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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Vom Sachenrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • B. Von den Schuldverhältnissen.
  • C. Vom Sachenrechte.
  • D. Vom Familienrechte.
  • E. Vom Erbrechte.
  • F. Vom Handels- und Wechselrechte.
  • G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Vom Sachenrecht 143 
In Bayern rechts des Rheins — in der Pfalz sind die Verhält— 
nisse ähnlich, jedoch nicht ganz gleich geordnet — enthält das 
Grundbuch ein Verzeichnis sämtlicher Grundstücke. 
Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt im Anschluß an die Be- 
zeichnung im Grundsteuerkataster (s. Nr. 143). In der Regel wird 
für jede Steuergemeinde ein eigenes Grundbuch angelegt. Dieses 
umfaßt demnach sämtliche zum Bezirk der Steuergemeinde gehörigen 
Grundstücke. In den einzelnen Grundbüchern werden sämtliche auf 
ein Grundstück bezüglichen Verhältnisse an einer besonderen Stelle 
zusammengefaßt. Diese Darstellung der Verhältnisse eines Grund- 
stücks nennt man dann Grundbuchblatt. Ein Grundbuchblatt 
kann selbstverständlich mehrere Blätter des Buches im natürlichen 
Sinne umfassen. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus einem 
Titel und drei Abteilungen. Auf dem Titel wird das Grundstück bezeich- 
net; in der ersten Abteilung wird der Eigentümer des Grundstücks vor- 
getragen; die zweite Abteilung umfaßt die auf dem Grundstück lasten- 
den Rechte, z. B. Fahrtrechte, Wohnungsrechte, jedoch mit Ausnahme 
der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, und die Be- 
schränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Grund- 
stück; die dritte Abteilung endlich ist für die Eintragung der Hypothe- 
ken, der Grundschulden und der Rentenschulden bestimmt. 
In Bayern ist wie in der Mehrzahl der übrigen deutschen 
Staaten die Grundbuchführung den Amtsgerichten 
übertragen. Es bestehen demnach so viele Grundbuchämter wie Amts- 
gerichte. Die Geschäfte des Grundbuchamts werden in der Regel von 
Amtsrichtern besorgt; ausnahmsweise werden Grundbuchkommissäre 
aufgestellt. Doch können das nur Personen sein, die die Befähigung 
zum Richteramt erlangt haben. Unterstützend stehen den Amts- 
richtern und den Kommissären Gerichtsschreibereibedienstete zur Seite. 
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt darin, daß eine 
durch Rechtsgeschäft erfolgende Eigentumsübertragung, z. B. ein 
Verkauf des Grundstücks oder eine vertragsmäßige Belastung des 
Grundstücks, z. B. das Recht, eine Wasserleitung über das Grundstück 
zu führen, nur wirksam sind, wenn sie in das Grundbuch eingetragen 
sind. Andererseits genießt aber das Grundbuch auch öffentlichen 
Glauben in dem Sinn, daß sein Inhalt, selbst wenn er mit der 
wirklichen Rechtslage im Widerspruch stehen sollte, zugunsten desjeni- 
gen, der im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht an dem Grund- 
stück erworben hat, für richtig gilt. Hat z. B. jemand ein Grundstück, 
das auf den Namen des Verkäufers im Grundbuch eingetragen ist, 
im guten Glauben gekauft, so wird und bleibt er Eigentümer, selbst 
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verkäufer nicht Eigen- 
419 
420
	        

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