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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Das Beweisverfahren insbesondere.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

610 
612 
613 
204 Das Zivilprozeßverfahren 
Auch ohne daß eine Partei der anderen über die streitigen Be— 
hauptungen den Eid zuschiebt, kann das Gericht, wenn ein anderer 
Beweis nicht voll erbracht worden ist, der einen oder anderen Partei 
einen Eid darüber auferlegen (sog. richterlicher Eid). 
Wird ein zugeschobener Eid verweigert, so gilt die Behauptung, 
über welche der Eid zugeschoben worden war, als voll bewiesen. 
Ebenso gilt natürlich, wenn jemand die Leistung des von ihm der 
Gegenpartei zugeschobenen, von dieser aber zurückgeschobenen Eides 
verweigert, seine Behauptung als widerlegt. Wird dagegen ein zu— 
geschobener oder zurückgeschobener Eid geleistet, so steht die beschwo— 
rene Tatsache endgültig fest, und es können nachträglich weder in der 
gleichen noch in einer höheren Instanz gegen sie andere Beweis— 
mittel vorgebracht werden. Deshalb wird auch zumeist der Eid einst— 
weilen der Partei noch nicht abgenommen, sondern es wird zunächst 
nur durch ein sog. bedingtes Endurteil ausgesprochen, daß 
die Partei den Eid zu leisten habe und was für Rechtsfolgen aus der 
Leistung oder der Verweigerung des Eides abgeleitet würden. 1 
Gegen dieses Urteil können die Parteien die zulässigen Rechts- 
mittel einlegen, um vielleicht in der höheren Instanz zunächst noch 
andere Beweise anzubieten oder auch darzutun, daß es auf den Eid 
überhaupt nicht ankomme. Erst wenn das bedingte Urteil rechts- 
kräftig geworden ist, findet der Eidestermin statt, und nach der Eides- 
leistung oder Eidesverweigerung werden die im bedingten 
Endurteile im voraus angekündigten Rechtsfolgen durch unbedingtes 
Urteil ausgesprochen. 
VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des 
Verfahrens. 
Gegen die Urteile der Amtsgerichte findet binnen eines Monats 
von der Zustellung ab die Berufung an das Landgericht statt, 
welches endgültig entscheidet. Ebenso kann gegen die von den 
Landgerichten in erster Instanz erlassenen Urteile die Berufung an 
gegeben worden, so hätte der Beklagte nur den Ue berzeugungseid 
zu leisten, des Inhalts, daß er die Ueberzeugung von der Unwahrheit der 
klägerischen Behauptung erlangt habe. 
½ Ein solches bedingtes Endurteil lautet z. B.: 
Der Beklagte hat folgenden Eid zu leisten: „Es ist nicht wahr, daß ich 
vom Kläger im Januar des Jahres 1906 ein Darlehen von 600 M. erhalten 
habe.“ Leistet der Beklagte diesen Eid, so wird der Kläger mit der Klage 
abgewiesen unter Verfällung in die Kosten des Rechtsstreits. Verweigert 
dagegen der Beklagte die Leistung des Eides, so wird er verurteilt, an den 
Kläger 600 M. zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
	        

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