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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Prozeßparteien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Prozeßparteien 197 
besitzer, deren Grundstücke aus dem gleichen Anlasse von der Zwangs- 
enteignung betroffen werden, gemeinsam den Fiskus wegen der Ent- 
schädigung verklagen, oder daß ein Gläubiger seinen Hauptschuldner 
und dessen Bürgen in derselben Klage belangt. Solche gemeinsame 
Kläger oder gemeinsame Beklagte sind einander Genossen im Streit, 
weshalb sie Streitgenossen genannt werden. 
2. Die Prozeßvollmacht. 
Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann jede prozeßfähige 
Partei ihre Rechte selbst wahrnehmen; im Verfahren vor den Land- 
gerichten dagegen und vor den übrigen höheren Gerichten herrscht der 
sog. Anwaltszwang, d. h. jede Partei muß durch einen beim 
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. 
Jeder solche Prozeßbevollmächtigte gilt für den Gegner und für 
das Gericht als zu jeder beliebigen Prozeßhandlung befugt, mag auch 
sein Auftraggeber ihm bestimmte einschränkende Weisungen erteilt 
haben; doch kann die vollmachtgebende Partei in der von ihr auszu- 
stellenden schriftlichen Prozeßvollmacht bestimmen, daß der Bevoll- 
mächtigte nicht berechtigt sein solle, den Rechtsstreit ganz oder teil- 
weise durch Vergleich oder durch Verzicht auf den Klaganspruch 
oder durch Anerkennung des Klaganspruchs zu erledigen. Eine 
solche Einschränkung der Vollmacht gilt also auch gegenüber dem Ge- 
richt und dem Gegner. 
* Es kann aber jemand sich an einem zwischen anderen Personen an- 
hängigen Rechtsstreit auch beteiligen, ohne selbst Partei zu werden. Wer 
nämlich ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem anhängigen 
Prozesse die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Un- 
terstützung als sogenannter Nebenintervenient beitreten. Dieser 
Beitritt wird in der Regel dadurch veranlaßt, daß die unterstützte Partei 
von dem Reichtsstreit, in den sie verwickelt worden ist, der betreffenden Per- 
son durch Zustellung eines Schriftsatzes förmliche Mitteilung gemacht hat. 
Eine solche förmliche Mitteilung nennt man Streitverkündung. 
Zu ihr ist jede Partei berechtigt, welche für den Fall eines ihr ungünstigen 
Ausgangs des Rechtsstreits einen Ersatzanspruch gegen den Dritten zu haben 
glaubt oder für diesen Fall einen Ersatzanspruch des Dritten befürchtet. 
Ein Beispiel wird dies leichter verständlich machen: B hat den A, von 
dem er eine Kuh gekauft hatte, auf Rückgängigmachung des Kaufs ver- 
klagt, weil die Kuh an einem sog. Währschaftsfehler (s. Nr. 395) leide. A, 
welcher seinerseits das Tier von C erworben hatte, will, falls er den Rechts- 
streit verliert, gegen diesen seinen Rückgriff nehmen, weshalb er ihm jetzt 
schon den Streit verkündet. C kann alsdann dem A als Nebeninter- 
venient beitreten und als solcher im Prozesse alles vortragen, was etwa zur 
Abweisung der Klage des B führen kann. Tritt er dem Rechtsstreite nicht 
bei, so kann er späterhin, wenn A auf ihn seinen Rückgriff nimmt, nicht 
einwenden, der erste Prozeß sei unrichtig entschieden oder von A mangel- 
haft geführt worden. 
585 
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