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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1866_69
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 50.
Volume count:
50
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz vom 29 April 1869, die Maß- und Gewichtsordnung betr. (Beilage II zum Landtags-Abschiede.)
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • A. Metall- und Papiergeld. Banknoten.
  • B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
  • C. Die Banken und Sparkassen.
  • D. Die Börsen.
  • E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

— 346 — 
der Landarmen-Direklion zu Posen, theils durch Briefwechsel mit anderen Vehörden neben den be- 
reits erstatteten 4 Sgr. erwachsen sind, aus dem Grunde abgewiesen worden, well Auslagen, welche 
eine Partei zur Verfolgung und Sicherung ihres Rechts vor Einleitung des eigentlichen Prozesses 
gemacht habe, weder nach allgemeinen Rechtsgrundsähzen, noch nach den positiven Bestimmungen 
des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 erstattbar seien. Diese Ansicht beruht auf einer irrigen 
Gesetzesauslegung, welche das Bundes-Amt in mehrfachen Entscheidungen reprobirt hat. Zu den 
baaren Anslagen des Verfahrens im Sinne des §. 56 leg. cit. gehören nicht blos die in dem 
Prozeßverfahren selbst, sondern auch die in dem vorausgehenden Verfahren durch die gesetzlich vor- 
geschriebene Anmeldung des Ersatzanspruches (. 34 des Neichsgesetzes vom 6. Juni 1870), wie 
überhaupt durch die nach Maßgabe des §. 31 cit. unvermeldliche Korrespondenz) entslandenen Porto- 
auslagen. Wenn der ersle Richter diese Auslagen von der Erstaitung ausschließt, well sie behufs 
Verfolgung und Sicherung des klägerischen Rechts aufgewendet worden sind, so übersieht er, daß 
in dem gleichen Interesse auch die Auslagen im Prozesse aufgewendet werden. 
Der Uebergang der Fürsorgepflicht für die Ehefrau auf den zur Unterstützung des EChemannes verpflichteten 
Armenverband wird dadurch nicht gehindert. daß für die Frau öffentliche Fürsorge vor der Ehe hat eintreten 
müssen und über den Zeitpunkt der Eheschließung hinaus fortdauert. 
So erkannt am 13. September 1873 in Sachen Dorstfeld gegen Seppenrade. Zur Molioirung ist 
Folgendes angeführt: 
Unter der Herrschaft des früheren preußischen Armenrechts hat allerdings die Rechtsprechung 
des Ober-Tribunals den Grundsatz ausgestellt, daß eine aktuell gewordene Fürsorgepflicht, so lange 
das Unterstützungsbedürfniß fortdauert, jede Veränderung in dem Domizilverhältnisse ausschließt. 
Dieser Grundsatz hatte seine volle Berechtigung, insofern eine Veränderung durch Zeitablauf während 
der Dauer der Unterstützung nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Dezember 
1842, §s§. 1, 3, 9, 12 für unmöglich erklärt wurde. Auf den Fall der Verehelichung einer hülfs- 
bedürftigen Frauensperson anpewendet, steht derselbe aber im Widerspruch mit der absoluten Vor- 
schrift im §. 17 leg. cit., welche keine Unterscheidung zwischen hülfsbedürstig und nicht hülfsbedürstig 
sich verehelichenden Frauen macht, und zerstört den Familien-Zusammenhang, welchen die §§. 17 
bis 22 des allegirten Gesetzes, ebenso wie die §§. 15 bis 21 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
gewahrt wissen wollen. Aus denselben Gründen hindert auch nach Lage der jetzigen Gesetzgebung 
die Unterslützung, welche eine Frau vor der Verbeir-##hung empfangen hat und weiter empfängt, 
keineswegs den Uebergang der Fürsorgepflicht auf den Armenverband des ehemännlichen Unter- 
stützungswohnsitzes. 
  
Von Zeitpunkte der Eheschließung an theilt die Ehefrau, welcher ihre schon vorhandenen, unselbstsländigen 
Kinder solgen, nicht blos den Unterstützungswohnsitz, sondern auch dle Domizlllosigkelt (Landarmen Eigenschaft) 
des Ehemannes. So erkannt in Sachen Harriehausen wider den Landarmenverband der Provinz Hannover 
am 9. Juni 1873 
Grün de. 
Der erste Richter hat den Kläger abgewiesen, weil er der Meinung ist, daß der Unterstützungs- 
wohnsitz der Witlwe X. und ihrer Kinder in Harriehaufen durch die am 7. Oktober 1871 erfolgte Ver- 
heirathung der Wittwe X. mit dem unbestrikten landarmen N. nicht erloschen sei und daß der Land-
	        

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