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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Author:
Bazille, W.
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • A. Der Handel.
  • B. Die Eisenbahnen.
  • C. Post und Telegraphie.
  • D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
  • E. Die Binnenschiffahrt.
  • F. Die Seeschiffahrt.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1272 
1273 
1274 
416 Das Wirtschaftsleben 
den Wasserabfluß nachteilig beeinflussen, wie z. B. das Einwerfen 
von Schutt, von Unrat, von Tierkörpern ist verboten, doch kann die 
Distriktsverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen. 
Jede andere Benutzung des Wassers von öffentlichen Gewässern, 
wie z. B. die Errichtung von Schöpfwerken, Badehäusern, Wasch- 
häusern, ist nur mit Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde 
gestattet. Besondere Bestimmungen bestehen über die Errichtung 
von Stauanlagen. 
5. Eingehende Bestimmungen sind über die Instandhal- 
tung der Gewässer getroffen. Die Unterhaltung und der 
Schutz der Ufer der öffentlichen Flüsse ist Sache der Kreisgemeinden, 
im übrigen erfolgt die Instandhaltung der öffentlichen Gewässer 
durch den Staat. Den Kreisgemeinden obliegt auch die Instandhal- 
tung der Privatflüsse, bei denen eine erhebliche Hochwassergefahr be- 
steht. Die Erhaltung der sonstigen Privatflüsse und der Bäche und 
der geschlossenen Gewässer ist Sache der Beteiligten. 
6. Zur Benützung der Gewässer, insbesondere zur Herstellung 
und Unterhaltung von Bewässerungs= und von Entwässerungsan- 
lagen, zur Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Räu- 
mung, zum Schutz der Ufer u. a.) und endlich zur Herstellung und 
Unterhaltung von Trink= und Nutzwasserleitungen können öffent- 
liche Wassergenossenschaften gebildet werden. Die Bildung 
kann entweder durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten erfol- 
gen (freiwillige Genossenschaften) oder durch Mehrheitsbeschluß der 
Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung der Minderheit (Genossen- 
schaften mit Beitrittszwang) oder lediglich durch Verfügung der 
Kreisregierung (Zwangsgenossenschaften). Die Bildung der zwei 
letzteren Arten von Genossenschaften, die einen Eingriff in das freie 
Belieben des einzelnen enthält, kann nur unter gewissen Voraus- 
setzungen erfolgen. Die näheren Verhältnisse der einzelnen Genossen- 
schaften werden durch die Genossenschaftssatzung geregelt. 
7. Zur Förderung der Benutzung und der Instandhaltung der 
Gewässer läßt das Gesetz Ein griffe in das Eigentum und 
in die Entschließungsfreiheit der einzelnen zu, so 
kann für verschiedene Zwecke die Zwangsenteignung nach den all- 
gemeinen für sie geltenden Bestimmungen (s. Nr. 428) erfolgen 
unter anderm, um Grund= oder Quellwasser zu gewinnen, das. zur 
Befriedigung eines unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses 
einer Ortschaft notwendig ist. Das von den Berechtigten nicht be- 
nutzte Wasser eines Privatflusses kann von den Eigentümern anderer 
Grundstücke unter gewissen Voraussetzungen gegen Entschädigung be-
	        

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