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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Banken und Sparkassen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • A. Metall- und Papiergeld. Banknoten.
  • B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
  • C. Die Banken und Sparkassen.
  • D. Die Börsen.
  • E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Banken und Sparkassen 345 
180 Millionen Mark ist in 100 000 auf den Namen lautende Stamm- 
anteile von 3000 und 1000 Mark zerlegt. Die Besitzer dieser Stamm- 
anteile vertreten ihre Interessen in einer Generalversammlung und 
durch einen aus ihrer Mitte gewählten Zentralausschuß. Jedoch 
ist die Reichsbank keineswegs eine gewöhnliche private Aktien- 
gesellschaft; sie steht vielmehr, um eine die öffentlichen Interessen 
wahrende Geschäftsführung zu sichern, unter der Leitung und Ober- 
aufsicht des Reichs. Die unmittelbare Leitung wird unter Aufsicht 
des Reichskanzlers ausgeübt durch das Reichsbankdirek- 
torium, dessen Präsident und Mitglieder auf Vorschlag des Bun- 
desrats vom Kaiser ernannt werden; die Oberaufsicht dagegen führt 
das Reichsbankkuratorium, bestehend aus dem Reichs- 
kanzler und mehreren, teils vom Kaiser, teils vom Bundesrat ernann- 
ten Mitgliedern. Die zahlreichen Beamten der Reichsbank haben die 
gleichen Rechte und Pflichten wie die Reichsbeamten. Auch an dem 
Gewinn der Reichsbank nimmt das Reich teil; er wird derart ver- 
teilt, daß zunächst die Anteilseigentümer 3½ Prozent Dividende er- 
halten; sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds zu und 
der Rest wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel den An- 
teilseignern überwiesen. Die Reichsbank ist ferner verpflichtet, als 
„Reichshauptkasse“ die Zentralkassengeschäfte des Reichs zu führen. 
Endlich ist das Reich jeweils nach 10 Jahren und nach vorheriger 
Kündigung berechtigt, die Reichsbank in eigenen Besitz zu erwerben. 
In der Wahl ihrer Geschäfte ist die Reichsbank durch das Bank- 
gesetz im Interesse der Sicherheit ihres Betriebs verschiedenen Be- 
schränkungen unterworfen. Ihr Hauptsitz ist in Berlin; daneben hat 
sic aber im ganzen Reiche mehrere Hundert Zweigniederlassungen, 
und zwar an den größeren Plätzen sog. Reichsbankhaupt- 
stellen, an den mittleren sog. Reichsbankstellen und an den 
kleineren sog. Reichsbanknebenstellen. Die Nebenstellen 
sind jeweils einer der beiden erstgenannten Zweigniederlassungen 
unterstellt. 
4. Die K. Bank zu Nürnberg. 
Die K. Bank ist eine unter dem Finanzministerium stehende 
Staatsanstalt mit kaufmännischer Geschäftsführung. Sie hat 
vorzugsweise den Zweck, als Depositen-, Wechsel= und Leihbank ver- 
fügbares Kapital nutzbar zu machen und insbesondere durch Darlehen 
den Handel, die Industrie, die Gewerbe und die Landwirtschaft zu 
fördern. Ihr Hauptsitz ist zu Nürnberg; an verschiedenen Orten des 
Königreichs bestehen Zweiganstalten. Vom Staate wurde ihr ein 
Betriebskapital zugewiesen. Der Staat hat die „vollkommene 
Garantie“ für die Bank übernommen. 
1045 
1046 
1047
	        

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