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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Vom Sachenrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • B. Von den Schuldverhältnissen.
  • C. Vom Sachenrechte.
  • D. Vom Familienrechte.
  • E. Vom Erbrechte.
  • F. Vom Handels- und Wechselrechte.
  • G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

417 
418 
142 Das bürgerliche Recht 
II. Die Rechte an Grundstücken. 
1. Einleitung. 
Soweit die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Betracht 
kommen, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Neben- 
gesetze nicht sofort im ganzen Deutschen Reich in Kraft 
getreten. Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt zu seiner 
vollen Anwendbarkeit voraus, daß bereits Grundbücher angelegt sind. 
Diese Anlegung kann wegen der damit verbundenen umständlichen 
Arbeiten nur nach und nach für die einzelnen Landesteile erfolgen. 
Es ist deshalb den einzelnen Landesregierungen die Befugnis bei- 
gelegt, für die einzelnen Teile ihres Gebietes den Zeitpunkt festzu- 
setzen, in dem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Erst von 
diesem Zeitpunkt an gilt das neue Recht in vollem Umfange; bis 
dahin gilt in jedem Bezirke noch teilweise das bisherige Recht. In 
Bayern wurde das Grundbuch fast vollständig für angelegt erklärt. 
Ausscheiden nur die Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und 
Würzburg. Im folgenden soll lediglich das neue Recht, das ja all- 
mählich in ganz Bayern eingeführt werden wird, dargestellt werden. 
2. Die Grundbücher und deren Führung. 
Die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordert, daß alle Grundstücke 
des Landes aufgezeichnet werden, und daß öffentlich und zur Ein- 
sicht für alle Beteiligten festgestellt wird, wer Eigentümer der ein- 
zelnen Grundstücke ist, welche Lasten auf ihnen ruhen und welche 
Rechte mit ihnen verknüpft sind. Diesem Zwecke dienen die Grund- 
bücher. Würden keine Grundbücher geführt, so wäre der Käufer 
eines Grundstückes der Gefahr ausgesetzt, daß eines Tages ein Dritter 
käme und das Grundstück für sich beanspruchte, weil es nicht dem Ver- 
käufer gehört hätte, sondern sein Eigentum sei. Desgleichen würde 
sich mancher bedenken, auf ein Grundstück Geld zu leihen, weil er nicht 
bestimmt wüßte, ob nicht schon andere Darlehen auf das Grundstück 
gegeben haben, so daß er nicht mehr gesichert wäre. Auf diesen 
Grundbüchern beruht daher hauptsächlich der Realkredit, d. h. 
der Kredit, der jemand deshalb gewährt wird, weil er durch einen 
Gegenstand (Gegensatz ist: durch einen Bürgen) eine Sicherheit bieten 
kann: (s. Nr. 1024). 
1 In Bayern rechts des Rheins bestand bisher nur das Hypotheken- 
buchsystem. Dieses ist ein beschränktes Grundbuchsystem; es beziehen 
sich nämlich die Wirkungen des Buchs nur auf die sogenannten Hypotheken, 
d. h. die an dem Grundstücke bestehenden Pfandrechte, nicht aber auf den 
Erwerb des Eigentums an dem Grundstück oder auf sonstige Rechte an 
dem Grundstück.
	        

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