Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
gellert_eisernes_buch_1915
Title:
Das Eiserne Buch.
Subtitle:
Die führenden Männer und Frauen zum Weltkrieg 1914/15.
Author:
Gellert, Georg
Buchgattung:
Zitate
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Gebrüder Enoch
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Scope:
211 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichskanzler von Bethmann-Hollweg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • Vorschriften über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den höheren Dienst der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 169 — 
Die Zeit, in der ein Eleve krank oder beurlaubt war, wird zusammen bis zu 4 Wochen 
auf die praktische Ausbildungszeit angerechnet. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nicht durch die Ableistung der Militärpflicht unter- 
brochen werden. 
84. 
Am Schlusse der praktischen Ausbildungszeit hat der Eleve unter Aufsicht eine schrift- Beendigung der 
liche Arbeit aus dem Gebiete des Post= oder Telegraphendienstes anzufertigen, zu der die Oberrschen us- 
Postdirektion die Aufgabe erteilt. Für die Arbeit wird eine Frist von 6 aufeinander folgenden 
Stunden gewährt. Die Arbeit ist vom Vorsteher des Verkehrsamts mit einer gutachtlichen 
schriftlichen Außerung über den Erfolg der Gesamtausbildung des Eleven an die Ober-Post- 
direktion einzureichen. · 
Die Ober-Postdirektion entscheidet darüber, ob die praktische Ausbildungszeit als ab— 
geschlossen anzusehen oder zu verlängern ist, oder ob der Eleve auszuscheiden hat. 
Die praktische Ausbildungszeit darf nur einmal und bis zur Dauer von 6 Monaten 
verlängert werden. Genügt der Eleve den Anforderungen auch dann noch nicht, so wird er von 
der Laufbahn ausgeschlossen. 
Nach Abschluß der praktischen Ausbildungszeit wird dem Eleven von der Ober-Post- 
direktion schriftlich eröffnet, daß er die Ausbildungszeit mit Erfolg beendet habe. 
« Während der Studienzeit (vgl. § 5) und nach ihrer Beendigung bis zur Ablegung der 
ersten Prüfung darf der Eleve — neben seinen wissenschaftlichen Studien — bei geeigneten 
Reichs-Post= und Telegraphenanstalten seine Ausbildung im technischen Dienste weiter betreiben. 
Die Genehmigung hierzu hat er bei der Ober-Postdirektion nachzusuchen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. 
85. 
Zur Erwerbung der in den beiden Prüfungen nachzuweisenden Kenntnisse in den Staats- Studium. 
wissenschaften, der Rechtswissenschaft, der Physik, Chemie und Elektrotechnik hat der Eleve 3 Jahre 
an einer Universität zu studieren. Der Besuch einer technischen Hochschule wird bis zur Dauer 
von 2 Jahren auf die Studienzeit angerechnet. Von dem dreijährigen Zeitraume dürfen 3 Halb- 
jahre auf einer außerdeutschen Universität oder technischen Hochschule zugebracht werden. 
- Ob und wieweit ausnahmsweise eine vor der praktischen Ausbildungszeit auf einer 
Universität oder technischen Hochschule zugebrachte Studienzeit angerechnet werden kann, entscheidet 
in jedem einzelnen Falle das Reichs-Postamt bei der Zulassung. 
Während der Studienzeit hat der Eleve außer an den Vorlesungen über die vor- 
bezeichneten Wissenschaften mindestens an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Ubung in 
der Volks= und Staatswirtschaftslehre oder im deutschen bürgerlichen Recht und an einer 
praktischen Ubung in der Physik, Chemie oder Elektrotechnik teilzunehmen. 
Der Eleve hat seinen Studienort der Ober-Postdirektion anzuzeigen, in deren Bezirke die 
praktische Ausbildungszeit beendet worden ist. « 
§6. 
* Ein Eleve, der sich mangelhaft führt oder seine Ausbildung vernachlässigt oder sich sonst Führung um. 
ungeeignet für den Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zeigt, wird durch diil 
Ober-Postdirektion von der weiteren Vorbereitung ausgeschlossen. 
87T. 
· Für die Abnahme der ersten Prüfung wird bei den Ober-Postdirektionen in Berlin, Erite Prüfung 
Königsberg (Pr.) und Straßburg (Els.) je ein Prüfungsrat gebildet. Zu Mitgliedern des otgda 
Prüfungsrats ernennt das Reichs-Postamt Posträte und akademische Lehrer. Vorsitzender des s) Püfungera 
Prüfungsrats ist der Ober-Postdirektor. Ist er verhindert, so führt sein Vertreter den Vorsitz. 
Das Reichs-Postamt kann auch einem seiner Mitglieder den Vorsitz übertragen. 
Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern — 2 Posträten und 2 akg- 
demischen Lehrern — abgenommen. 
28“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment