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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Einführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Vom Staat überhaupt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Vom Staat überhaupt 3 
bemittelten Klassen seine besondere Fürsorge zu. Die Landwirtschaft 
und die Viehzucht, die Forstwirtschaft und der Bergbau finden glei— 
chermaßen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Er sorgt ferner 
für Prägung von Geldmünzen, für Errichtung von Sparkassen und 
Banken, für genaue Regelung des Maß- und Gewichtswesens und er— 
möglicht und fördert so einen lebhaften und ungestörten Austausch 
der Güter. Ein über das ganze Land verbreitetes, sorgfältig aus— 
gebautes Netz von wohlunterhaltenen Straßen, von Eisenbahnen, 
Posten und Telegraphen dient dem örtlichen Verkehr der Menschen 
und Waren sowie dem Austausch von Mitteilungen. Er überbrückt 
die Flüsse, sorgt für ihre Schiffbarmachung und Eindämmung 
gegen Ueberschwemmungsgefahr und schafft künstliche Wasserstraßen, 
die Kanäle. Die Kolonien, die der Staat gründet, bieten Absatz- 
felder für einheimische Erzeugnisse und neue, unter dem Schutze des 
Mutterlandes stehende Wohnsitze für Auswanderer. In fremden 
Ländern schützt der Staat seine Angehörigen und deren Interessen 
durch seine Vertreter sowie durch Verträge, welche er mit auswär- 
tigen Regierungen abschließt. Wie endlich das Landheer die Grenzen 
verteidigt, so schirmt eine starke Flotte den Handel der Bürger auf 
dem Weltmeere und leiht ihnen auch in fernen Erdteilen den Schutz 
des Vaterlandes. - 
Doch genug der Beschreibung der einzelnen Vorteile und Wohl- 
taten, welche wir dem Staate verdanken! Sie würde doch nie uns 
sagen können, was unser Vaterland uns bedeutet, dieser teure Boden, 
der uns zuerst bei unserer Geburt begrüßte, auf dem wir unsere 
Jugendtage verlebten, und aus dem wir alle unsere Kraft geschöpft 
haben. Weit mehr noch, als wir ahnen, verdanken wir, was wir 
sind und haben, ja unser ganzes Denken und Fühlen, unserem Vater- 
lande, und jeder einzelne von uns und sein Wohl und Wehe erscheint 
unbedeutend und geringfügig gegenüber dem Wohl und Wehe des 
Ganzen. 
Wenn man von den Vorteilen und Rechten spricht, welche der 
Staat seinen Bürgern gewährt, darf man auch der Pflichten nicht 
vergessen, die er ihnen auferlegt und auferlegen muß; denn ohne 
Pflichten sind auch keine Rechte denkbar; sie sind beide untrennbar 
verbunden wie die Vorder= und die Rückseite einer und derselben 
Münze. In erster Reihe obliegt uns die Achtung vor den Gesetzen: 
sie stellen den Willen des Volkes dar und erfordern deshalb Befolgung 
und Achtung auch dann, wenn wir sie im einzelnen Falle nicht für 
richtig halten oder nicht verstehen. Sodann verlangt der Staat unsere 
freudige und unbeschränkte Hingabe an das öffentliche Wohl, und 
zwar nicht nur im Kriege, in dem wir gerne unser Leben für das 
Vaterland einsetzen. Auch im Frieden sollen wir stets des Grund- 
1·
	        

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