Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Kapitel. Das Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die allgemeinen Grundzüge unserer Gewerbegesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • I. Begriff des Gewerbes. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
  • II. Die geschichtliche Entwicklung.
  • III. Die allgemeinen Grundzüge unserer Gewerbegesetzgebung.
  • IV. Die Organisation des Handwerks.
  • V. Die gewerblichen Arbeiter.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

  
Das Gewerbewesen 393 
Publikums mancherlei Beschränkungen unterworfen; wer ihn außer— 
halb seines Wohnorts ausüben will, muß im Besitz eines von der 
Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellten Wan dergewerbe— 
scheines sein. Solche Wandergewerbescheine, deren Erteilung aus 
gesetzlich bestimmten Gründen versagt werden kann, sind auch für um— 
herziehende Musikanten und Schausteller vorgeschrieben. 
Inhaber stehender Geschäfte, welche selbst oder durch ihre Reisen— 
den auswärts Bestellungen aufsuchen oder Waren aufkaufen wollen, 
bedürfen hierfür keines Wandergewerbescheins, sondern nur einer sog. 
Legitimationskarte, welche gleichfalls von der Distrikts- 
verwaltungsbehörde ausgestellt wird. Solche Geschäftsreisende dürfen 
aber zur Aufnahme von Bestellungen in der Regel unaufgefordert 
nur Kaufleute, nicht auch Privatpersonen, besuchen; doch sind für ge- 
wisse Geschäftszweige (z. B. für den Verkauf von Wein und von 
Leinen= und Wäschefabrikaten) Ausnahmen hiervon zugelassen. 
IV. Die Organisation des Handwerks. 
1. Die Innungen. 
Nach der Gewerbeordnung können die selbständigen Gewerbe- 
treibenden zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
zu einer Innung zusammentreten. 
Aufgabe der Innungen ist die Pflege des Gemeingeistes 
sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den 
Innungsmitgliedern, die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses 
zwischen Meistern und Gesellen und die Fürsorge für das Herbergs- 
wesen und den Arbeitsnachweis, die nähere Regelung des Lehrlings- 
wesens und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den In- 
nungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Die Innungen sind aber 
auch befugt, ihre Wirksamkeit noch auf andere, den Innungsmitglie- 
dern gemeinsame gewerbliche Interessen auszudehnen; insbesondere 
können sie Fachschulen, Unterstützungskassen und gemeinsame Ge- 
schäftsbetriebe einrichten, Gesellen= und Meisterprüfungen veranstalten 
und über diese Prüfungen Zeugnisse ausstellen. 
Die Aufgabe der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung und 
die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden durch das Innungs- 
statut geregelt. Nach diesem muß bei jeder Innung zur Ver- 
tretung der Interessen der Gesellen auch ein von diesen gewählter 
Gesellenausschufß bestehen. 
Die Gewerbeordnung hatte ursprünglich den früheren Innungs- 
zwang gänzlich beseitigt, indem sie den Beitritt zu einer bestehenden 
1197 
1198 
1199
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment