Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Strafrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • Einleitung.
  • I. Die Strafgesetze.
  • II. Die verschiedenen Strafen.
  • III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
  • IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

92 Das Strafrecht 
einem Jahr und Ehrverlust, wird auch der bloße Versuch, einen 
Zeugen zum Meineid zu verleiten, geahndet. 
261 Auch die nicht absichtliche, aber fahrlässige Verletzung der Eides— 
pflicht (der fahrlässige Falscheid) ist mit strenger Strafe 
(Gefängnis) bedroht“, und ebenso die vorsätzliche oder fahrlässige 
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor Gericht oder einer 
anderen Behörde. 
b. Verbrechen gegen die Religion und die Sittlichkeit. 
262 Gott und der Glaube an ihn (die Religion) bedürfen an sich nicht 
des Schutzes durch menschliche Satzungen; die Vergehen gegen die 
Religion werden daher nur wegen der in ihnen etwa enthaltenen Ver— 
letzung des religiösen Gefühls anderer bestraft. So die öffentliche, 
andern ein Aergernis gebende Gotteslästerung, die öffentliche 
Beschimpfung einer kirchlichen Gemeinschaft oder 
ihrer Einrichtungen und Gebräuche, die Verübung beschimpfenden 
Unfugs in einer Kirche oder religiösen Versammlung, die 
vorsätzliche Verhinderung oder Störung einer gottes- 
dienstlichen Handlung und endlich die Zerstörung, Beschä- 
digung oder Beschimpfung eines Grabes. 
263 Bestraft wird ferner die Unterschiebung oder Verwechs— 
lung eines Kindes sowie ähnliche Handlungen, welche eine Ver- 
änderung des Familienstandes einer Person herbeiführen. 
264, Die Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit bedürfen 
hier im einzelnen keiner näheren Erörterung, da gerade auf diesem 
Gebiete das innere Gefühl hinreichend deutlich spricht. Doch soll nicht 
unterlassen werden der besondere Hinweis darauf, daß das Gesetz die 
Jugend gegen unsittliche Angriffe besonders nachdrücklich schützt, in- 
seines Verhältnisses (insbesondere Verwandtschaftsverhältnisses) zu der 
Person, zu deren Gunsten er die falsche Aussage gemacht hat, berechtigt 
gewesen wäre, das Zeugnis zu verweigern, über dieses Recht aber nicht 
besonders belehrt worden ist. 
Ein wegen Meineids zu Zuchthausstrafe Verurteilter darf nie mehr 
als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen werden. 
*½ Es kann daher nicht eindringlich genug vor jedem, auch dem leisesten 
Versuch, einen Zeugen zu beeinflussen, gewarnt werden. Gar manche haben 
schon ein solches, häufig unbedachtes Wort mit ihrem Lebensglück büßen 
müssen. 
* Wer fahrlässigerweise den Eid verletzt hat, bleibt straflos, sofern 
er seine Angaben berichtigt, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, und bevor seine falsche Aussage jemanden 
Schaden gebracht hat. Beim Meineid dagegen hat eine solche, nach völliger 
Beendigung der Vernehmung erfolgende Berichtigung nur eine mildere 
Bestrafung (mit Gefängnis) zur Folge.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment