Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zur Einführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Von den verschiedenen Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

20 
2 
8 Zur Einführung 
z. B. Deutschland und Spanien unter Karl V. Eine solche Ver- 
bindung von Staaten heißt Personal--Union; sie zerfällt, 
sobald infolge einer Verschiedenheit der Erbfolgeordnungen in den bis- 
her vereinigten Ländern verschiedene Herrscher zur Regie- 
rung kommen. Ein solcher Fall trat im Jahr 1891 im Ver- 
hältnis der Niederlande zu Luxemburg ein, als König Wil- 
helm III. ohne männliche Nachkommen starb, weil für Lu- 
remburg damals noch das salische Gesetz (s. Nr. 13) galt. 
Bestimmt dagegen ein Staatsgrundgesetz, daß mehrere Staa- 
ten ständig unter dem gleichen Herrscher vereinigt bleiben sollen (wie 
3. B. in Oesterreich-Ungarn), so spricht man von Real-Union. 
Mehrere Staaten können sich ferner durch Verträge zusammen- 
schließen derart, daß die Einzelstaaten ihre Selbständigkeit und Sou- 
veränität ganz oder doch fast ganz behalten; eine solche völkerrecht- 
liche Vereinigung (z. B. der Deutsche Bund von 1815 bis 18660) heißt 
Staatenbund. Erfolgt dagegen ein engerer, dauernder Zu- 
sammenschluß in der Weise, daß die Einzelstaaten einen erheblichen 
Teil ihrer Souveränität abgeben an den Gesamtstaat, der alsdann 
eine eigene Souveränität, eigene Gesetzgebung und eigene Behörden 
besitzt, so entsteht ein Bundesstaat. Dieser Staatsform gehören 
das jetzige Deutsche Reich, die Vereinigten Staaten von Nordamerika 
und die Schweiz an. 
d. Welches ist die beste Staatsform? 
Diese Frage drängt sich bei Betrachtung der einzelnen Staatsfor- 
men einem jeden unwillkürlich auf; und doch. ist ihre Beantwortung, 
wenn sie so allgemein gestellt wird, nicht möglich. So wenig es 
nämlich denkbar ist, ein Kleid zu fertigen, das für jedermann, in 
jedem Lebensalter, zu jeder Jahreszeit und in jedem Klima paßt, 
ebensowenig kann eine Staatsform gefunden werden, die für jedes 
Volk, sei es geistig, wirtschaftlich und politisch gering oder hoch 
entwickelt, die richtige genannt werden könnte. Alles kommt hier auf 
den Charakter, die Geschichte, die Sitten und den Entwicklungs- 
zustand eines Volkes an. Das schweizerische Volk z. B., welches von 
altersher gewohnt ist, seine Geschicke selbst zu lenken, würde sich 
unter jeder anderen als der republikanischen Staatsform unglücklich 
fühlen. Anderseits würde England, obwohl eines der freiheit- 
liebendsten und politisch geschultesten Völker, niemals auf sein ange- 
stammtes Königtum verzichten wollen. Sollte es sich anders ver- 
halten beim deutschen Volke, das mit seinen Fürstenhäusern durch 
die Geschichte vieler Jahrhunderte verbunden ist? 
Wenn die Menschen alle selbst ideal veranlagt wären, wenn sie 
ihre eigenen Interessen und diejenigen ihrer Partei stets der Rück-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment