Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • A. Metall- und Papiergeld. Banknoten.
  • B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
  • C. Die Banken und Sparkassen.
  • D. Die Börsen.
  • E. Maß- und Gewichtswesen und dergleichen.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1061 
1062 
1063 
1064 
350 Das Wirtschaftsleben 
Volt für die elektromotorische Kraft. Die Prüfung und Beglaubi- 
gung elektrischer Meßgeräte erfolgt durch die Physikalisch-- 
Technische Reichsanstalt zu Charlottenburg, deren Wirksam- 
keit sich auch auf Bayern erstreckt. 
Zur Sicherung des Publikums vor Täuschungen beim Ankauf 
von Gold= und Silberwaren ist für diese ein für das ganze 
Reich geltender Stempel eingeführt, welcher den Feingehalt an Gold 
oder Silber angibt. Bringen die Fabrikanten oder Verkäufer diesen 
Stempel auf ihren Waren an (was übrigens in ihrem Belieben steht), 
so haften sie für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Im 
Gegensatz zu Schmucksachen dürfen Geräte aus Gold oder Silber nur 
dann mit dem Feingehaltsstempel versehen werden, wenn sie einen 
gesetzlich bestimmten Gehalt an Edelmetall besitzen. 
Gewehre, Revolver und andere Handfeuerwaffen dürfen 
nur feilgeboten werden, nachdem sie (im Interesse der Sicherheit des 
Publikums) amtlich auf ihre Zuverlässigkeit geprüft und mit Prü- 
fungszeichen versehen sind. 
Die astronomische Ortszeit ist bekanntlich, da sie sich nach dem 
Stand der Sonne richtet, für alle nicht unter dem gleichen Längen- 
grad liegenden Orte verschieden, was mannigfache Schwierigkeiten 
für den Verkehr, besonders für den Eisenbahnverkehr, mit sich brachte. 
Man hat daher reichsgesetzlich für das ganze Reich eine Einheitszeit 
eingeführt. Sie heißt die mitteleuropäische Einheits- 
zeit,“ weil sie zugleich für die übrigen Länder Mitteleuropas (be- 
sonders Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, Italien, Schweden, Nor- 
wegen und Dänemark) gilt. 
3. Kapitel. 
Die Arbeiterversicherung. 
Sozial bedeutet an sich alles, was die bürgerliche Gesellschaft 
betrifft. Unter Sozialpolitik und sozialer Gesetzge- 
bung versteht man aber heutzutage vorzugsweise diejenige Politik 
und diejenige Gesetzgebung, welche die Fürsorge für die wirtschaftlich 
schwachen Mitglieder der Gesellschaft bezweckt. Diese Fürsorge wendet 
sich vor allem den Lohnarbeitern zu, welche infolge der mit Einfüh- 
rung des maschinellen Großbetriebs verknüpften Veränderung der 
* Diese Einheitszeit stimmt ungefähr mit der Ortszeit von Stargard 
und Görlitz überein. In Bayern geht die Einheitszeit der Münchener Orts- 
zeit um dreizehn Minuten und der Ortszeit von Ludwigshafen a. Rh. um 
sechsundzwanzig Minuten vor.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment