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Bürgerkunde.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerkunde.

Monografie

Persistenter Identifier:
glock_buergerkunde_1909
Titel:
Bürgerkunde.
Autor:
Bazille, W.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Herausgeber:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Kapitel

Titel:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bürgerkunde.
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Werbung

Volltext

Die Gerichtsverfassung 77 
und der Zwangsvollstreckungen übertragen; sie werden vom Staate 
ernannt, handeln aber, soweit sie nicht Aufträge der Gerichtsbehörden 
ausführen, als Beauftragte der Parteien. Die Gerichtsvollzieher 
beziehen in Bayern die Gebühren und Auslagen, die ihnen auf Grund 
der Gesetze zustehen, nicht selbst, sondern die Gebühren und Auslagen 
werden in Bayern für die Staatskasse erhoben. Die Gerichtsvoll- 
zieher beziehen dafür vom Staate ein Gehalt. Von den Gebühren 
wird ihnen jedoch ein prozentualer Anteil zugeteilt. 
5. Die Notare. 
Die Notare sind in Bayern dazu berufen, öffentliche 
Beurkundungen und Beglaubigungen zu bewirken und Urkunden 
in amtliche Verwahrung zu nehmen, ferner Vermögens= und Nach- 
laßverzeichnisse aufzunehmen, Siegel anzulegen und abzunehmen, 
öffentliche Versteigerungen vorzunehmen und Versicherungen an 
Eidesstatt abzunehmen, die zum Zwecke einer Glaubhaftmachung ab- 
gegeben werden. 
Die Notare sind öffentliche Beamtez; sie werden vom 
König auf Lebenszeit ernannt. Notar kann nur werden, wer die 
Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat. Der Notar kann in Bayern 
nicht zugleich Rechtsanwalt sein. Die Notare üben ihre amtliche 
Tätigkeit als Inhaber staatlicher Behörden, der Notariate, aus. Es 
bestehen in Bayern zurzeit 358 Notariate. Die Notare beziehen kei- 
nen Gehalt aus der Staatskasse, sondern sie erhalten Gebühren, d. h. 
Vergütungen, die von den Beteiligten für die Vornahme der einzel- 
nen Amtshandlungen zu zahlen sind. Sie stehen unter der Aufsicht 
der Präsidenten der Landgerichte, der Oberlandesgerichte und des 
Jnstizministeriums. 
Für jeden Oberlandesgerichtsbezirk wird mindestens eine Nota- 
riatskammecr errichtet. Dieser obliegt, über die Wahrung der 
Standesehre durch die Notare zu wachen, Streitigkeiten unter den 
Notaren und Streitigkeiten zwischen den Notaren und den Parteien 
zu vermitteln und die Angelegenheiten des Notariats gegenüber dem 
Justizministerium zu vertreten. 
6. Die Rechtsanwälte. 
Die Rechtsanwälte, deren Verhältnisse in einem besonderen 
Reichsgesetz, der „Kechtsan waltsordnung“, geregelt wurden, 
sind berufen, die Parteien vor Gericht zu vertreten oder zu verteidigen; 
sie sind nicht Beamte, sondern Beauftragte der Parteien; doch werden 
sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Berufspflichten beeidigt. 
214. 
215
	        

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