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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Die besonderen Verfahrensarten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • I. Zweck, Begriff und Grundsätze des Zivilprozeßverfahrens.
  • II. Die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen.
  • III. Die Prozeßparteien.
  • IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
  • V. Das Beweisverfahren insbesondere.
  • VI. Die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • VII. Die besonderen Verfahrensarten.
  • VIII. Die Zwangsvollstreckung.
  • IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

618 
619 
620 
62 
206 Das Zivilprozeßverfahren 
VII. Die besonderen Verfahrensarten. 
1. Das Mahnverfahren. 
Häufig will ein Schuldner seine Schuld gar nicht bestreiten, aber 
er kann nicht zahlen, weil er kein bares Geld besitzt. Auch in diesen 
Fällen muß der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung 
sich Befriedigung verschaffen will, zunächst seine Forderung gerichtlich 
feststellen lassen. Hierzu dient ein einfaches Verfahren, das Mahn— 
verfahren. In diesem erläßt das Amtsgericht auf schrift— 
lichen oder mündlichen Antrag des Gläubigers ohne vorherige nähere 
Feststellung des Sachverhalts einen Zahlungsbefehl an den 
Schuldner, d. h. den Befehl, binnen einer Woche bei Vermeidung der 
Zwangsvollstreckung entweder die Schuld nebst Kosten zu bezahlen 
oder beim Amtsgericht Widerspruch zu erheben. Erhebt der Schuldner 
Widerspruch, so wird der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren 
beim Amtsgericht oder, falls das Landgericht zuständig ist, bei 
diesem durchgeführt. Unterläßt dagegen der Schuldner die Erhe- 
bung des Widerspruchs, ohne jedoch zu zahlen, so wird auf Antrag 
des Gläubigers vom Amtsgericht ein Vollstreckungsbefehl 
erlassen, d. h. der Zahlungsbefehl wird für vollstreckbar erklärt, und 
auf Grund dieses Vollstreckungsbefehls kann der Eläubiger 
die Zwangsvollstreckung betreiben. Doch kann der Schuldner auch 
noch gegen den Vollstreckungsbefehl binnen zweier Wochen nach Zu- 
stellung Einspruch einlegen, wie gegen ein Versäumnisurteil 
(s. Nr. 591). 
2. Der Urkunden= und Wechselprozeß. 
Zur raschen Durchführung von Ansprüchen, welche sich ausschließ- 
lich auf Wechsel oder andere Urkunden stützen, sieht die Zivilprozeß- 
ordnung ein besonderes Verfahren vor. Dieses ist beschleunigt 
hauptsächlich dadurch, daß (in Wechselsachen) der Verhandlungs- 
termin mit sehr kurzer Frist anberaumt wird, und daß der Beklagte 
den Beweis für seine etwaigen Gegenbehauptungen nur durch Ur- 
kunden oder durch Zuschiebung des Eides führen darf, welch letzterer 
sofort abgenommen, nicht erst durch ein bedingtes Endurteil 
auferlegt wird. Kann der Beklagte auf solche Art seine Einwendun- 
gen nicht beweisen, so wird er im Urkunden= oder Wechselprozeß einst- 
weilen verurteilt; doch wird ihm im Urteil die Befugnis vor- 
behalten, seine Rechte nachtröglich im ordentlichen Prozeßverfahren 
noch geltend zu machen. 
3. Das Verfahren in Ehesachen. 
Das Verfahren in diesen Sachen, wozu besonders die Eheschei- 
dungsklagen gehören, weist gegenüber dem gewöhnlichen Prozeßver-
	        

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