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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

576 
577 
578 
579 
194 Das Zivilprozeßverfahren 
gliedern besetzten Zivilsenaten über die Revisionen und Be- 
schwerden gegen Berufungsurteile und Beschlüsse der Oberlandes- 
gerichte. Näheres hierüber s. Nr. 615. 
In Bayern hat über Revisionen gegen Urteile und über Be- 
schwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in gewissen Sachen 
(im wesentlichen sind es die Sachen, in denen die Klage auf Landes- 
recht, nicht auf Reichsrecht gestützt ist) an Stelle des Reichsgerichts ein 
Bayern eigentümliches Gericht, das Oberste Landesgericht 
in München, zu entscheiden. 
e. Die besonderen Gerichte. 
Die Zuständigkeit der vorerwähnten sogenannten ordent- 
lichen Gerichte ist jedoch für manche Streitigkeiten aus- 
geschlossen und ersetzt durch besondere Gerichte. Für Bayern 
ist hierüber zu bemerken: 
Die Gewerbegerichte, welche in allen Gemeinden mit über 
20 000 Einwohnern bestehen müssen, haben über gewerbliche Streitig- 
keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern oder zwischen diesen 
Arbeitern untereinander zu entscheiden. Sie sind mit einem von 
der Gemeinde bestellten Vorsitzenden sowie mit Beisitzern besetzt, welche 
letztere je zur Hälfte aus der Zahl der Arbeitgeber und der Arbeiter 
gewählt werden. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln 
vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, sind in diesem Verfahren, das 
sich möglichst einfach und rasch abwickeln soll, nicht zugelassen. Gegen 
die Urteile der Gewerbegerichte steht den Parteien die Berufung an 
das Landgericht zu, sofern der Wert des Streitgegenstandes mehr als 
100 Mark beträgt. 
Die Kaufmannsgerichte, gleichfalls mindestens in allen 
Städten von mehr als 20 000 Einwohnern bestehend, sind zur Ent- 
scheidung von Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und deren Geschäfts- 
personal berufen. Sie haben im wesentlichen die gleiche Organisation 
und das gleiche Verfahren wie die Gewerbegerichte, mit denen sie 
auch meistens den Vorsitzenden und die Einrichtungen für den Bureau- 
dienst usw. gemeinsam besitzen. Ihre Urteile unterliegen der Beru- 
fung an das Landgericht nur bei einem Streitgegenstand von mehr 
als 300 Mark. 
Die Rheinschiffahrtsgerichte in der Pfalz, die auf 
einer Vereinbarung zwischen den Rheinuferstaaten, der sog. Rhein- 
schiffahrtsakte, beruhen, sind bestimmt zur Entscheidung gewisser mit 
der Rheinschiffahrt zusammenhängender Rechtssachen. Als solche sind 
in Bayern die dem Rhein benachbarten Amtsgerichte bestimmt, und
	        

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