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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • Einleitung.
  • A. Allgemeine Lehren.
  • B. Von den Schuldverhältnissen.
  • C. Vom Sachenrechte.
  • D. Vom Familienrechte.
  • E. Vom Erbrechte.
  • F. Vom Handels- und Wechselrechte.
  • G. Vom Schutze des geistigen Eigentums.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

561 
562 
563 
564 
190 Das bürgerliche Recht 
Der Patentinhaber kann das Patent, wenn er es nicht selbst ver— 
werten will, an einen andern verkaufen oder es ihm auch gegen Bezah— 
lung einer Gebühr für jedes gefertigte Stück (sog. Lizenzgebühr) 
zur Verwertung überlassen. Patente, deren Verwendung zur 
öffentlichen Wohlfahrt dient, kann das Reich gegen Entschädigung 
an sich ziehen. 
Der Gebrauchsmusterschutzs ist ein leichter zu erreichen- 
der Schutz für kleinere Erfindungen, und zwar werden hierdurch ge- 
gen Nachahmung geschützt Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen- 
stände, welche ihrem Zweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung 
oder Vorrichtung dienen sollen (z. B. ein neu erfundenes Werkzeug, 
das zugleich als Hammer, Zange und Meißel dienen kann, oder eine 
neue Art von Tintenzeug, Korkzieher usw.). Der Schutz wird zu- 
nächst auf drei Jahre vom Patentamt erteilt; doch prüft das letztere 
hier nicht die Neuheit der Erfindung; vielmehr bleibt jedem, der die 
Neuheit bestreiten will, überlassen, auf Löschung des Gebrauchs- 
musters Klage zu erheben. 
Eine Verletzung des Patentrechts oder des Gebrauchsmuster- 
rechts wird auf Antrag strafgerichtlich verfolgt; sie verpflichtet über- 
dies den Täter, an den Geschädigten Schadensersatz oder eine Buße 
zu zahlen. 
Ueber den gegenseitigen Schutz von Erfindungen hat das Deutsche 
Reich gleichfalls mit einer Reihe außerdeutscher Staaten Verträge 
abgeschlossen. 
5. Kapitel. 
Das Zivilprozeßverfahren. 
I. Zweck, Begriff und Grundsätze des 
Zivilprozeßverfahrens. 
In einem geordneten Staatswesen ist im allgemeinen kein Raum 
für die sog. Selbsthilfe, d. h. für die eigene, gewaltsame Durch- 
setzung unserer Rechte gegenüber Personen, welche ihnen zuwider- 
handeln; denn abgesehen davon, daß der Blick des nach seiner Mei- 
*: Der Gebrauchsmusterschutz ist nicht zu verwechseln mit 
dem oben (Nr. 559) erwähnten Schutz von Mustern und Mo- 
dellen:; der letztere bezieht sich nur auf die künstlerische Form eines Ge- 
genstandes, während ein durch Gebrauchsmusterschutz geschützter Gegenstand, 
wie erwähnt, durch eine neue Gestaltung seinem Zweck in besonderer Weise 
dienen soll.
	        

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