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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Die Verwaltungsorganisation der außerbayerischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • A. Begriff und Umfang der inneren Verwaltung.
  • B. Organisation und Verfahren der bayerischen Staatsverwaltung.
  • C. Die bayerische Verwaltungsrechtspflege.
  • D. Die bayerischen Selbstverwaltungskörper.
  • E. Die Verwaltungsorganisation der außerbayerischen Staaten.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Verwaltungsorganisation der außerbaherischen Staaten 249 
An der Spitze der Kreisverwaltung steht der vom König er— 
nannte Landrat; er ist gleichzeitig Organ der Staatsregierung 
und Leiter der Kommunalbverwaltung des Kreises. 
Den Kreisverbänden als Selbstverwaltungs- 
körpern liegen mannigfache Aufgaben ob, z. B. die Anlegung von 
Wegen, Brücken, Eisenbahnen usw. Sie erhalten hierfür Zuschüsse 
aus der Staatskasse, sind aber auch befugt, zur Deckung ihrer Aus- 
gaben Kreissteuern auf die Gemeinden und Gutsbezirke umzulegen. 
Der Kreisverband wird durch den Kreistag vertreten, dessen Ab- 
geordnete durch die ländlichen Großgrundbesitzer und die Gemeinden 
gewählt werden. Der Kreistag wählt den Kreisausschuß, wel- 
cher unter dem Vorsitz des Landrats die laufende Verwaltung des 
Kreises führt. Dieser Kreisausschuß (in den Stadtkreisen Stadtaus- 
schuß genannt) bildet aber zugleich (mit dem Landrat an der Spitze) 
auch eine entscheidende Stelle in Sachen der staatlichen Verwaltung 
des Kreises; endlich wird er auch als unterstes Verwaltungsgericht 
tätig. 
In den Stadtkreisen werden die Selbstverwaltungsgeschäfte des 
Kreistages und des Kreisausschusses von den städtischen Behörden 
wahrgenommen. 
Die Landkreise sind in manchen Provinzen für die Zwecke der 
staatlichen Verwaltung (insbesondere der Polizeiverwaltung) in 
Amtsbezirke eingeteilt. An ihrer Spitze steht jeweils ein 
Amtsvorsteher, welchem ein Amtsausschuß als Beirat 
beigegeben ist. 
2. Sachsen. 
Das Königreich ist für die staatliche Verwaltung in fünf 
Kreishauptmannschaften (mit je einem Kreishauptmann 
an der Spitze) eingeteilt, denen jeweils ein Kreisausschuß beigegeben 
ist. Jeder Kreishauptmannschaft unterstehen eine Anzahl von 
Amtshauptmannschaften, diesen steht jeweils ein Bezirks— 
ausschuß zur Seite. 
Für die Zwecke der Selbstverwaltung bilden die Amtshaupt- 
mannschaften je einen Bezirksverband, welcher durch die Bezirksver- 
sammlung vertreten wird. 
3. Württemberg. 
Der staatlichen Verwaltung dienen hier die vier Kreise, in 
welche das Königreich eingeteilt ist (Neckar-, Schwarzwald-, Jagst- 
und Donaukreis). Feder Kreis umfaßt eine größere Anzahl von 
Oberämtern mit je einem Oberamtmann an der Spitze. 
761 
762 
763
	        

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