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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Vom Erbrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • B. Von den Schuldverhältnissen.
  • C. Vom Sachenrechte.
  • D. Vom Familienrechte.
  • E. Vom Erbrechte.
  • F. Vom Handels- und Wechselrechte.
  • G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

525 
526 
527 
528 
178 Das bürgerliche Recht 
gen, welche an sich nicht zur Ausgleichung zu kommen hätten, auf den 
Erbteil angerechnet werden sollen. 
Die Ausgleichung findet bei der Auseinandersetzung in 
der Weise statt, daß die sämtlichen ausgleichungspflichtigen 
Zuwendungen dem Nachlasse, soweit er den Abkömmlingen zukommt, 
hinzugerechnet und aus dem so ergänzten Nachlasse die Erbteile berech- 
net werden. Auf diese Erbteile werden sodann den einzelnen Erben 
ihre ausgleichungspflichtigen Zuwendungen angerechnet.“ 
Besteht über die Höhe der Vorempfänge Streit, so sind die Erben 
verpflichtet, ein Verzeichnis aufzustellen und unter Umständen dessen 
Richtigkeit und Vollständigkeit mit dem sog. Ofenbarungseid 
zu bekräftigen. 
F. Vom GHandels= und Wechlsekrechte. 
1. Die Gesetzgebung. 
Der Handel (das ist die auf den Umsatz der Güter gerichtete 
Tätigkeit, s. Nr. 1226) kann seinem Wesen nach nicht an der Scholle 
haften, sondern strebt ins Weite; für ihn ist daher eine gemeinsamc, 
einheitliche Gesetzgebung von besonderer Wichtigkeit. Dies hat dazu 
geführt, daß bereits zur Zeit des Deutschen Bundes in den deutschen 
Einzelstaaten ein einheitliches Handels= und Wechselrecht geschaffen 
wurde in dem Handelsgesetzbuch vom Jahre 1861 und der 
Wechselordnung vom Jahre 1847. Sie sind beide mit der 
Gründung des Reichs Reichsgesetze geworden und haben auch in 
Oesterreich Geltung. Das Handelsgesetzbuch hat bei Gelegenheit der 
Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zahlreiche Abänderungen 
erfahren. Ferner bestehen daneben verschiedene handelsrechtliche Ein- 
zelgesetze des Reichs. 
2. Der Handelsstand. 
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, wer ein 
Handelsgewerbe betreibt. Das tut aber nicht nur, wer sich ausschließ- 
lich mit dem Handel von Waren befaßt, sondern auch der Fabrikant, 
¼ Beträgt z. B. der den zwei Kindern (A und B) des Erblassers zu- 
kommende Nachlaß 35 000 M., und hat A ausgleichungspflichtige Zuwen- 
dungen in Höhe von 10 000 M., B solche im Betrage von 5000 M. erhalten, 
so beläuft sich der Nachlaß unter Hinzurechnung dieser Zuwendungen auf 
35 000 + 10 000 +— 5000 = 50 000 M. Das Erbteil jedes Kindes beträgt 
also 25 000 M., worauf sich A 10 000 M., B 5000 M. anrechnen. lassen 
muß, so daß A noch 15 000 M., B noch 20 000 M. erhält. Hat ein aus- 
gleichungspflichtiger Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als sein 
auf diese Weise berechneter Erbteil beträgt, so ist er zur Herauszahlung des 
Mehrbetrags nicht verpflichtet.
	        

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