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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Vom Sachenrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • B. Von den Schuldverhältnissen.
  • C. Vom Sachenrechte.
  • D. Vom Familienrechte.
  • E. Vom Erbrechte.
  • F. Vom Handels- und Wechselrechte.
  • G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

422 
423 
424 
425 
144 Das bürgerliche Recht 
tümer war, und zu Unrecht als solcher eingetragen war, z. B. weil 
die Auflassung, auf Grund deren das Grundstück auf seinen Namen 
eingetragen wurde, nichtig war. 
3. Beschränkung des Grundeigentums. 
Wie der Eigentümer überhaupt, so hat auch derjenige, dem 
ein-Grundstii gehört, grundsätzlich das Recht, darüber beliebig zu 
verfügen. 
Jedoch sind ihm im Interesse des geordneten Zusammenlebens 
der Menschen Beschränkungen arferlegt. 
a. Er darf vor allem sein Eigentumsrecht nicht bloß zur Schi- 
kane ausüben (val. Nr. 368); ein Hauseigentümer kann also 
z. B. nicht verbieten, daß durch den Luftraum über sein Grundstück 
ein Luftballon zieht. Das Herrschaftsrecht ist nach der Tiefe zu be- 
schränkt durch die Grundsätze des Bergrechts (Nr. 1438). Ebenso 
greifen in seine Herrschaftsrechte polizeiliche Bestimmun- 
gen ein. Der Waldeigentümer kann die Bäume nicht beliebig 
schlagen; er ist verpflichtet, wieder aufzuforsten; das Nähere bestim- 
men hierüber die Forstgesetze (s. Nr. 1436 und 1437). Weiter 
schränken den Eigentümer die baupolizeilichen Vorschrif= 
ten erheblich ein. Er kann sein Grundstück nicht beliebig bebauen, 
sondern muß auf Sicherheit und Gesundheit seiner selbst und der 
Nebenmenschen Rücksicht nehmen (s. Nr. 922). 
b. Mehrfache Beschränkungen in der Benützung des Eigentums 
erfordert die Rücksicht auf die Nachbarn. Die hierüber 
geltenden Vorschriften bilden das sogenannte Nachbarrecht. Hiernach 
können wir z. B. die Zuführung von Rauch, Gerüchen, Geräusch, Er- 
schütterungen u. dgl. nicht verbieten, sofern sie die Benützung des 
Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt oder doch bei Grundstücken 
dieser Lage gewöhnlich ist.“ 
Ist das Grundstück meines Nachbarn ohne richtig benutzbare Ver- 
bindung mit einem öffentlichen Wege, so muß ich ihm gegen Zahlung 
eines jährlichen Geldbetrags einen Notweg über mein Grundstück 
gestatten. 
Nach bayerischem Recht dürfen Fenster oder sonstige Licht- 
öffnungen, die weniger als 0,60 m von der Grenze des Nachbargrund- 
* In einem Fabrikviertel muß sich also ein Grundeigentümer unter 
Umständen einen störenden Nachbarbetrieb gefallen lassen, den er in einem 
Villenviertel nicht zu dulden braucht.
	        

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