen. Die näheren Anweisungen 
über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Schulkommissionen 
werden von dem Gemeindevorstande getroffen, bedürfen aber der 
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (§ 45). 
b) Landgemeinden und Gutsbezirke. Die Feststellung des 
Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen 
  
 
	        

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