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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Author:
Bazille, W.
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Kapitel. Das Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
  • II. Die geschichtliche Entwicklung.
  • III. Die allgemeinen Grundzüge unserer Gewerbegesetzgebung.
  • IV. Die Organisation des Handwerks.
  • V. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Jagd und die Fischerei 387 
Fischzüchter nud sonstige Fischerei-Interessenten Deutschlands Aus- 
künfte und Ratschläge zu erteilen und durch Veröffentlichungen auf 
diesen Gebieten aufklärend und belehrend zu wirken. 
Weiter ist in München ein Landesinspektor für Fi— 
scherei aufgestellt, der im Benehmen mit den Fischereivereinen 
auf die Hebung der Fischerei und der Fischzucht in Bayern hinzu- 
wirken hat; er ist auch das sachverständige Organ der Staatsregierung 
für fischereiwirtschaftliche Fragen. 
7. Kapitel. 
Das Gewerbe. 
I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens. 
Während die Land= und Forstwirtschaft, der Bergbau, die Jagd 
und die Fischerei darauf gerichtet sind, der Natur die für die mensch- 
liche Wirtschaft dienenden Roherzeugnisse abzugewinnen, befassen sich 
die Gewerbet mit der weiteren Verarbeitung dieser Erzeugnisse; 
sie bilden also gewissermaßen das Mittelglied zwischen der sog. Ur- 
erzeugung und dem den Umsatz der Güter vermittelnden Handel (s. 
Nr. 962). Die gesamte gewerbliche Tätigkeit eines Landes oder 
iraend eines räumlich begrenzten Gebiets nennt man seine In- 
nUstrie. 
Das Gewerbewesen im weiteren Sinne hat seine gesetzliche Rege- 
lung hauptsächlich durch ein umfassendes vielfach geändertes Gesetz, 
die Gewerbeordnung für das Deutsche Reichs, ge- 
funden. Verschiedene Gebiete sind für Bayern noch durch das ältere, 
durch die Reichsgewerbeordnung zum großen Teil ersetzte bayerische 
Gesetz über das „Gewerbswesen“ geregelt. 
Das Reich übt die obberste Aufsicht über das Gewerbewesen 
durch das Reichsamt des Innern aus. Die Ausführung der reichs- 
gesetzlichen Vorschriften und die sonstige Förderung des Gewerbe- 
* Im weitesten Sinne versteht man unter Gewerbe nicht nur die 
obengenannte industrielle Erwerbstätigkeit, sondern überhaupt jede auf 
Erwerb gerichtete Berufstätigkeit; in diesem Sinne spricht 
bünn daher auch von einem Landwirtschaftsgewerbe, einem Handelsgewerbe 
usw. 
* Zu den Gewerben, deren Verhältnisse die Gewerbeordnung regelt, 
gehören im wesentlichen nicht nur die oben erwähnten Industriegewerbe 
(Gewerbe der Stoffbearbeitung), sondern auch die Handelsgewerbe und die 
Gewerbe, welche (wie z. B. das der Agenten) in der Leistung solcher per- 
sönlicher Dienste bestehen, die keine höhere Ausbildung voraussetzen. 
25* 
1181 
1182 
1183
	        

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