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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Börsen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • A. Metall- und Papiergeld. Banknoten.
  • B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
  • C. Die Banken und Sparkassen.
  • D. Die Börsen.
  • E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1056 
1057 
348 Das Wirtschaftsleben 
Urkunde, „Schlußschein“ genannt, ausstellen. Auf Grund dieser 
Schlußscheine werden am Schlusse der Börse die für die einzelnen 
Warengattungen und Effekten gezahlten Durchschnittspreise durch den 
Börsenvorstand festgestellt und in den Kurszetteln und Preis- 
übersichten veröffentlicht, aus denen die Interessenten des ganzen 
Landes die Marktpreise ersehen können. Diese Preisübersichten der 
Warenbörsen bieten insbesondere auch den Landwirten einen Schutz 
gegen die Willkür der Händler. 
Zur Sicherung des Publikums vor Verlusten durch unsichere 
Wertpapiere, besonders durch solche des Auslands, bestimmt das Bör- 
sengesetz, daß an der Börse nur Wertpapiere gehandelt und notiert 
werden dürfen, die von einer besonderen Börsenkommission, der sog. 
Zulassungsstelle, nach vorhergegangener Prüfung zum Han- 
del zugelassen sind.?3 Zum Zweck der Bekämpfung der Ausartung 
des Börsenterminhandels hat das Börsengesetz ferner den Termin- 
handel in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, abgesehen 
von eng begrenzten Ausnahmen, untersagt und vorsätzliche Zuwider- 
handlungen mit schweren Ordnungs= und gerichtlichen Strafen be- 
droht, den Terminhandel in Anteilen an Bergwerks= und Fabrik- 
unternehmungen von der Genehmigung durch den Bundesrat,? im 
übrigen die Entstehung einer Verbindlichkeit aus einem Börsen- 
termingeschäft im allgemeinen davon abhängig gemacht, daß auf 
beiden Seiten Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, 
oder deren Eintragung das Handelsgesetzbuch für nicht erforderlich 
erklärt, eingetragene Genossenschaften oder ihnen gesetzlich gleich- 
gestellte Personen beteiligt sind. Dies gilt auch, wenn es sich um 
reine Differenzgeschäfte handelt. 
E. Maß= und Gewichtswesen u. dgl. 
Aehnlich wie das Münzwesen wies auch das frühere deutsche 
Maß= und Gewichtswesen eine übergroße, für Handel und Verkehr 
störende Vielgestaltigkeit auf. Eine einheitliche Gestaltung hat auch 
hier erst die Reichsgesetzgebung zum Abschluß gebracht. 6 
Nach der deutschen Maß= und Gewichtsordnung ist 
die Grundlage für die Maße, und zwar für die Längen-, Flächen-, 
Raum= und Hohlmaße, bekanntlich das Meter ## welches an Größe 
* Deutsche Reichs= und Staatsanleihen bedürfen dieser Zulas- 
sung nicht. 
n Dieser kann den Terminhandel auch in andern Waren oder Wert- 
papieren verbieten. * 
"% Das gleiche Maß= und Gewichtssystem gilt für die meisten Kultur- 
staaten der Erde kraft der von ihnen abgeschlossenen internationalen
	        

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