Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Strafrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • Einleitung.
  • I. Die Strafgesetze.
  • II. Die verschiedenen Strafen.
  • III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
  • IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

254 
257 
90 Das Strafrecht 
3. Handlungen wider die öffentliche Ordnung. 
Der Friede des Hauses und der zu letzterem gehörigen abgegrenz- 
ten Räume (wozu auch der Hof und der „eingefriedete“, d. h. um- 
zäunte Hausgarten zählen) genießt gegen Verletzungen strafrechtlichen 
Schutz. Des Hausfriedensbruchs, welcher mit Gefängnis- 
oder Geldstrafe bedroht ist, aber nur auf Antrag verfolgt wird, macht 
sich schuldig, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das ein- 
gefriedete Besitztum eines andern entweder widerrechtlich eindringt 
oder trotz der Aufforderung , sich zu entfernen, unbefugt darin ver- 
weilt. Strenger (mit Gefängnis nicht unter einer Woche) und ohne 
Antrag wird die Tat bestraft, wenn sie mit Waffen oder von 
mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist. 
Nicht nur der Friede einzelner, sondern der allgemeine Friede 
wird gestört, wenn eine Menschenmenge, die sich zusammengerottet 
hat, gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten verübt. Jeden 
Teilnehmer an einer solchen Zusammenrottung trifft die Strafe des 
Landfriedensbruchs. 
Dem Schutze des allgemeinen Friedens dienen auch die Vor- 
schriften, welche die öffentliche, den Frieden gefährdende Verhet- 
zung verschiedener Klassen der Bevölkerung gegen ein- 
ander, ferner den Mißbrauch der Kanzel zu Störungen des 
staatlichen Friedens und endlich die öffentliche Verleumdung 
von Staatseinrichtungen mit Strafe bedrohen. 
Die Achtung vor der Obrigkeit erfordert weiterhin, daß niemand 
sich unbefugt ein öffentliches Amt anmaßt, öffentliche Be- 
kanntmachungen u. dgl. böswillig entfernt, ein amtliches Siegel oder 
eine solche Siegelmarke vorsätzlich erbricht oder ablöst (Siegel- 
bruch), Gegenstände, welche vom zuständigen Beamten gepfändet 
sind, vorsätzlich beiseite schafft oder sonst der gerichtlichen Beschlag- 
nahme, Verstrickung genannt, entzieht (Verstrickungsbruch) 
oder endlich, wenn er als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener oder 
Schöffe berufen ist, eine unwahre Entschuldigung für sein Nicht- 
erscheinen vorschützt. Auf die meisten dieser, nicht selten in Unkenntnis 
ihrer Schwere begangenen strafbaren Handlungen droht das Gesetz 
Gefängnisstrafe an. 
:: Schon eine cinmalige, nicht erst (wie vielfach geglaubt wird) 
eine dreimalige vergebliche Aufforderung begründet den Tatbestand 
des Hausfriedensbruchs. 
" Der Landfriedensbruchgeht in den oben (Nr. 251) erwähnten 
Aufruhr über, sobald die zusammengerottete, gegen Personen oder Sachen 
Gewalttätigkeiten verübende Menge auch den einschreitenden Sicherheits- 
beamten Widerstand leistet.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment