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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Strafrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Strafgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • Einleitung.
  • I. Die Strafgesetze.
  • II. Die verschiedenen Strafen.
  • III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
  • IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

224 
225 
226 
80 Das Strafrecht 
dagegen ist das deutsche Militärstrafgesetzbuch vom 
Jahre 1872 (Abkürzung: „MStG#.“) maßgebend. Es droht 
insbesondere für Vergehen gegen die militärische Disziplin (Subordi- 
nation) schwere Strafen an, die noch verschärft werden, falls solche 
Handlungen vor versammelter Mannschaft oder im Kriege vor dem 
Feind begangen werden. Neben der durch Erschießen zu vollstrecken- 
den Todesstrafe kennt das Militärstrafrecht Gefängnisstrafe und 
Festungshaft, gelinden, mittleren und strengen Arrest, bei Offizieren 
auch Stubenarrest; ferner an Ehrenstrafen: Entfernung aus dem 
Heere oder der Marine, Dienstentlassung, Degradation und Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes. 
II. Die verschiedenen Strafarten. 
Die Todesstrafes (welche durch Enthauptung, und zwar in 
Bayern mit dem Fallbeil, in anderen Ländern mit dem Beile voll- 
zogen wird) ist auf den Mord und auf den gegen den Kaiser oder 
den eigenen Landesherrn gerichteten Mordversuch, sowie auf schwere 
Verbrechen gegen das Sprengstoffgesetz gesetzt. 
Die Zuchthausstrafe ist die entehrendste der Freiheits- 
strafen. Ihr Mindestbetrag ist ein Jahr, ihr Höchstbetrag 15 Jahre, 
falls nicht nach dem Gesetze auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu 
erkennen ist. Wer zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, 
darf nicht mehr im Heer oder in der Marine dienen und keinerlei 
öffentliche Aemter (Staats -oder Gemeindeämter, Amt eines Rechts- 
anwalts, eines Schöffen oder Geschworenen usw.) mehr bekleiden. 
Die Gefängnisstraf eisd beträgt mindestens einen Tag und 
höchstens fünf Jahre; doch kann bei gleichzeitiger Aburteilung meh- 
rerer Vergehen die Gesamtstrafe 11 bis zu zehn Jahren Gefängnis 
ansteigen. 
, *Wohl mit Unrecht wird die Todesstrafe von manchen auch in dem 
beschränkten Umfang, in welchem sie bei uns eingeführt ist, bekämpft; die 
mit kaltem Blute ausgeführte Tötung eines Mitmenschen findet eben nur 
in dem Tode des Mörders eine wirkliche Sühne. 
* Nicht selten (z. B. wenn neben Zuchthausstrafe wegen einer anderen 
Tat zugleich Gefängnisstrafe verwirkt wurde) ist eine Gefängnisstrafe in 
Zuchthausstrafe umzuwandeln oder auch umgekehrt; alsdann gelten je drei 
Monate Gefängnis immer gleich zwei Monaten Zuchthaus und umgekehrt. 
Das gleiche Verhältnis besteht zwischen Gefängnis und Festungshaft. 
„: Wenn nämlich jemand wegen mehrerer selbständiger 
Handlungen (83 B. wegen mehrerer, an verschiedenen Tagen und 
verschiedenen Orten verübter Diebstähle) zu bestrafen ist, so wird nicht 
auf die (häufig unverhältnismäßig hohe) Summe der einzelnen Strafen, 
sondern auf eine ermäßigte Gesamtstrafe erkannt. Verletzt dagegen eine
	        

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