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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gbl_bayern
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1818
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gbl_bayern_1870_71
Title:
Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz vom 30. Juli 1870, die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der Bau- und Einrichtungskosten der Kreisirrenanstalt in Oberfranken betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
    Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

I 11 20 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten 
bereit sei; 
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge- 
pfändet sei. 
RX 
(Unterschrift.) 
Die vorstehende Verfügung ist zuzustellen: 
1. an den Schuldner; 
2. an den Drittschuldner. In der die Zustellung an diesen nachweisenden Urkunde 
ist die Aufforderung zur Abgabe der in Ziffer 1 bis 3 der obenstehenden Verfügung 
bezeichneten Erklärung aufzunehmen. 
  
Vordruck IIII. Aufforderung zur Ausführung einer Handlung unter Androhung der Ausführung 
durch die Behörde oder einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten. 
(Amtsbezeichnung.) (Datum.) 
Dolizeiverfügung. 
Sie werden hiermit aufgefordert, binnen einer Frist von , von 
Zustellung") dieses Schreibens an gerechnet, 
Falls Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht vollständig nachkommen 
sollten, würde die Handlung von der Behörde selbst oder im Auftrag der Behörde von einem Dritten 
auf Ihre Kosten, die Sie im voraus zu hinterlegen hätten, ausgeführt werden. 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen (3 Monaten) von der Zustellung dieses Schreibens 
an gerechnet, anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
(Unterschrift.) 
*) Vgl. Anmerkung "“ zu Vordruck 1. 
  
Vordruck IV. Aufforderung zur Ausführung einer Handlung unter Androhungeiner Geldstrafe. 
[(Nur zu verwenden, wenn die Ansführung der zu er zwingenden Handlung durch die Behörde oder 
durch einen Dritten nicht tunlich ist oder feststeht, daß der Verpflichtete die dadurch entstehenden Kosten nicht 
kragen konnte.) 
(A mtebegeichnung. r "*r D atum. I 
Dolizeiverfügung. 
Sie werden hiermit aufgefordert, binnen einer Frist von 
von Zustellung“) dieses Schreibens an gerechnet, 
Falls Sie binnen der genannten Frist dieser Aufforderung nicht vollständig nachkommen 
sollten, würde gegen Sie auf eine Geldstrafe von Mark erkannt werden. 
Gegen diese Polizeiverfügung ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Dieselbe ist bei 
der unterzeichneten Behörde innerhalb 2 Wochen (3 Monaten) von Zustellung dieses Schreibens an 
gerechnet, anzubringen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(Adresse.) 
  
—. 
*) Vgl. Anmerkung “) zu Vordruck I.
	        

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