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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

582 
583 
584 
196 Das Zivilprozeßverfahren 
» Wird ferner eine Klage vor einem sachlich oder örtlich unzu— 
ständigen Gericht erhoben und der Beklagte unterläßt es, die Unzu— 
ständigkeit geltend zu machen, so gilt sein Schweigen als Zustim— 
mung. Das Gericht wird daher als auf Grund stillschweigender Ver— 
einbarung zuständig betrachtet. 
4. Ausschließung und Ablehnung der Richter. 
» Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes selbstver- 
ständlich in den Fällen ausgeschlossen, in denen er selbst Par- 
tei ist oder eine Partei vertritt oder mit einer solchen nahe verwandt 
oder verschwägert oder am Ausgange des Rechtsstreits beteiligt ist; 
ebenso, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nommen worden ist oder in einer früheren Instanz als Richter bei 
der Entscheidung mitgewirkt hat. Abgesehen aber von diesen Fällen 
kann jede Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit 
dann ab lehnen, wenn irgend ein Grund vorliegt, welcher geeignet 
ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, 
Scwenn er mit einer der Parteien verfeindet oder nahe befreun— 
et ist. 
III. Die Prozeßparteien. 
1. Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit. Streitgenossenschaft. 
Partei (d. h. Kläger oder Beklagter) kann in einem Zivilprozeß 
jedermann sein, der rechtsfähig ist (s. Nr. 338), also auch Kinder 
jeden Alters sowie Entmündigte. Minderjährige und Entmündigte 
können aber in der Regel ihre Prozesse weder selbst führen noch mit 
der Prozeßführung selbst einen Vertreter beauftragen; vielmehr muß 
für sie im Rechtsstreit ihr gesetzlicher Vertreter (s. Nr. 472 und 479) 
handeln. Sie sind mithin zwar rechtsfähig und parte ifähig, 
aber nicht prozeßfähig. 
In einem Rechtsstreit können auch mehrere Personen gemein- 
schaftlich gegen einen Dritten klagen oder zusammen von einem Drit- 
ten verklagt werden, wenn zwischen ihren Streitsachen ein bestimm- 
ter Zusammenhang besteht. Z. B. ist es zulässig, daß mehrere Grund- 
* Minderjährige sind übrigens nicht in allen Fällen prozeß- 
unfähig. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß jedermann insoweit seine 
Prozesse selbst führen kann, als er sich auch durch Verträge selbst verpflich- 
ten kann. Nun können aber minderjährige Personen in gewissen Fällen, wie 
bei Nr. 346 gezeigt, selbständig Verträge abschließen und daher auch die aus 
ihnen entspringenden Prozesse selbst führen. Das gleiche gilt für die nicht 
wegen Geisteskrankheit Entmündigten (s. Nr. 347).
	        

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