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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen 195 
zwar jedes für die seinem Bezirk entsprechende Uferstrecke. Berufungs- 
gericht ist das Landgericht Frankenthal.“ 
2. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. 
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte gilt der 
Grundsatz, daß jedermann mit allen beliebigen Klagen s bei dem- 
jenigen Gericht belangt werden kann, in dessen Bezirk er seinen Wohn- 
sitzo oder (falls er keinen festen Wohnsitz besitzt) seinen Aufenthalt hat. 
Dort ist also sein allgemeiner Gerichtsstand. Daneben 
gibt es aber noch eine Reihe von besonderen Gerichts- 
ständen. So ist z. B. für Klagen aus Verträgen auch das Gericht 
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu er- 
füllen ist; für Klagen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Hand- 
lungen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die 
Handlung begangen wurde usw. Sind hiernach für eine Klage sowohl 
der allgemeine Gerichtsstand als auch besondere Gerichtsstände 
gegeben, so steht dem Kläger frei, welches der verschiedenen zuständigen 
Gerichte er angehen will. 
3. Verein barungen über Zuständigkeit. 
Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird durch 
Vereinbarung der Parteien zuständig, soweit nicht ein ausschließlicher 
Gerichtsstand begründet ist. Die Parteien können z. B. vereinbaren, 
daß für alle aus einem bestimmten Vertrage entstehenden Streitig- 
keiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes ein bestimm- 
tes Amtsgericht zuständig sein soll. 
* Außerdem können zur Erledigung geringfügiger Streitigkeiten, deren 
Gegenstand 60 M. nicht übersteigt, Heemeindegerichte errichtet wer- 
den. In Bayern bestehen solche nicht, wohl aber in Baden und Württemberg. 
* Ausgenommen sind die sich auf Grundstücke beziehenden ding- 
lichen Klagen; für diese ist ausschließlich das Gericht örtlich zustän- 
dig, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück gelegen ist. 
* Der Wohnsitz ist für jeden an dem Orte begründet, wo er den 
Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Es schadet nichts, wenn 
3 einen Teil des Jahres z. B. auf Reisen oder zur Heilung abwe- 
end ist. 
* Auf die Begründung dieses sog. Gerichtsstandes des Er- 
füllungsortes zielen die in Katalogen, Bestellscheinen und dergl. 
häufig vorkommenden, sehr unverfänglich klingenden Vermerke, wie „Er- 
füllungsort Berlin“". Ein solcher Vermerk hat zur Folge, daß die 
betreffende Firma bei etwaigen aus dem Vertragsvberhältnisse entspringen- 
den Streitigkeiten an dem als Erfüllungsort genannten Orte klagen kann, 
was selbstverständlich für den entfernt wohnenden Kunden unter Umständen 
sehr mißlich ist. Der bloße Vermerk in einer mit der Ware übersandten 
Rechnung (auch „Faktura“ genannt), bildet aber noch keine rechtswirk- 
same Vereinbarung. 
13 
580 
581
	        

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