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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • I. Die Entwicklung und Bedeutung der Landwirtschaft.
  • II. Die Organe zur Förderung der Landwirtschaft.
  • III. Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
  • IV. Die Viehzucht.
  • V. Die Bekämpfung der Tierkrankheiten.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Landwirtschaft und die Viehzucht 375 
zu entrichtenden Grundsteuer bezahlt. Die Leitung und Durchführung 
der Flurbereinigungen erfolgt durch eine besondere Behörde, die 
beim Staatsministerium des Innern gebildete Flurbereini— 
gungskommission. Nötigenfalls können auch für die ein— 
zelnen Regierungsbezirke besondere Flurbereinigungskommissionen 
gebildet werden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt bei Flur— 
bereinigungen geringeren Umfangs durch einen Geometer, bei 
umfangreicheren Arbeiten durch einen besonders gebildeten Flur— 
bereinigungsausschuß. Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird 
ein Schiedsgericht gebildet. 
2. Im Interesse der Landwirtschaft wird der Handel mit 
ländlichen Grundstücken, der oft Gelegenheit zur Aus- 
beutung bietet, behördlich überwacht. Wer mit ländlichen Grund- 
stücken gewerbsmäßig handelt, hat ein Geschäftsbuch zu führen; er 
hat vor Zertrümmerung eines Gutes der Distriktsverwaltungs- 
behörde Anzeige zu machen, und dieser die erforderlichen Aufschlüsse 
zu geben. Besondere Bestimmungen bestehen für den Handel mit 
Waldgrundstücken. 
mDie Staatsregierung wendet ihre Aufmerksamkeit Krank- 
heiten und Tieren (Cnsekten) zu, die dem Pflanzenbau 
schädlich sind; sie belehrt die Landwirte hierüber und gibt ihnen die 
zur Bekämpfung erforderlichen Mittel an die Hand. Insbesondere 
fördert der Staat die Obstbaumzucht. Die Kreiswanderlehrer, 
die Vorstände der Gartenbauschulen, der Landesinspektor für Obst- 
und Gartenbau, geben hierüber unentgeltlich sachverständigen Rat; 
die Gemeinden erhalten staatliche Unterstützungen für Anpflan- 
zungen. 
Für das ganze Reich sind gewisse Einfuhrverbote erlassen 
worden zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer, gegen die dem 
Obst schädliche San José-Schildlaus und gegen den gefähr- 
lichsten Feind des Weinbaus, die Reblaus. Zur Bekämpfung der 
letzteren haben die am Weinban besonders beteiligten europäischen 
Staaten eine internationale Reblauskonvention 
geschlossen. Ein besonderes Reichsgesetz ordnet eine ständige Ueber- 
wachung aller Weinbaubezirke, die Vernichtung der von der Reblaus 
ergriffenen Reben und die Desinfektion des verseuchten Bodens an. 
Auf verseuchten Flächen kann der Anbau von Reben zeitweise ganz 
verboten werden. Die von diesen Maßregeln betroffenen Reben- 
besitzer erhalten Entschädigung aus der Staatskasse. Die Entschä- 
digungen werden in Bayern durch eine aus drei weinbauverständigen 
Personen gebildete Kommission ermittelt und durch die Kreisregie- 
rungen, Kammern des Innern, festgesetzt. 
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1142 
1143 
1144
	        

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